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LSG Bayern, Beschluss vom 13.09.2016 - 8 AY 21/16 B ER
Anspruch auf vorläufige Weitergewährung von Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Anspruchseinschränkung
1. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG zu suchen.
2. Das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG.
3. Soweit ein Vertretenmüssen im Sinne von § 1a Abs. 3 AsylbLG darauf gründet, dass im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung bestehende Mitwirkungspflichten nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz verletzt werden, sind zugunsten des Leistungsberechtigten Einschränkungen zu berücksichtigen. So ist der Leistungsberechtigte u.a. vor der Entscheidung über die Einschränkung anzuhören und ihm ist eine angemessene Frist zur Beendigung des leistungsmissbräuchlichen Verhaltens zu setzen, damit er die beabsichtigte Einschränkung der Leistungen durch eigenes Zutun noch abwenden kann.
1. Der Senat teilt in Übereinstimmung mit der jüngsten Kommentierung die Einschätzung, dass § 1a AsylbLG i.d.F. des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 verfassungsgemäß ist.
2. Art. 1 und 20 GG gebieten keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen.
3. § 1a AsylbLG sanktioniert vermeidbares persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vertretbares und vorwerfbares Verhalten verhindert.
4. Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII ohnehin reduzierten Leistungen nach dem AsylbLG gebieten das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG.
Normenkette:
AsylbLG § 11 Abs. 4 Nr. 2
,
AsylbLG § 1a
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Landshut 15.06.2016 S 11 AY 54/16 ER
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 2016, S 11 AY 54/16 ER, wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aus dem Beschwerdeverfahren zu tragen.
III.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und RA S., A-Stadt, beigeordnet.

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