Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren; Beschwer bei erstmaliger Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage
im Berufungsverfahren
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob die Beklagte zu verpflichten ist, Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Kostenersatzbescheid
zu unterlassen. Ferner hat der Kläger Hilfsanträge gestellt (dazu im Einzelnen unten).
Der 1926 geborene Kläger ist gemäß Urkunde des Amtsgerichts H. (Az.: 73 IV-VI 1104/01) Erbe der am 05.06.2001 verstorbenen Frau R. B. (B). Mit bestandskräftigem Kostenersatzbescheid vom 14.01.2002 (Widerspruchsbescheid
vom 05.03.2003) zog die Beklagte den Kläger auf der Grundlage von § 92c BSHG zum Kostenersatz für gegenüber B erbrachte Sozialhilfeleistungen in Höhe von 25218,49 Euro (49322,90 DM) heran. Nach § 92 c Abs. 1 BSHG sei der Erbe eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage
des Klägers wies das Verwaltungsgericht H. - VG - mit rechtskräftigem Urteil vom 13.10.2003, Az.: 20 VG 1297/2003, ab. Eine
auf Wiederaufnahme des vorgenannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Nichtigkeits- und Restitutionsklage
blieb ohne Erfolg (Beschluss des H. Oberverwaltungsgerichts vom 27.03.2006, Az.: 4 Bf 435/03).
Nachdem die Beklagte den Kläger erfolglos gebeten hatte, wegen Ratenfestsetzung Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
zu machen, forderte sie ihn in der Folgezeit mehrfach auf, den festgesetzten Betrag samt Mahngebühren zu bezahlen und beauftragte
dann, nachdem die Stadt A-Stadt mitgeteilt hatte (Schreiben vom 12.02.2007), dass sie nicht weiter als Vollstreckungsbehörde
tätig werde, den Obergerichtsvollzieher I. (I), A-Stadt, mit der Zwangsvollstreckung.
Am 29.08.2006 hatte der Kläger beim Sozialgericht Landshut - SG - beantragt, es solle die zwangsweise Einziehung des fraglichen Betrages bis zum endgültigen Abschluss der Sache ausgesetzt
werden. Mit Beschluss vom 18.04.2007 (Az.: S 10 SO 69/06 ER) lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die dagegen vom Antragsteller eingelegte Beschwerde wies das Bayerische
Landessozialgericht - LSG - zurück (Beschluss vom 15.02.2008, Az.: L 8 B 420/07 SO ER). Auch ein weiterer Eilantrag, gerichtet auf die Aussetzung der zwangsweisen Einziehung des genannten Betrages, blieb
in beiden Instanzen ohne Erfolg (Beschluss des SG Landshut vom 16.04.2008, Az. S 10 SO 30/08 ER, Beschluss des Senats vom
10.07.2008, Az.: L 8 B 337/08 SO ER).
Mit Schreiben vom 06.10.2006 hat der Kläger Klage vor dem SG erhoben und sich erneut gegen die mit Bescheid vom 14.01.2002 festgesetzte Forderung gewandt. Er hat beantragt, durch Urteil
festzustellen, dass er als Erbe der verstorbenen Frau R. M. B. der Beklagten nichts schulde, hilfsweise unter Aufhebung des
gegnerischen Kostenersatzbescheides die Sache an die Sozialbehörde zurückzuverweisen, um ein behördliches Überprüfungsverfahren
zu veranlassen.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2008 (Az.: S 10 SO 76/06) abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Zulässigkeit
des Hauptantrags stehe die Rechtskraft des Urteils des VG vom 13.10.2003 entgegen. Damit stehe rechtskräftig fest, dass der
Beklagten ein Kostenersatzanspruch gegen den Kläger als Erbe der B zustehe. Ein weiteres gerichtliches Verfahren, das denselben
Streitgegenstand betreffe, sei nicht zulässig. Der Hilfsantrag des Klägers sei ebenfalls unzulässig. Soweit der Kläger eine
Überprüfung des Kostenersatzbescheides nach § 44 SGB X begehre, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Er habe die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag unmittelbar bei der
Beklagten zu stellen, wie er dies bereits mit Schreiben vom 29.06.2008 angekündigt habe. Insoweit bedürfe der Kläger nicht
des gerichtlichen Rechtsschutzes. Soweit der Kläger in seinem Hilfsantrag wiederum die Aufhebung des Bescheides begehre, stehe
die Rechtskraft des Urteils des VG der Zulässigkeit entgegen. Eine Aufhebung des Kostenersatzbescheides sei nicht Voraussetzung
für die Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt und weitere Anträge gestellt. Seinen Antrag festzustellen, dass er der Beklagten
als Erbe der verstorbenen Frau B. nichts schulde, hat er nicht aufrechterhalten.
Der Kläger beantragt,
ihm die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und den Gerichtsbescheid vom 21.10.2008 aufzuheben
und seiner Vollstreckungsabwehrklage stattzugeben, hilfsweise unter Aufhebung des Gerichtsbescheides die Beklagte zu verpflichten,
über den Antrag des Klägers nach § 44 SGB X zu entscheiden innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist. Vorsorglich wird ferner beantragt, die Sache zurückzuverweisen.
Ferner beantragt er hilfsweise, Beweis zu erheben, wie im Schriftsatz vom 12.03.2009 beantragt, d. h. ihn als Partei und Frau
P. als Zeugin einzuvernehmen zu den in dem genannten Schriftsatz angeführten Beweisfragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Akten des Sozialgerichts Landshut, Az.: S 10 SO 69/06 ER, S 10 SO 30/08 ER, des Senats, Az.: L 8 B 420/07 SO ER; L 8 B 337/08 SO ER und der Verwaltungsakten betreffend Frau B. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§
144 Abs.1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§§
143,
151,
153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2
SGG) Berufung ist unzulässig, soweit es um die Vollstreckungsabwehrklage geht (dazu unter 1). In Bezug auf die Feststellungsklage
hat der Kläger die Berufung zurückgenommen (dazu unter 2). Ferner ist auf die Hilfsanträge des Klägers einzugehen (dazu unter
3). Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Berufung in Bezug auf die Vollstreckungsabwehrklage auch dann keinen Erfolg
hätte, wenn das SG insofern eine abweisende Entscheidung getroffen hätte (dazu unter 4).
Die Anträge des Klägers sind auszulegen (§
123 SGG). Der Kläger begehrte beim SG eine Feststellung dahingehend, dass er als Erbe der verstorbenen Frau R. B. der Beklagten nichts schulde. Hierzu erklärte
der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich, dass er diesen Antrag nicht weiter aufrechterhalte. Der
Kläger hat damit insofern die Rücknahme der Berufung erklärt. Das erst in der Berufungsinstanz geltend gemachte Begehren des
Klägers im Übrigen ist im Wesentlichen darauf gerichtet, Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten zu verhindern. Er hat insofern
erklärt, die Vollziehung der bestandskräftig festgestellten Forderung verhindern zu wollen, und die Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen
beantragt. Insofern handelt es sich mithin um eine Vollstreckungsabwehrklage. Sie entspricht dem klägerischen Begehren. Denn
die erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage beseitigt die Vollstreckbarkeit des Titels, hier des bestandskräftigen Kostenbescheids,
berührt aber nicht die Rechtskraft des Urteils (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008 - im Folgenden ML/K/L - §141 Rn 21; Thomas/Putzo,
Zivilprozessordnung, Kommentar, 28. Aufl. 2007, §
767 ZPO Rn 2; zu den weiteren (Hilfs) Anträgen siehe unten).
1. Die Berufung betreffend die Vollstreckungsgegenklage ist unzulässig. Zwar ist die Berufungsfrist gewahrt, so dass der Wiedereinsetzungsantrag
des Klägers ins Leere geht (Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 23.10.2008, Berufungseingang am 12.11.2008). Jedoch
musste der Senat über die Vollstreckungsabwehrklage nicht in der Sache entscheiden, weil das darauf gerichtete Berufungsbegehren
des Klägers unzulässig ist.
Die Zulässigkeit der Berufung ist von Amts wegen zu beachten (st. Rspr. BSGE 2, 225 ff.; BSG SozR 1500 § 150 Nr. 18; SozR 4-2400 § 57 Nr. 2 Rn. 7; SozR 4-1300 § 84 Nr. 1 Rn. 22). Voraussetzung für eine zulässige
Berufung bzw. ihres zulässigen Umfangs ist unter anderem grundsätzlich eine Beschwer des Berufungsführers durch das erstinstanzliche
Urteil für jedes mit der Berufung verfolgte Begehren. Eine sogenannte formelle Beschwer des Klägers liegt vor, wenn die erstinstanzliche
Entscheidung ihm etwas versagt, das er beantragt hat (st. Rspr., vgl. nur BSGE 9, 80, 82 = SozR Nr. 17 zu §
55 SGG; BSGE 80, 97 = SozR 3-3870 §
4 Nr. 18; SozR 1500 § 131 Nr. 4).
Vorliegend fehlt es an einer formellen Beschwer. Dabei kann dahinstehen, ob die Klageänderung im Berufungsverfahren wirksam
ist. Selbst wenn dies der Fall ist, ist die Berufung betreffend die Vollstreckungsabwehrklage unzulässig. Denn auch eine wirksame
Klageänderung kann nicht die für die Zulässigkeit der Berufung fehlenden Prozessvoraussetzungen heilen (vgl. BSG, Urteil vom
02.12.2008, B 2 KN 2/07 U R juris Rn. 16 zum Fehlen einer formellen Beschwer bei Erweiterung des Begehrens im Berufungsverfahrens;
BSGE 91, 287 = SozR 2700 § 160 Nr. 1, jeweils Rn. 6 m.w.N. BSGE 49, 143, 146 = SozR 5090 § 6 Nr. 4; Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 77/06 B Rn. 12; Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Aufl. 2008 §
99 Rn. 13a). Daher ist es auch unerheblich, wenn die Beklagte der Einbeziehung der Vollstreckungsabwehrklage in das Berufungsverfahren
nicht widersprochen hat (dazu BSG, aaO., Rn. 17).
Beantragt hat der Kläger vor dem SG (neben dem insofern nicht relevanten Hilfsantrag) die Feststellung, dass er der Beklagten nichts schulde. Insofern wurde
die Klage vom SG abgewiesen. Im erstinstanzlichen Verfahren nicht begehrt wurde von dem rechtskundigen Kläger ausweislich seiner eindeutigen,
beim SG gestellten Anträge die Unterlassung von Vollstreckungsmaßnahmen. Dem Kläger ist insofern nichts, was er vor dem SG begehrt hat, durch das SG versagt worden.
2. Im Hinblick auf das bisherige prozessuale Verhalten des Klägers und seine gestellten Hilfsanträge sieht sich der Senat
zu dem Hinweis veranlasst, dass die zurückgenommene Feststellungsklage unzulässig war. Denn der Kläger konnte - was er auch
getan hat (vgl. dazu das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts H. vom 13.10.2003, Az.: 20 VG 1297/2003 auf Anfechtungsklage
des Klägers) - seine Rechte mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen ("Subsidiarität"; BSG SozR 3-2500 § 124 Nr.
1; BSGE 58, 150; 73, 146; vom 01.09.2005, B 3 KR 3/04 R, SozR 4-2500 § 40 Nr. 2; dazu ML § 55 Rn. 3, 19 ff.; vor § 51 Rn. 13). Ein weitergehendes Feststellungsinteresse ist nicht
ersichtlich. Der Rechtsschutzanspruch des Klägers wurde durch die Gestaltungsklage (Anfechtung des Kostenersatzbescheids)
erfüllt. Der Kläger begehrte mit seinem in das sprachliche Gewand einer Feststellung gekleideten Begehren letztlich nichts
anderes als mit der Anfechtung des Kostenbescheids, über die das VG bereits rechtskräftig im Rahmen einer Gestaltungsklage
entschieden hat. Darüber hinaus wäre die Feststellungsklage auch unbegründet gewesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf
Feststellung hatte, dass er den fraglichen Betrag der Beklagten nicht schulde. Denn der Kostenersatzbescheid vom 14.01.2002
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 ist bestandskräftig.
3. Wegen des beim SG gestellten Hilfsantrags des Klägers in Bezug auf § 44 SGB X verweist der Senat gemäß §
153 Abs.
2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Gründe für eine Zurückverweisung an das SG sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat das SG über die gestellten Anträge des Klägers entschieden. Auch leidet das Verfahren des SG nicht an einem Mangel im Sinne des §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG. Gründe für die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2009 beantragte Aussetzung des Verfahrens lagen nicht
vor, so dass der Antrag abzulehnen war. Insbesondere ist das Verfahren gemäß § 44 SGB X dem vorliegenden Verfahren nicht vorgreiflich im Sinne des §
114 Abs.
2 S. 1
SGG. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt nicht von dem Ausgang des Verwaltungsverfahrens gemäß § 44 SGB X ab. Der Antrag gemäß § 44 SGB X eröffnet vielmehr wiederum ein neues Verwaltungsverfahren, das in einen neuen, wiederum rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt
mündet (vgl. zur Natur des Aufhebungsverfahrens allgemein Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl.2008, vor § 44 Rn. 3 f). Was den ebenfalls erst in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Verpflichtung, über den Antrag nach § 44 SGB X innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist zu entscheiden, betrifft, liegt wiederum keine berufungsfähige Entscheidung
des SG vor. Dort hatte er lediglich beantragt, die Sache an die Sozialbehörde zurückzuverweisen, um ein behördliches Überprüfungsverfahren
zu veranlassen. Für den genannten, in der Berufungsinstanz gestellten Antrag betreffend § 44 SGB X fehlt es mithin wiederum an einer formellen Beschwer des Klägers; auf die entsprechenden Ausführung oben 1) wird Bezug genommen.
Sofern der Kläger die Untätigkeit der Beklagten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 44 SGB X rügen möchte, müsste er eine entsprechende Klage beim SG erheben. Darauf wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2009 auch hingewiesen. Der Antrag, Beweis zu erheben,
wie im Schriftsatz vom 12.03.2009 beantragt, d. h. den Kläger als Partei und Frau P. als Zeugin einzuvernehmen zu den im Schriftsatz
vom 12.03.2009 angeführten Beweisfragen, geht ins Leere. Hierzu nimmt der Senat auf den Inhalt des aktenkundigen Schriftsatzes
des Klägers vom 12.03.2009 Bezug und stellt fest, dass die vom Kläger in Bezug genommenen Beweisfragen den Kostenersatzanspruch
betreffen, auf den sich die Feststellungsklage bezog. Diese Klage hat der Kläger zurückgenommen. Die Beweisfragen sind auch
deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der Kostenersatzanspruch bestandskräftig festgestellt ist.
4. Im Übrigen hätte die Berufung selbst dann keinen Erfolg, wenn man - wovon der Kläger offensichtlich ausgeht - in dem erstinstanzlichen
Urteil eine abweisende Entscheidung auch bezüglich der Vollstreckungsabwehrklage sieht. Die Berufung wäre dann jedenfalls
unbegründet. Denn die Vollstreckungsabwehrklage war jedenfalls unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung
der Vollstreckung hat.
Voraussetzung der Begründetheit einer Vollstreckungsabwehrklage ist, dass der Kläger Einwendungen im Sinne des §
767 Abs.
1 ZPO erhoben hat. Dies ist hier nicht der Fall. Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage ist die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
wegen einer bestimmten Einwendung (vgl. dazu Musielak,
ZPO, 6. Aufl. 2008, Rn. 21). Einwendungen im Sinne des §
767 Abs.
1 ZPO sind nur solche, die die Rechtskraft des Titels unberührt lassen und lediglich den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich
vernichten oder in seiner Durchsetzbarkeit hemmen (zur Vollstreckungsabwehrklage LSG Niedersachsen Breithaupt 1983, S. 839
f.; Kasseler Kommentar-Krasney § 66 SGB X Rn. 30; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, Rn. 30 zu §
167; vgl. ferner die Beispiele bei (Musielak, aaO., Rn. 25). Einwendungen in diesem Sinne macht der Kläger offensichtlich nicht
geltend. Er wendet sich gegen den Kostenersatzbescheid - wie insbesondere seine Eilanträge, aber auch seine im vorliegenden
Verfahren abgegebenen Einlassungen belegen - vielmehr mit Gründen, die bereits zur Zeit der Erteilung dieses Bescheides vorlagen
und die er mit den gegenüber diesem Bescheid zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen geltend machen konnte. Dies zeigen auch
seine Ausführungen in seinen an den erkennenden Senat gerichteten Schreiben (vgl. dazu auch die rechtskräftigen Beschlüsse
des Senats vom 15.02.2008, Az.: L 8 B 420/07 SO ER zum Beschluss des SG vom 18.04.2007, Az.: S 10 SO 69/06 ER; vom 10.07.2008, Az.: L 8 B 337/08 SO ER zum Beschluss des SG vom 16.04.2008, Az. S 10 SO 30/08). In Betracht käme insofern allenfalls die von I. in seinem Schreiben vom 08.07.2008 in
Zweifel gezogene "Verhandlungsfähigkeit" des Klägers. Diese bestand jedoch - wie den aktenkundigen Attesten des Dr. O. (O.)
zweifelsfrei zu entnehmen ist - allenfalls bis Juli 2008. Wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2009 gewonnenen
Eindruck zur vollen Überzeugung des Senats ergibt, stehen der Vollstreckung jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung
keine in der Person des Klägers liegenden Gründe entgegen. Solche Gründe wurden vom Kläger nach Vorlage des Attests des Dr.
O. vom 26.06.2008 auch nicht mehr geltend gemacht, insbesondere nicht in der Verhandlung vor dem Senat, zu der der Kläger
persönlich erschienen ist. Auch seinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens begründete der Kläger - was der Senat hiermit
über den Inhalt des Protokolls hinaus feststellt - ausschließlich mit dem bei der Beklagten gestellten Antrag gemäß § 44 SGB X.
5. Da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören, handelt es sich um ein gerichtkostenpflichtiges Verfahren. Bezüglich der zurückgenommenen Berufung
beruht die Kostenentscheidung auf §§
197 a
SGG,
155 VwGO. Im Übrigen trägt die auf §
197 a SGG,
154 Abs.
1 VwGO beruhende Auferlegung der (gerichtlichen und außergerichtlichen, vgl. §
162 Abs.
1 VwGO) Kosten gegenüber dem Kläger dem Umstand Rechnung, dass die Klage in beiden Instanzen erfolglos blieb.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§
160 SGG) liegen nicht vor.