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LSG Bayern, Beschluss vom 12.04.2010 - 8 SO 18/10 B ER
Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe; Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlender Mitwirkung und Leistungsansprüchen für rückwirkende Zeiträume
Wie schon der Wortlaut der sogenannten Regelungsanordnung in § 86b Abs. 2 S. 2 SGG anführt, verlangt eine entsprechende Gestaltung des Gerichts sowohl einen Anordnungsanspruch als auch die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch in diesem Sinne ist gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit Glaubhaftmachung oder Amtsermittlung herbeigeführte überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, ein Anordnungsgrund, wenn im maßgeblichen Zeitraum bis Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht (hier: Fehlen eines Anordnungsanspruchs bei mangelnder Mitwirkung des Leistungsberechtigten im Verfahren für ergänzende Leistungen der Sozialhilfe und Fehlen des Anordnungsanspruchs für Zeiträume vor dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1
, ,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Augsburg 16.12.2009 S 15 SO 140/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: