Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe; Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlender
Mitwirkung und Leistungsansprüchen für rückwirkende Zeiträume
Gründe:
I. Der 1945 geborene Antragsteller ist Altersrentner und bezog im August 2009 zuletzt eine Altersrente in Höhe von 874,37
Euro. Ab dem 01.09.2009 berechnete der zuständige Rentenversicherungsträger die Rentenleistungen neu, da der Antragsteller
bereits ab 01.01.2007 nur noch Anspruch auf die Altersrente als Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente habe. Ab diesem
Zeitpunkt bis einschließlich Dezember 2009 wurden monatlich nur noch 437,18 Euro überweisen (Bescheid der DRV Schwaben vom
03.08.2009). Ab dem 01.01.2010 erhält der Antragsteller wieder die volle Altersrente in Höhe von 874,37 Euro. Die Differenzbeträge
für die Monate September bis Dezember in Höhe von jeweils 437,18 Euro vergütete die Deutsche Rentenversicherung dem Antragsteller
nach dessen eigenen Vortrag nach. Für die Zeit September bis November 2009 beruhte die Nachzahlung auf einem Beschluss des
Sozialgerichts Augsburg vom 23.10.2009 über die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - S 14 R 802/09 ER.
Am 15.09.2009 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner ergänzende Leistungen der Sozialhilfe. Zu seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen legte er einen Überlassungsvertrag vom 30.07.2007 vor, wonach er sein Hausgrundstück im
Wert von 275.000,00 Euro gegen Einräumung eines Wohnrechts an seine Tochter überlassen habe. Er legte weiter Nachweise über
Hauslasten, verschiedene Versicherungen und eine Heizölrechnung vom 04.09.2007 vor. Er hat bei der C. Krankenversicherung
AG eine Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen, für die ein Monatsbeitrag in Höhe von 505,04 Euro zu entrichten ist.
Der monatliche Beitrag für die Pflegeversicherung beträgt 40,64 Euro. Aus dem damals vorgelegten Einkommensteuerbescheid für
2007 vom 30.06.2009 ergaben sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.000,00 Euro, die allerdings auf einer Schätzung
des Finanzamtes beruhten, da der Antragsteller bisher keine Steuererklärung abgegeben hatte.
Mit Schreiben vom 15.09.2009 forderte der Antragsgegner weitere Unterlagen, insbesondere über die dauerhafte volle Erwerbsminderung
und die Gewinn- und Verlustrechnungen aus der selbständigen Tätigkeit an.
Der Antragsteller übersandte daraufhin zahlreiche ärztliche Gutachten und den Einkommensteuerbescheid für 2006, aus dem sich
ein negatives Einkommen ergibt. Mit Schreiben vom 09.10.2009 machte der Antragsteller weitere Angaben zu seinen Versicherungen
und beantragte, Aufwendungen im Zusammenhang mit der Haltung seines Kfz Opel Astra wegen der Ausübung einer Selbständigkeit
zu übernehmen. Er beantragte ferner die Kostenübernahme für die Anschaffung von 2500 Liter Heizöl. Die Vorlage einer Gewinn-
und Verlustrechnung aus einer selbständigen Tätigkeit sei während eines laufenden Jahres nicht möglich, da dies dem jährlichen
Zeitraum widerspreche. In der Folgezeit übermittelte der Antragsteller auf Aufforderung des Antragsgegners weitere Unterlagen
zu seinen Versicherungen sowie zu Untermauerung des Anspruchs auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (natriumdefinierte
und purinreduzierte Kost).
Auf die Aufforderung der Antragsgegnerin, in den Basistarif seiner Krankenkasse zu wechseln, trug er vor, dazu er sei wegen
der damit verbundenen Verluste nicht bereit. Der Antragsgegner sei verpflichtet, den Beitrag in voller Höhe zu übernehmen.
Das Kfz Opel Astra und der Westfalia-Anhänger würden zur Ausübung seines Gewerbes benötigt, das für die DRV Schwaben Anlass
zur Rentenkürzung gewesen sei. Schließlich würden auch die Fernsehgebühren der Gebühreneinzugszentrale geltend gemacht. Als
Nachweis für seinen Heizölbedarf legte er eine Rechnung über den Ankauf von 2500 Litern Heizöl zu einem Betrag von 1.514,28
Euro vom 26.10.2009 vor.
Mit Schreiben vom 13.11.2009 erinnerte der Antragsgegner den Antragsteller an die Vorlage von Nachweisen zu seiner selbständigen
Tätigkeit bis spätestens 30.11.2009 und wies ausdrücklich darauf hin, dass beabsichtigt sei, die beantragten Leistungen nach
diesem Zeitpunkt wegen fehlender Mitwirkung ganz zu versagen. Der Antragsteller teilte hierzu mit Schreiben vom 19.11.2009
mit, dass die Anforderung für ihn nicht nachvollziehbar sei. Bei einem kleinen Selbständigen könne nur auf den Jahreszeitraum
abgestellt werden. Es sei nicht möglich, einzelne Einnahmen herauszupicken. Deshalb bliebe ihm nur die Möglichkeit auf den
bisherigen schlechten Verlauf hinzuweisen. Unterlagen hierzu legte er wieder nicht vor. Der Antragsteller lehnte daraufhin
den Antrag mit Bescheid vom 01.12.2009 wegen fehlender Mitwirkung ab und versagte die beantragten Sozialleistungen im vollem
Umfang, bis der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen sei.
Mit Schreiben vom 30.11.2009 beantragte der Antragsteller beim Sozialgericht Augsburg - SG - den Erlass einer einstweiligen Anordnung und verwies auf die fälligen Krankenversicherungsbeiträge, die offene Heizölrechnung
und die anfallenden TÜV- und AU-Gebühren.
Mit Beschluss vom 16.12.2009 lehnte das SG den Antrag ab. Die Versagung der beantragten Grundsicherungsleistungen wegen fehlender Mitwirkung sei auch nach Auffassung
der erkennenden Kammer nicht zu beanstanden. Der Kläger habe auch dem Gericht gegenüber keine Angaben zu der Höhe seiner Einkünfte
aus einer selbständigen Tätigkeit gemacht. Es sei auch nicht erkennbar, dass bzw. aus welchem Grund ihm dies nicht möglich
sein sollte. Nachdem der Antragsteller aber auch auf mehrfache Anforderung durch den Antragsgegner nicht einmal ansatzweise
Auskünfte zu seinen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gemacht, geschweige denn Nachweise vorgelegt habe, sei der Antragsgegner
nach Ablauf der letzten bis 30.11.2009 gesetzten Frist berechtigt, die beantragten Sozialhilfeleistungen wegen fehlender Mitwirkung
zu versagen. Da der Bescheid vom 01.12.2009 den formalen Anforderungen an eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung genüge,
habe der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon aus diesem Grund keine Aussicht auf Erfolg.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20.01.2010 Beschwerde eingereicht und ausgeführt, seine am 16.12.2009 an
das Sozialgericht geschickten Schriftsätze hätten gewürdigt werden müssen. Das Landratsamt habe keine Rechtsfolgenbelehrung
entsprechend §
66 Abs.
3 SGB I erteilt. Im Beschwerdeverfahren verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und untermauert dies mit zahlreichen umfangreichen
Schriftsätzen, die im Wesentlichen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Argumente wiederholen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 16.12.2009 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Leistungen
der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab 01.09.2009 zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts sowie seine Ausführungen. Mit Schreiben vom
14.02.2010 legte der Antragsgegner zwei Bescheide vom 16.02. und 17.02.2010 vor, wonach mit Bescheid vom 16.02.2010 der Versagungsbescheid
wegen fehlender Mitwirkung vom 01.12.2009 aufgehoben wurde. Laufende Zahlungen werden aber weiterhin mangels Bedarf abgelehnt,
weil der Antragsteller ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 861,40 Euro habe. Mit Bescheid vom 17.02.2010 sei die Erstattung
der Heizölrechnung in Höhe von 1.466,75 Euro bewilligt worden.
Auf Nachfrage des Senats, ob die Beschwerde unter diesen Umständen aufrecht erhalten bleibe, teilte der Antragsteller mit,
dass die nachträgliche Zahlung der Rente unerheblich sei, da diese zum Zeitpunkt seiner Bedürftigkeit im Jahr 2009 nicht zur
Verfügung gestanden habe. Auch seien bei der neuen Bedarfsberechnung nicht die vollen Krankenversicherungsbeiträge sowie seine
Aufwendungen für das Kfz berücksichtigt worden, das er zur Ausübung seines Gewerbes benötige. Ein Wechsel in den Basistarif
sei ihm nicht zuzumuten. Auch beinhalte die Übernahme der Heizölrechnung nicht die bereits entstandenen Mahnkosten, die er
weiterhin auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geltend mache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten beider Instanzen und des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Die gemäß §§
172 Abs.
1,
173 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Denn der Antragsteller ist schon nicht hilfebedürftig.
Gegenstand des einstweiligen Verfahrens ist nach Aufhebung der Versagensbescheide nur mehr der ungeregelte Zustand ab 01.09.2009.
Nach §
86 b Abs.
2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des §
86 b Abs.
1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung u.a. auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§
86 b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Wie schon der Wortlaut dieser sogenannten Regelungsanordnung anführt (einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung
eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint), verlangt eine entsprechende Gestaltung des Gerichts sowohl einen Anordnungsanspruch
als auch die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch in diesem
Sinne ist gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit Glaubhaftmachung oder Amtsermittlung herbeigeführte
überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, ein Anordnungsgrund, wenn im maßgeblichen Zeitraum bis Hauptsacheentscheidung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht (vgl. dazu Krodel, Das sozialgerichtliche
Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, Rn. 293, 300, jeweils m.w.N.).
Nach Auffassung des erkennenden Senats fehlt es im vorliegenden Eilverfahren sowohl an einem Anordnungsgrund als auch an einem
Anordnungsanspruch, da der Antragsteller nicht hilfebedürftig ist. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung.
Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Denn die - inzwischen aufgehobene - Versagung der beantragten Grundsicherungsleistungen
wegen fehlender Mitwirkung war auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Gemäß §
60 Abs.
1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind
und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Diese
Mitwirkungspflichten bestehen gemäß §
65 SGB I nur dann nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den in Anspruch genommenen Sozialleistungen
steht oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Leistungsträger sich
durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Wie das erkennende Erstgericht vollkommen zu Recht ausführt, hat der Antragsteller auch auf mehrfache Aufforderung durch den
Antragsgegner nicht einmal ansatzweise Auskünfte zu seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit gemacht, geschweige denn
Nachweise vorgelegt, die es dem Antragsgegner ermöglicht hätten, die Höhe der zumindest 2009 erwirtschafteten Einkünfte annäherungsweise
einzuschätzen. Daran ändert auch die mit Schreiben vom 16.12.2009 durch den Antragsteller vorgelegte Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2007 nichts, die nunmehr nicht mehr auf Schätzung beruhte und ein negatives Einkommen auswies. Bei der Beurteilung
der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers hat der Antragsgegner vollkommen zu Recht auf den aktuellen Zeitraum, nicht jedoch
auf einen Zeitraum in der Vergangenheit abzustellen. Dem Antragsteller wäre es durchaus möglich gewesen, zumindest eine vorläufige
Abschätzung seiner Einkünfte im Jahr 2009, auch wenn es negative Einkünfte gewesen wären, vorzulegen. Er trägt selbst immer
wieder vor, das Kfz für die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit zu benötigen. Daraus durfte der Antragsgegner zu Recht
schließen, dass der Antragsteller einer wie auch immer gearteten Tätigkeit nachgeht, die seine finanzielle Lage beeinflusst
und entsprechende Nachweise verlangen.
Darüber hinaus besteht auch deshalb kein Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller nicht hilfebedürftig ist.
Für die Zeit vom 01.09.2009 bis 29.11.2009 besteht schon kein Anordnungsgrund, da im einstweiligen Rechtsschutz nur eine akute
Notlage beseitigt werden soll, die regelmäßig erst ab Eingang des Antrags und nicht für die Vergangenheit angenommen werden
kann. Für die Zeit ab 30.11.2009 bis heute ist der Antragsteller aber nicht hilfebedürftig, da er aufgrund seiner Rente ein
den Bedarf übersteigendes Einkommen hat.
Wie der Antragsteller selbst mitteilte, erhält er seit 01.01.2010 wieder die volle ungeminderte Rente in Höhe von 874,37 Euro.
Der sozialhilferechtliche Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich aus den §§ 27 bis 40 SGB XII. Dabei wurde in dem
Bescheid vom 16.02.2010 vollkommen zu Recht ein Regelsatz für den Haushaltsvorstand in Höhe von 359,00 Euro sowie Kosten der
Unterkunft in Höhe von 46,66 Euro angesetzt. Der Bedarf zur Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
wurde in dem Bescheid gemäß §
32 Abs.
5 SGB V in Höhe von 272,84 Euro festgesetzt, dem halben Basistarif. Daraus ergibt sich ein monatlicher Bedarf in Höhe von 678,50
Euro, dem unter Einbeziehung der Altersrente in Höhe von 874,37 Euro unter Abzug der Hausratversicherung (8,11 Euro) und der
Gebäudebrandversicherung (4,85 Euro) ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 861,40 Euro gegenüber steht. Damit übersteigt
das Einkommen den Bedarf um 182,90 Euro. Unter Einbeziehung des Teilabhilfebescheides vom 10.03.2010, nach dem der Antragsgegner
den Bedarf um den Punkt Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 35,90 Euro erweitert hat, errechnet sich nunmehr
ein bedarfsübersteigendes Einkommen von 147,00 Euro. Damit ist der Antragsteller nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII.
Angesichts der aufgezeichneten wirtschaftlichen Verhältnisse besteht auch nicht die geringste Veranlassung zur Annahme einer
existierenden Bedrohung im Sinne einer Reduzierung der Prüfanforderungen an den Anordnungsanspruch (vgl. BVerfG vom 12.05.2005,
1 BvR 569/05).
Auch der Bescheid vom 17.02.2010 hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die einmalige Beschaffung von Heizöl für die Heizperiode
2009/2010 in Höhe eines bewilligten Betrages von 1.466,75 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken, die einen Anordnungsanspruch
und einen Anordnungsgrund bewirken könnten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zählen zu den Heizkosten gemäß Nr.
29.4 Abs. 6 SHR die Aufwendungen für die Warmwasserbereitung. Diese Kosten sind Bestandteil des Regelsatzes. Der Warmwasseranteil
beträgt nach Nr. 29.04 Abs. 7 Satz 2 SHR 1,89 % des maßgeblichen Regelsatzes, hier mithin 6,79 Euro. Da die Heizkosten für
die Periode von Oktober 2009 bis April 2010 (= 7 Monate) gewährt wurden, ergibt sich ein Gesamtbetrag für Warmwasser in Höhe
von 47,53 Euro (7 Monate x 6,79 Euro). Dieser Betrag war zu Recht von der Heizölrechnung abzuziehen.
Auch die entstandenen Zinsen und Mahngebühren wurden zu Recht nicht erstattet, da die späte Bewilligung nicht durch den Antragsgegner
verursacht wurde, sondern durch die nicht rechtzeitige Vorlage der zwingend notwendigen Einkommensnachweise.
Hinsichtlich der übrigen vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen bezüglich der Anrechnung der Krankenversicherung sowie der
Kosten für den Pkw wird auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses vom 16.12.2009 verwiesen, §
142 Abs.
2 Satz 2
SGG. Gründe für eine Eilbedürftigkeit sind hier nicht ersichtlich. Dem Antragsteller ist es daher bezogen auf den maßgeblichen
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zuzumuten, sein Begehren in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgen und dessen Ausgang
abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.