Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2014 - 8 SO 212/12
Anspruch auf Sozialhilfe; Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren über einen Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Sohn des Leistungsempfängers; Negativevidenz im Rahmen des § 117 SGB XII; Schwere Verfehlung im Sinne von § 1611 Abs. 1 BGB; Prüfung der Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens
1. Richtige Klageart gegen Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Bei Maßnahmen nach §117 SGB XII handelt es sich um Verwaltungsakte.
2. Der Auskunftsanspruch ist verfahrensrechtlich die Vorstufe zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegenüber Unterhaltsverpflichteten.
3. Mit dem Recht des Hilfeträgers, Auskunft zu verlangen, korrespondiert die Pflicht zur Auskunftserteilung.
4. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch soll den Hilfeträger in die Lage versetzen, die erforderlichen Angaben zu erhalten, um ihm auf einer verlässlichen Basis die Entschließung zu ermöglichen, ob und in welcher Höhe er überleiten will oder welcher Ersatz in Betracht zu ziehen ist. Dies dient dem Leistungsträger zur Erfüllung seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach dem Untersuchungsgrundsatz.
5. Die zur Überleitung nach § 93 SGB XII entwickelten Grundsätze der Negativevidenz gelten auch für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 94 SGB XII.
Normenkette: ,
BGB § 1605 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 1611 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
SGB XII § 117 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 117
,
SGB XII § 2 Abs. 1
,
SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
,
SGB XII § 94 Abs. 4
,
SGB XII §§ 93 ff.
,
SGG § 143
,
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a
,
SGG § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: SG München 20.06.2012 S 46 SO 351/11
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2012, S 46 SO 351/11, abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 10.02.2011 in der Gestalt der Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2011 wird aufgehoben, soweit der Kläger in der Zeit vom 01.03.2010 bis 31.01.2011 zur Auskunft verpflichtet wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: