Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Abwägung der hinreichenden Erfolgsaussichten
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 29.06.2009 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 08.12.2008
mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dort wendet sich der Kläger gegen eine abschlägige Überprüfungsentscheidung
(Bescheid vom 30.09.2008/Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008) zur Feststellung einer einwöchigen Sperrzeit wegen Meldeversäumnis
durch den Ausgangsbescheid vom 29.04.2008.
Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger Beschwerde eingelegt und die fehlende Begründung des Beschlusses
gerügt. Es sei damit nicht erkennbar, inwieweit sich das Sozialgericht mit den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits auseinandergesetzt
habe.
1. Prozesskostenhilfe erhält ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter
Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner
durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§
121 Abs.
2 ZPO).
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art.
20 Abs.
3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art.
19 Abs.
4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung
des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren
den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige
Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH; Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH sowie Beschluss vom 10. März 2010 - L 9 B 67/06 AL PKH).
Beschlüsse sind zu begründen, §
142 Abs
2 SGG.
2. In Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten, dass ein
Anspruch auf Prozesskostenhilfe nicht besteht.
Der Kläger hatte während des laufenden Bezuges von Arbeitslosengeld entsprechend einer dokumentierten Überschneidungs-Mitteilung
eine Beschäftigung aufgenommen. Der dadurch veranlassten formell nicht zu beanstandenden Meldeaufforderung zum 14.04.2008
ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen, so dass die Beklagte berechtigt und verpflichtet war, mit dem Ausgangsbescheid
vom 29.04.2008 eine Sperrzeit vom 15.04. bis 21.04.2008 festzustellen.
Die vom Kläger veranlasste Überprüfungsentscheidung der Beklagten gemäß § 44 SGB X mit Bescheid vom 30.09.2008/Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008 begegnet keinen Einwänden. Denn der Kläger hatte lediglich
pauschal behauptet, er leide an Alkoholsucht und Depressionen, ohne darzutun,
- welches Ausmaß die behaupteten Krankheiten haben,
- warum die behaupteten Krankheiten der Aufnahme der nicht gemeldeten Beschäftigung nicht entgegengestanden hatten,
- weshalb die behaupteten Krankheiten bei der Antragstellung am 06.09.2007 ebenso wenig wie während des weiteren Verfahrens
nicht geltend gemacht oder anderweitig auffällig wurden,
- aus welchem Grunde erstmals am 28.10.2008 Alkoholsucht und Depressionen behauptet wurden und
- ab wann die behaupteten Krankheiten ein relevantes Ausmaß angenommen haben.
Zudem hat der Kläger weder ein Attest zu den behaupteten Krankheiten vorgelegt noch hat er angegeben, diese würden ärztlich
oder therapeutisch behandelt. In Anbetracht der unkonkreten Behauptungen des Klägers war im Rahmen der Überprüfungsentscheidung
nach § 44 SGB X somit für die Beklagte keine Veranlassung vorhanden, die Ausgangsentscheidung vom 29.04.2008 zu korrigieren. Aus den gleichen
Gründen ist das Sozialgericht selbst bei strenger Auslegung und Anwendung des Grundsatzes der Amtsermittlung gem. §
103, §
106 SGG nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst. Im Ergebnis fehlt es - ungeachtet einer eventuellen Bedürftigkeit des Klägers
und ungeachtet der unzureichenden Begründung des angefochtenen Beschlusses (§
142 Abs
2 SGG) - an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. Prozesskostenhilfe ist daher nicht zu bewilligen.
Die Beschwerde bleibt in der Folge vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, §
127 Abs.
4 ZPO iVm §
73 a SGG.