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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2016 - 10 AS 84/14
Kostenerstattung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ermessensentscheidung Beurteilung der Erfolgsaussichten
1. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil bzw. Beschluss einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw. billigem Ermessen.
2. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund.
3. Allerdings sind auch die Gründe für die Einlegung einer Beschwerde i.S. des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen.
4. Für die Beurteilung des Ausmaßes des Erfolgs ist nicht allein auf die Frage abzustellen, ob durch Beschluss des Landessozialgerichts eine (beschränkte oder unbeschränkte) Zulassung der Berufung hätte erfolgen müssen.
5. Entscheidend sind vielmehr der mutmaßliche Ausgang des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Berufung.
Normenkette:
SGG § 193 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Cottbus S 14 AS 431/12
Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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