LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2008 - 16 RA 132/04
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz, betriebliche Voraussetzung bei der Beschäftigung
bei einem VEB Reparaturwerk
Die Beschäftigung bei einem VEB Reparaturwerk als Arbeitgeber erfüllt nicht die betriebliche Voraussetzung für einen fiktiven
bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Zusage nach der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz,
wenn der VEB kein Produktionsbetrieb der Industrie war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AAÜG § 1, § 8
Vorinstanzen: SG Berlin 02.08.2004 S 10 RA 5940/00