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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2018 - 18 AS 1372/18
Übernahme von Stromschulden als Darlehen im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II Ausnahmeregelung zur grundsätzlichen Nichtübernahme von Schulden
1. Der Regelungsgehalt von § 22 Abs. 8 SGB II gebietet nicht nur die Übernahme von Mietschulden, sondern darüber hinaus auch eine Übernahme von sonstigen Schulden.
2. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung und dieses Ermessen verdichtet sich zu einem sogenannten gebundenen Ermessen, wenn die Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II vorliegen.
3. Bestimmt wird dies durch den Grundsatz, dass die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfes dient; grundsätzlich werden im Rahmen von Leistungen nach dem SGB II keine Schulden übernommen.
4. § 22 Abs. 8 SGB II stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen Nichtübernahme von Schulden dar.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 8
Vorinstanzen: SG Berlin 18.06.2018 S 179 AS 5664/18 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2018 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, Stromschulden des Antragstellers in Höhe von 10.079,86 EUR als Darlehen zu übernehmen und den Forderungsbetrag unmittelbar an das von der Vattenfall Europe Sales GmbH beauftragte Inkassounternehmen zu zahlen.
Die einstweilige Anordnung wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller unverzüglich gegenüber dem Antragsgegner unwiderruflich und schriftlich für die Zeit ab Wiederaufnahme der Stromlieferung für die im Rubrum bezeichnete Unterkunft einer direkten Überweisung von Abschlagszahlungen in Höhe von 75,- EUR monatlich an die Vattenfall Europe Sales GmbH durch den Antragsgegner aus den bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustimmt und sich zugleich schriftlich verpflichtet, dem Antragsgegner seinen monatlichen Stromverbrauch in kWh anhand des neu installierten Zählers jeweils zum Monatsersten des Folgemonats mitzuteilen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Entscheidungstext anzeigen: