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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2017 - 18 AS 232/17
Aufrechnung in sozialrechtlichen Verfahren Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers Zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde
1. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im sozialrechtlichen Verfahren die die Aufrechnung betreffenden zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 387 ff. BGB, soweit sich aus §§ 51 ff. SGB I nichts Abweichendes ergibt, entsprechende Anwendung finden.
2. Sodann ist ebenfalls höchstrichterlich geklärt, dass es an der Voraussetzung einer gleichartigen Forderung gemäß § 387 BGB fehlt - danach bewirkt die Aufrechnung, dass Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind -, wenn eine Geldforderung einem Freistellungsanspruch gegenüber steht.
3. Da der Kostenerstattungsanspruch nach § 63 SGB X nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung des Erstattungsgläubigers abhängt, vielmehr ausreichend ist, wenn dieser einer Honorarforderung des bevollmächtigten Rechtsanwalts tatsächlich ausgesetzt ist - soweit der Erstattungsanspruch weder an den Bevollmächtigten abgetreten noch ein Forderungsübergang aus sonstigen Gründen eingetreten ist - kann auf § 63 SGB X ein streitgegenständlicher Freistellungsanspruch des Erstattungsgläubigers gegen die zur Kostenerstattung verpflichtete Behörde gestützt werden, solange dieser den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts noch nicht beglichen hat.
Normenkette:
BGB §§ 387 ff.
,
SGB I §§ 51 ff.
,
SGB X § 63
Vorinstanzen: SG Berlin 23.01.2017 S 65 AS 12568/16
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.

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