Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass ein
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe
der erstinstanzlichen Entscheidung (§
142 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG) genommen. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Wertung zu
begründen.
Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass sie bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Beitragsschulden
aus ihrem privaten Krankenversicherungsverhältnis belastet sei, begründet dies derzeit nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes
für den Erlass einer den Antragsgegner verpflichtenden einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 SGG. Da - wie schon das Sozialgericht zutreffend ausführt hat - über § 193 Abs. 6 Satz 6 Versicherungsvertragsgesetz - VVG - auch bei Nichtzahlung eines Teils der Beiträge zur privaten Krankenversicherung während einer Ruhenszeit des Versicherungsverhältnisses
der Versicherer für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und
Mutterschaft erforderlich sind, haftet, ist bei einem Ruhen ein solcher Schutz sichergestellt, der den Eintritt von solchen
Nachteilen verhindert, die bei Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr zu beseitigen wären (zum Maßstab vgl: BVerfG
v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05, juris). Dabei konnte der Senat offenlassen, ob hier ein Ruhen des Vertragsverhältnisses zu Recht festgestellt werden konnte,
weil die Antragstellerin ab Beginn des Versicherungsverhältnisses im Basistarif bei ihrem Versicherungsunternehmens bereits
hilfebedürftig nach dem SGB II war (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg v. 22.03.2010, L 13 AS 919/10 ER-B, juris, Rn. 5; LSG Berlin-Brandenburg v. 02.06.2010, L 10 AS 817/10 B ER, L 10 AS 824/10 B PKH, juris).
Soweit vertreten wird, dass die Beschränkung auf die Notversorgung nach § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG dazu führt, dass der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II im Wege der Folgenabwägung zur Übernahme des kompletten Versicherungsbeitrages
einstweilen zu verpflichten ist, weil ansonsten "die optimale Gesundheitsversorgung nicht gewährleistet sei" (LSG Berlin-Brandenburg
v. 18.01.2010, L 34 AS 2001/09 B ER, L 34 AS 2002/09 B PKH, juris, Rn. 10), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die Auffassung verkennt, dass schon im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung kein Anspruch auf die "optimale Gesundheitsversorgung" besteht, der Anspruch nach §
27 Abs.
1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch -
SGB V - vielmehr die Krankenbehandlung umfasst, die notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung
zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenkassen schulden den Versicherten eine bedarfsgerechte Versorgung
unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der medizinischen Wissenschaft und Technik und haben die Leistungen zu gewähren,
die zur Heilung und Linderung nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend sind. Auf eine optimale, über
den beschriebenen gesetzlichen Standard hinausgehende Versorgung besteht kein Anspruch (BSG v. 16.06.1999, B 1 KR 4/98 R, juris).
Im Übrigen entspricht das Absinken des "Versorgungsniveaus" im Falle des Ruhens nahezu der Regelung für die in der gesetzlichen
Krankenversicherung Versicherten nach §
16 Abs.
3a Satz 2
SGB V. Auch denen bleibt bei dem Eintritt eines Ruhens wegen Zahlungsverzuges lediglich eine Versorgung mit den nach den §§
27-
52 SGB V erforderlichen medizinischen Leistungen zur Behandlung einer (akuten) Krankheit. Es ist - auch vor der Verfassung - kein
Grund ersichtlich, aus dem über eine Folgenabwägung und Vorwegnahme der Hauptsache in der privaten Krankenversicherung Versicherte
besser gestellt werden sollten bzw. das Ausfallrisiko der privaten Krankenversicherer im Vergleich zur GKV verringert werden
sollte.
Soweit die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigte darauf verweist, dass es sich bei der Beitragspflicht nach § 193 VVG nicht nur um eine moralische Pflicht handele und die Kosten der Existenzsicherung nicht auf Dritte verlagert werden könne,
begründet diese Argumentation nicht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Regelung
des § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG den privaten Versicherungsunternehmen das Risiko einer mangelnden Leistungsfähigkeit eines Hilfebedürftigen nach dem SGB
II für den vollen Beitrag bei gleichzeitigen Leistungsansprüchen und damit den Beitragsausfall auferlegt. Diese Risikoverteilung
hat das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - als durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt angesehen (BVerfG v. 10.06.2009, 1 BvR 706/08 u.a., juris, Rn. 191 ff.).
Die Antragstellerin verhält sich bei Offenlegung ihrer Zahlungsschwierigkeiten gegenüber ihrem Krankenversicherungsunternehmen
auch nicht rechtsuntreu. Der Gesetzgeber hat vielmehr - wie dargestellt - für diesen Fall bereits eine Risikoverteilung vorgenommen.
Sollte die Antragstellerin sich bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Beitragsnachforderungen des Versicherungsunternehmens
ausgesetzt sehen, die ihre Leistungsfähigkeit überschreiten, ist sie gehalten, entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten zu
wählen.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Nach §
73 a Sozialgerichtsgesetz -
SGG - i. V. m. §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung hatte keine Aussicht auf Erfolg.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, §
177 SGG.