LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2008 - 23 B 36/08
Kostenentscheidung bei Erledigung einer Untätigkeitsklage
Bei Erledigung einer Untätigkeitsklage nach §
88 SGG hat der Beklagte in der Regel die außergerichtlichen Kosten zu erstatten, wenn die Klage nach der Sperrfrist erhoben worden
ist und später der begehrte Verwaltungsakt ergeht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Berlin 23.01.2008 S 51 SO 348/07