Gründe:
Der gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2008 gerichtete Einspruch der Antragstellerin vom 30. September
2008 ist bei der nach §
123 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) gebotenen sach- und interessengerechten Auslegung als Beschwerde im Sinne von §
172 Abs.
1 SGG zu verstehen, welche indes als unzulässig zu verwerfen ist. Die Antragstellerin hat es versäumt, die Beschwerde binnen der
gesetzlichen Beschwerdefrist einzulegen.
Nach §
173 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) ist die Beschwerde spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach §
173 S. 2
SGG ist die Beschwerdefrist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Beschwerdefrist verlängert sich gemäß §
66 Abs.
2 SGG auf ein Jahr, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder unrichtig ist.
Dies zugrunde gelegt gilt hier zunächst eine einmonatige Beschwerdefrist, weil das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss
gemäß §
66 Abs.
1 SGG zutreffend darauf hingewiesen hat, dass gegen die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Sozialgericht
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen ist und die Beschwerdefrist auch gewahrt
ist, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird, wobei das Sozialgericht auch die zutreffenden Anschriften der Gerichte
mitgeteilt hat.
Die hiernach geltende einmonatige Beschwerdefrist wurde durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 4. September
2008 in Gang gesetzt und endete mit Ablauf des 6. Oktobers 2008. Dies folgt aus §
64 Abs.
2 S. 1 und Abs.
3 SGG, wonach eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach seiner Zahl
dem Tage entspricht, in welchen das fristauslösende Ereignis fällt, es sei denn, dass das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen
Feiertag oder Sonnabend fällt; dann verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Hiervon ausgehend wurde die Beschwerdefrist mit der durch Postzustellungsurkunde bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses
am 4. September 2008 ausgelöst und lief erst mit Ablauf des Montags, des 6. Oktobers 2008 ab, weil der 4. Oktober 2008 als
der Tag des ursprünglichen Fristablaufs auf einen Sonnabend fiel und der 6. Oktober 2008 der erste auf den Sonnabend folgende
Werktag war.
Die Antragstellerin hat es versäumt, innerhalb der vorgenannten Frist die Beschwerde beim richtigen Sozialgericht einzulegen.
Sozialgericht im Sinne des §
173 SGG ist zunächst nur dasjenige Sozialgericht, welches die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Die Frist ist bei Einlegung
der Beschwerde bei einem anderen Gericht oder bei einer Behörde nur dann gewahrt, wenn das andere Gericht oder die Behörde
die Beschwerde so rechtzeitig weiterleitet, dass sie noch fristgerecht beim Sozialgericht, welches die angefochtene Entscheidung
erlassen hat, oder beim Landessozialgericht eingeht (etwa Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, §
173 Rn. 2).
Da das Sozialgericht Potsdam nicht dasjenige Sozialgericht ist, welches den angefochtenen Beschluss erlassen hat, konnte die
Beschwerdefrist nicht schon mit der Einlegung beim Sozialgericht Potsdam gewahrt werden, sondern hätte nur mit einem rechtzeitigen
Eingang bis zum 6. Oktober 2008 beim Sozialgericht Berlin oder beim LSG gewahrt werden können. Demgegenüber ist die Beschwerde
beim Sozialgericht Berlin gar nicht und beim LSG erst am 21. Januar 2009 eingegangen, nachdem das Sozialgericht Potsdam die
Beschwerde dorthin weitergeleitet hatte.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß §
67 SGG sind - trotz entsprechenden Hinweises des Senats - nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht anfechtbar.