Gründe:
Die nach §§
172,
173 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a
SGG, 114 ff. der
Zivilprozessordnung (
ZPO) vor.
Nach §
114 S. 1
ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach §
73a Abs.
1 S. 1
SGG gelten die Vorschriften der
ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzlich Verfahren liegen beim Kläger vor. Das
Sozialgericht hat im angefochtenen Beschluss insbesondere zu Unrecht eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinn
verneint.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art.
3 Abs.
1 des Grundgesetzes (
GG) gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art.
20 Abs.
3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art.
19 Abs.
4 S. 1
GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei
der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt
zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf
die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
ins Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 - 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskostenhilfeverfahren
nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen
Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BVerfG aaO. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14.
Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Demnach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht
bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden
Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit
der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, §
73 a Rn. 7a).
Dies zugrunde gelegt ergeben sich vorliegend hinreichende Erfolgsaussichten. Fraglich ist im vorliegenden Rechtsstreit, in
welchem der Kläger um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung
nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) streitet, ob bei den nach § 22 Abs. 1 SGB II zu erbringenden
Leistungen für Unterkunft und Heizung diejenigen Warmwasserkosten vollständig in Abzug zu bringen sind, welche dem Kläger
für April und Juli bis September 2008 mit der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung vom 13. Juli 2007 in Rechnung gestellt
wurden und welche sich zu 30 % aus Grundkosten und zu 70 % aus Verbrauchkosten zusammensetzen. Das von den Beteiligten im
erstinstanzlichen Verfahren in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - gibt zumindest keinen endgültigen Aufschluss über die hier streitentscheidende Frage. Das BSG hat in der vorgenannten
Entscheidung lediglich ausgeführt, dass, wenn es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch
möglich sei, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten
Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II abzuziehen seien (zitiert nach juris Rn. 27). Hieraus folgt indes nicht
zwangsläufig, dass neben dem individuell erfassten Verbrauch auch die Grundkosten, welche nach der vorgenannten Heiz- und
Warmwasserkostenabrechnung 30 % der Warmwassergesamtkosten ausmachen und gerade nicht über getrennte Zähler oder sonstige
Vorrichtungen individuell erfasst werden, als konkrete Warmwasserbereitungskosten im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung
abgezogen werden dürften. Jedenfalls ist die Klärung dieser Frage dem Verfahren in der Hauptsache vorzubehalten.
Für eine Mutwilligkeit im Sinne von §§ 73a
SGG, 114 S. 1
ZPO liegt nichts vor.
Angesichts der schwierigen, von einem Laien wie dem Kläger kaum zu erfassenden Rechtslage ist es gemäß §§ 73a
SGG, 121 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) zudem erforderlich, dem Kläger einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Anders als das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss vermag der Senat im vorliegenden Fall auch keinen Bagatellcharakter
zu erkennen, welcher der Bewilligung der Prozesskostenhilfe beziehungsweise dem Erfordernis einer rechtsanwaltlichen Vertretung
gemäß §
121 Abs.
2 ZPO entgegenstehen könnte. Indem der Kläger nämlich für vier Monate jeweils um 13,54 € höhere Leistungen begehrt, liegt der Beschwerdegegenstandswert
bereits über 50 € und erscheint die klägerische Beschwer nicht mehr geringfügig.
Da Prozesskostenhilfe erst mit am 29. September 2008 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz nebst den nach §
117 Abs.
2 S. 1
ZPO erforderlichen Anlagen beantragt worden ist, hat erst ab eben diesem Zeitpunkt Bewilligungsreife vorgelegen und kommt eine
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zeit davor nicht in Betracht. Raten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge waren
nicht festzusetzen, weil der Kläger weder über einzusetzendes Einkommen noch über Vermögen verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
73a Abs.
1 S. 1
SGG in Verbindung mit §§
118 Abs.
1 S. 4, 127 Abs.
4 ZPO.
Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar, §
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §§
127 Abs.
2 Satz 1, Abs.
3 ZPO, §
177 SGG.