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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2010 - 27 R 769/06
Vorinstanzen: SG Berlin 21.02.2006 S 9 RA 6299/02
Auf die im Verfahren vor dem Landessozialgericht erhobene Klage wird die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide vom 27. und vom 28. Februar 2007 verpflichtet, die Bescheide vom 21. Juli 1995 und vom 30. August 1999 zu ändern und die Rente des Klägers nach Maßgabe des bei Erteilung des jeweils zu ändernden Bescheides geltenden Rechts zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Verfahren vor dem Landessozialgericht zu einem Drittel zu erstatten. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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