SGB-II-Leistungen
Kosten der Unterkunft und Heizung für eine nur zeitweise genutzte Wohnung
Nutzung mehrerer Wohnungen
Kostenübernahme nur für die Wohnung des Lebensmittelpunkts
Tatbestand:
Im Streit ist, ob der Kläger vom Beklagten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Zeitraum von Mai
2013 bis Oktober 2013 für eine nur zeitweise genutzte Wohnung beanspruchen kann.
Der 1972 geborene Kläger ist portugiesischer Staatsbürger und bezog im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Beklagten. Er war im streitigen Zeitraum Mieter der im Rubrum befindlichen Einzimmerwohnung mit einer damaligen
Bruttowarmmiete von 388,70 EUR. Zuletzt bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 für den Zeitraum von
November 2012 bis April 2013 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 762,70 EUR unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung dieser Wohnung in monatlicher
Höhe von 388,70 EUR.
Am 7. Februar 2013 ging bei dem Beklagten eine anonyme Anzeige ein, nach der der Kläger seine Wohnung seit fünf Monaten gegen
Entgelt an andere Personen vermietet habe.
Der Beklagte leitete daraufhin ein Ermittlungsersuchen an den Prüfdienst, welcher ausweislich des am 18. April 2013 erstellten
Protokolls am 25. Februar 2013 einen ersten Hausbesuch durchführte, bei dem eine Frau in der genannten Wohnung angetroffen
wurde, die kein Deutsch verstand und den Prüfdienst nicht in die Wohnung ließ. Zu einem Termin am 14. März 2013 im Jobcenter
erschien der Kläger nicht.
Nachdem der Kläger zu einem Termin am 18. April 2013 im Jobcenter schließlich erschien und auf die Notwendigkeit einer Wohnungsbesichtigung
hingewiesen wurde kam es im Rahmen einer Sofortprüfung in Anwesenheit des Klägers zu einem Hausbesuch unter der angegebenen
Adresse, bei dem in der Wohnung insbesondere keine Lebensmittel, keine Bekleidung, keine schriftlichen Unterlagen des Klägers
sowie keine Kosmetik vorgefunden wurden. Insgesamt vermittelte die Wohnung dem Prüfdienst einen unbewohnten Eindruck. Ausweislich
des Protokolls erklärte der Kläger damals gegenüber dem Prüfdienst, er könne aufgrund einer Depression mit täglicher ärztlicher
Konsultation nicht alleine sein, halte sich bei Frau Brigitte B. (im folgenden: Freundin) in der E. Straße 64 G auf, wo sich
auch seine persönliche Bekleidung und seine Unterlagen befänden und habe seine Wohnung für 5 Monate ohne Entgelt einer Freundin
aus Portugal überlassen.
Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 8. April 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. April
2013 für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 zum 31. Oktober 2013 nur noch den Regelbedarf i.H.v. 382 EUR/monatlich. Kosten für Unterkunft
und Heizung wurden nicht bewilligt, weil der Kläger seine Wohnung nicht nutze.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Kläger am 21. Mai 2013 mit der Begründung Widerspruch, aus dem Umstand,
dass er gelegentlich bei seiner Freundin übernachte könne keinesfalls geschlossen werden, er nutze seine Wohnung nicht.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2013 zurück. Nach § 22 SGB II setze die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung voraus, dass die angemietete Wohnung auch tatsächlich genutzt werde.
Dies sei vorliegend nicht der Fall. Nach einer anonymen Anzeige vermiete der Kläger vielmehr seine Wohnung gegen Entgelt.
Bei einem Hausbesuch sei eine Frau angetroffen worden, die nur Englisch sprach und den Zutritt zur Wohnung verweigerte. Im
Rahmen einer Sofortprüfung sei dann später festgestellt worden, dass sich die Wohnung in einem unbewohnten Zustand befinde
und vom Kläger nicht genutzt werde. Auf Nachfrage habe er selbst erklärt, er halte sich bei seiner Freundin auf und dort befänden
sich auch sämtliche persönliche Bekleidung und seine Unterlagen. Außerdem habe er bei dem Hausbesuch erklärt, unter einer
Depression zu leiden und daher nicht allein sein zu können.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 5. August 2013 Klage bei dem Sozialgericht Berlin eingelegt. Bei Anmietung der
Wohnung sei er wohnungslos gewesen und habe deshalb auch kaum über persönliche Gegenstände verfügt; die Wohnung sei deshalb
auch heute noch leer. Es treffe zu, dass er sich häufig bei seiner Freundin aufhalte und übernachte; dies hänge mit seiner
psychischen Instabilität und Suchtkrankheit zusammen. Er leide an Depressionen und einer starken Suchtmittelabhängigkeit.
Er habe sich einer Substitutionsbehandlung unterzogen und werde in diesem Rahmen psychosozial betreut. Aufgrund dieser Umstände
sei die Beziehung jedoch auch stark belastet. Das Zusammenleben im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft sei für beide Partner vollkommen
ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des 10. Senates des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. März
2012, L 10 AS 123/12 B ER) stehe es dem Leistungsempfänger zudem frei, das innehaben einer Wohnung von der Nutzung derselben zu entkoppeln und
die Deckung des Wohnbedarfs beliebig aufzuspalten. Eine intensive Nutzung der Wohnung sei gerade nicht Voraussetzung für die
Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II.
Außerdem hat der Kläger am 23. August 2013 vor dem Sozialgericht Berlin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung
des Beklagten zur Übernahme der im Zeitraum Mai bis August 2013 aufgelaufenen Mietschulden i.H.v. 1655,61 EUR sowie der weiteren
Gewährung der Kosten von Unterkunft und Heizung in monatlicher Höhe von 388,70 EUR beantragt; dieses Verfahren wurde bei dem
Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 140 AS 19048/13 ER registriert.
In nichtöffentlicher Sitzung am 27. September 2013 hat das Sozialgericht Berlin in diesem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz
Beweis erhoben durch Vernehmung der Freundin (Frau B.) und von Frau Ingrid E. (Sozialarbeiterin).
Die Freundin des Klägers (Frau B.) hat in dieser Sitzung ausweislich des Protokolls im Wesentlichen ausgesagt, sie arbeite
als OP- Schwester und kenne den Kläger seit etwas über 5 Jahren (Stand: 27.09.2013). Sie würden sich lieben und hätten einen
ganz normalen Alltag. Morgens fahre der Kläger zur Substitutionsbehandlung und halte sich ansonsten oft bei ihr auf und schlafe
auch oft bei ihr, weil ihre Wohnung etwas komfortabler sei. In seiner Wohnung habe er keine Schränke. Seine Sachen seien bei
ihr, weil sie sie wasche. Manchmal würde der Kläger auch alleine sein wollen. Es komme auch vor, dass er bei sich schlafe.
Er habe eine Zahnbürste und das Nötigste in seiner Wohnung. Seine Wohnung sei nur einen Katzensprung von ihrer Wohnung entfernt.
Seine persönlichen Sachen habe er in seiner Wohnung. Gelegentlich würden Bekannte bei ihm übernachten, weil er nicht ständig
in der Wohnung sei. Aber über fünf Monate habe dort niemand gelebt. Im Hause lebten mehrere Ausländer, so dass es dort öfter
zu Problemen komme. Er brauche seine Wohnung, um sich aufgrund seiner Erkrankung zurückziehen zu können. Eine Wohnung bei
der er weiß, dass sei seins. Bei ihr sei er nur zu Besuch.
Die Zeugin E. hat im oben genannten Termin ausgesagt, sie kenne den Kläger seit August 2012. In der Drogenberatung kenne man
ihn schon eine ganze Weile. Ihre Aufgabe sei insbesondere, ihn bei Wohnungsangelegenheiten zu unterstützen. Sie sehe ihn regelmäßig
einmal die Woche zu einem Einzelgespräch bei der Methadonausgabe in Reinickendorf. Seine Wohnung kenne sie nicht. Ihr sei
bekannt, dass der Kläger eine Freundin habe. Er könne aufgrund seiner Depressionserkrankung schlecht alleine sein und halte
sich daher öfter bei seiner Freundin auf. Das mit seiner Freundin sei schön und gut, aber er brauche unbedingt seinen Rückzugsraum.
Es bestünde die Gefahr, dass er im Streit von seiner Freundin rausgeworfen werden könne. Er würde dann zwischen einer Besucherposition
und möglicher Obdachlosigkeit schwanken.
Der Kläger selbst hat ausweislich des Sitzungsprotokolls schließlich erklärt, er hole sich täglich morgens sein Methadon hab.
Seine jetzige Wohnung habe er im Mai 2007 übernommen, zuvor sei er von 2000-2007 obdachlos gewesen. Seine Wäsche/Bekleidung
befinde sich in der Wohnung seiner Freundin, weil er keine funktionierende Waschmaschine besitze. Seine schriftlichen Unterlagen
befänden sich bei Frau E., die sich im Wesentlichen darum kümmere. Seine Freundin habe er im Jahr 2008 kennengelernt. Bei
ihr schlafe er normalerweise, weil er nicht allein schlafen könne. Er komme jedoch regelmäßig nach der Methadoneinnahme für
2-3 Stunden in seine Wohnung, um sich zurückzuziehen und nach der Post schauen zu können. Die Wohnung benötige er als Rückzugsraum,
weil die Beziehung zu seiner Freundin aufgrund des Drogenkonsums bzw. der Methadonbehandlung stark belastet sei, so dass er
nicht jeden Tag den ganzen Tag mit ihr zusammen sein könne. Zudem handele sich um die Wohnung seiner Freundin; sie könne jederzeit
sagen, das er gehen solle. Er habe Angst, dass ihn seine Freundin nach einem Streit rauswerfen und er wieder auf der Straße
stehen könne. Weiter hat der Kläger in diesem Gerichtstermin erklärt, zwei portugiesische Freunde hätten in der Zeit von "zwei
Monaten vor und zwei Monaten nach Weihnachten" vor dem Zeitraum der Antragstellung unentgeltlich in seiner Wohnung gelebt,
weil sie selbst keine Wohnung gefunden hätten. Sie (er und die Freunde) hätten damals gemeinsam in seiner Wohnung gewohnt,
viel Zeit zusammen verbracht und gekocht. Seit dem Auszug der Freunde habe er keinen Kontakt mehr zu Ihnen.
In dem Verfahren S 140 AS 19048/13 ER hat das Sozialgericht Berlin den Beklagten daraufhin mit Beschluss vom 30. September 2013 zur Übernahme der Kosten für
Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2013 in Höhe von monatlich 388,70 EUR verpflichtet.
Nach der Rechtsprechung des 10. Senates des Landessozialgerichts im Beschluss vom 9. März 2012 (L 10 AS 123/12 B ER) käme es nicht auf den Umfang einer Nutzung der Wohnung an.
In Ausführung dieses Beschlusses bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2013 dem Kläger für diesen Zeitraum
vorläufig die Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 388,70 EUR.
In dem hiesigen Klageverfahren hat der Kläger schriftlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 4. 20. 4. 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2013 zu
ändern und dem Kläger Leistungen nach dem SGB II unter Anerkennung der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 388,70 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Trotz der Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz verbleibe es bei der Feststellung, dass der Kläger seine
Wohnung nicht nutze. Lebensmittelpunkt sei die Wohnung der Freundin. Die Wohnung des Klägers werde vom Kläger allenfalls für
ein bis 2 Stunden als Rückzugsort genutzt, um sich von seiner Therapie zu erholen. Dies könne jedoch nicht als "Wohnen" bezeichnet
werden, da sich der Kläger ansonsten nicht in seiner Wohnung aufhalte. Es könnten auch alternative Erholungsmöglichkeiten
in Betracht gezogen werden.
Das Sozialgericht Berlin hat nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2016 die Klage abgewiesen. Die
Klage sei unbegründet. Es gebe keinen Anspruch nach § 22 SGB II auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, da ein solcher nur bei Nutzung der Wohnung bestünde. Unter Berücksichtigung
der wiederholt durchgeführten Hausermittlungen stehe fest, dass der Kläger seine Wohnung nicht- und jedenfalls im streitgegenständlichen
Zeitraum noch nicht einmal teilweise- genutzt habe. An einer solchen Nutzung fehle es bereits angesichts des eingeräumten
Aufenthalts des Klägers bei seiner Lebensgefährtin. Zudem lasse sich eine tatsächliche Nutzung auch nicht objektivieren. Die
Wohnung sei unbewohnt und es mangele an entsprechender Einrichtung und persönlichen Gegenständen. Bei einem Hausbesuche konnte
sogar eine dritte Person festgestellt werden, der die Wohnung offenbar zum betreffenden Zeitraum zur alleinigen Nutzung überlassen
war. Auch der Vortrag des Klägers zu seiner Depressionserkrankung und Suchtmittelabhängigkeit rechtfertige nicht einen Anspruch
auf Kosten der Unterkunft und Heizung. Es bestünden nämlich nicht einmal konkrete Anhaltspunkte, für welche abschnittsweise
Nutzung zu Wohnzwecken die Wohnung genutzt worden sei. Im Erörterungstermin habe der Kläger sogar selbst eingeräumt, dass
er seine Wäsche und seine Bekleidung in der Wohnung der Freundin habe und dort normalerweise auch schlafe. Rückzugsmöglichkeiten
für hin und wieder einige Stunden würden nicht von Seiten des Beklagten über § 22 SGB II finanziert. Die Angaben der Freundin, der Kläger habe seine persönlichen Sachen in seiner Wohnung, stünden schließlich im
Gegensatz zu den objektiven Feststellungen während der Hausermittlungen und der eigenen Angaben des Klägers.
Gegen diesen der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. Juni 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.
Juli 2016 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter Wiederholung seines Vortrages aus der ersten Instanz
eingelegt. Ergänzend hat er eine Kopie eines Sitzungsprotokolls vom 7. März 2017 in dem weiteren Klageverfahren S 78 AS 4296/14 mit einer dort ersichtlichen Zeugenaussage der Freundin und weiteren Erklärungen des Klägers vorgelegt. Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides
vom 24. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2013 zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum
vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Oktober 2013 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich in Höhe von 388,70 EUR
zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die beigezogene
Akte S 140 AS 19048/13 ER und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Bd. 2, ), die Gegenstand der Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §
144 SGG zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht Berlin hat zutreffend mit Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2016 die Klage abgewiesen.
Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung
im streitigen Zeitraum.
Leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, wer insbesondere erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung in § 8 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindungen § 9 SGB II) und nicht von Leistungen ausgenommen ist. Ist jemand leistungsberechtigt, umfassen die Leistungen den Regelbedarf, Mehrbedarf
und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (vergleiche § 20 Abs. 1 S. 3 SGB II), soweit der Leistungsberechtigte den Bedarf nicht aus eigener Kraft oder mit Hilfe anderer (vergleiche § 9 SGB II) decken kann. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen
sind (§ 22 Absatz 1 S. 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen,
sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft
nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen
zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 2 S. 3 SGB II).
Nach diesen Regelungen besteht auf die hier geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum kein
Anspruch.
Es erscheint gleich aus mehreren Gründen bereits als zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt als leistungsberechtigt im Sinne
von § 7 SGB II anzusehen ist.
So ist im Hinblick auf die von ihm selbst behauptete gesundheitliche Situation mit einer langjährigen Drogensucht und einer
bestehenden Depression mit der Notwendigkeit täglicher Arztbesuche im Hinblick auf die Schwere der behaupteten Erkrankung
schon fraglich, ob er überhaupt als erwerbsfähig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II anzusehen ist. Zudem ist weiter fraglich, ob der Kläger als portugiesischer Staatsbürger über ein Aufenthaltsrecht verfügt,
was sich nicht allein zum Zweck der Arbeitssuche ergibt und deshalb nicht von Leistungen nach dem SGB II aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II in der im hier streitigen Zeitraum (Mai bis Oktober 2013) geltenden Fassung ausgenommen ist. Weiter ist im Hinblick auf die
eigenen Angaben des Klägers und der Freundin auch zweifelhaft, ob nicht von einer tatsächlich bestehenden Bedarfsgemeinschaft
der beiden im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr.3 c SGB II auszugehen ist. Selbst nach ihren eigenen Angaben im hiesigen Verfahren lebten beide im streitigen Zeitraum seit über 5 Jahren
zumindest weit überwiegend in der Wohnung der Partnerin zusammen, dort befindet sich auch die Bekleidung des Klägers und wird
von der Partnerin gewaschen. Nach Aussage der Partnerin im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz führen beide "einen ganz
normalen Alltag". Da die Partnerin als Beruf "OP-Schwester" angegeben hat, ist schließlich insoweit weiter zweifelhaft, ob
sie nicht über Einkünfte verfügt, die zur Deckung auch des Lebensbedarfes des Klägers im streitigen Zeitraum ausgereicht haben,
so dass insofern schon überhaupt keine Bedürftigkeit vorgelegen hätte.
Schließlich müssen auch der Umfang der Hilfebedürftigkeit des Klägers insgesamt und seine Angaben zur unentgeltlichen Überlassung
seiner Wohnung erheblichen Zweifeln begegnen. Im Hinblick auf die anonyme Anzeige bei dem Beklagten vom 7. Februar 2013 und
die allgemeinkundig bekannte Situation in Berlin, wonach in Berlin zahlreiche Mietwohnungen über beispielsweise "A" zweckentfremdet
an Touristen vermietet worden und den Senat von Berlin zu einem entsprechenden Verbot im Jahre 2016 veranlasst haben, ist
es zumindest nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger durch die von ihm selbst eingeräumte Wohnungsüberlassung an Dritte Einkünfte
erzielt hat. Dagegen steht lediglich die Behauptung des Klägers, er habe die Wohnung unentgeltlich Dritten überlassen. Entsprechende
Belege, beispielsweise in Form von Erklärungen dieser Dritten oder in Form von Kontoauszügen, die Anhaltspunkte über die tatsächlichen
Einkünfte liefern könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt. Bemerkenswert ist insoweit zudem, dass die vermeintliche Freundschaft
des Klägers zu diesen Dritten nach seinen Behauptungen zwar einerseits so umfassend gewesen sein soll, dass er sie angeblich
vier Monate unentgeltlich in seiner Wohnung wohnen lies, obwohl er selbst behauptet hilfebedürftig zu sein. Andererseits sei
die Freundschaft aber auch so oberflächlich, dass er nach dem Auszug der Dritten keinen Kontakt mehr zu Ihnen habe. Auch vom
Kläger selbst durch eine Wohnungsüberlassung erzielte Einkünfte würden allerdings gegebenenfalls zu einer entsprechenden Bedarfsdeckung
und zur Reduktion oder gar zum Wegfall der Bedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II führen.
Das Vorliegen dieser Leistungsvoraussetzungen kann jedoch letztlich dahinstehen, da jedenfalls die Voraussetzungen nach §
22 SGB II für den hier geltend gemachten Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung des Klägers nicht gegeben sind.
Insoweit hat das Sozialgericht Berlin in der angegriffenen Entscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst
eine behauptete gelegentliche Nutzung zum einen nicht einmal bewiesen und zum anderen grundsätzlich auch nicht ausreichend
ist. Eine andere Beurteilung könne sich nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
(Beschluss vom 16. Juni 2006, L 10 B 488/06 ER, zitiert nach juris) allenfalls bei einem notwendigen Wohnungswechsel und hieraus entstehenden so genannten Überschneidungskosten
ergeben. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an.
Zu diesen zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Berlin ist ergänzend anzumerken, dass sich der oben genannten Rechtsprechung
des 10. Senats vom 16. Juni 2006 das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23. Mai 2012 (B 14 AS 133/11 R, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen) und auch mit Urteil vom 17. Februar 2016 (B 4 AS 2/15 R, ebenfalls zitiert nach juris und mit weiteren Nachweisen) angeschlossen hat und somit eine ständige Rechtsprechung beider
Senate des Bundessozialgerichts mit Zuständigkeitsbereich für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vorliegt. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat hierzu ausdrücklich in seinem oben erwähnten Urteil ausgeführt, dass
leistungsberechtigte Personen, wenn sie mehrere Unterkünfte zu Wohnzwecken nutzen können, nur die Kosten für die vorrangig
genutzte Wohnung als Bedarf nach § 22 SGB II anerkannt bekommen können- abgesehen von vorübergehenden Situation wie bei einem Umzug. Die vorrangig genutzte Wohnung sei
regelmäßig die Unterkunft am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, mithin der Ort, an dem sie sich mit Stetigkeit und Regelmäßigkeit
aufhalten.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem oben genannten Urteil vom 17. Februar 2016 zudem wörtlich ausgeführt:
"Sinn und Zweck der im Rahmen des SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ist die Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen
Lebensmittelpunkt zu besitzen (vgl. nur Luick in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 RdNr. 7; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 RdNr. 46 f; jeweils m.w.N.). Werden mehrere Wohnungen genutzt, ist daher grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf nur für
die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also (nur) für die Wohnung, die überwiegend genutzt wird. Durch
Leistungen für diese Wohnung wird der Grundbedarf gedeckt. Unterkunftskosten sind daher stets nur für eine einzige Wohnung
anzuerkennen, selbst wenn tatsächlich zwei Wohnungen als Unterkunft zur Verfügung stehen (so LSG Berlin-Brandenburg Beschluss
vom 16.6.2006 - L 10 B 488/06 AS ER - RdNr 5; Hessisches LSG Beschluss vom 8.10.2007 - L 7 AS 249/07 ER - RdNr 31; LSG Thüringen Beschluss vom 15.4.2008 - L 9 AS 1438/07 ER - RdNr. 17). Dem steht mangels Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen nicht entgegen, dass ausnahmsweise auch die Übernahme
von Kosten für die Anmietung zusätzlicher Räume zur Lagerung von persönlichen Gegenständen von der Rechtsprechung als Kosten
der Unterkunft anerkannt wurden (so im Fall BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 14 - Lagerraum bei Übergangswohnheim); solche Räume sind nämlich für sich genommen schon nicht selbstständig
als Wohnung geeignet."
Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an.
Soweit der Kläger und auch das Sozialgericht Berlin in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz demgegenüber unter Hinweis
auf den Beschluss des 10. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. März 2012 (L 10 AS 123/12 B ER, zitiert nach juris) die Ansicht vertreten, es könne gegebenenfalls auch für mehrere Wohnungen ein (Teil-) Bedarf entstehen,
der über § 22 SGB II zu decken sei, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung.
Zum einen ist schon nicht erkennbar und vom 10. Senat auch nicht erklärt, dass er mit seinem Beschluss vom 9. März 2012 seine
eigene Rechtsprechung im Beschluss vom 16. Juni 2006 aufgegeben hat und sich damit letztlich auch von der oben erwähnten Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts abwenden wollte. Zum anderen hat der 10. Senat in seinem Beschluss vom 9. März 2012 ausdrücklich
betont, dass eine Kostenübernahme nach § 22 SGB II allenfalls dann möglich wäre, wenn ein ansonsten bestehender Bedarf nach § 20 Absatz 1 S. 1 SGB II nicht gedeckt wäre.
Danach bleibt festzustellen, dass im Einklang mit der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Kosten der Unterkunft
und Heizung nach § 22 SGB II für die Wohnung des Klägers nicht anzuerkennen sind, weil sein Bedarf durch die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung der Freundin
gedeckt ist. Zumindest im hiesigen Verfahren hat der Kläger selbst zeitnah und nachvollziehbar erklärt, sich weit überwiegend
in der Wohnung der Freundin aufzuhalten und regelmäßig nur nach der Methadoneinnahme seine eigene Wohnung für 2 bis 3 Stunden
aufzusuchen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 7. März 2017 in dem Parallelverfahren
für den nachfolgenden Leistungszeitraum (Aktenzeichen: S 78 AS 4296/14) und seine dortigen Erklärungen seiner eigenen ursprünglichen Angaben relativiert und weiter angibt, er könne (am 7. März
2017) schwer sagen, ob er noch mit der Freundin liiert sei, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung.
Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat (vergleiche schon Beschluss vom 21. Juni 2006, L 29 B 314/06 AS ER, zitiert nach juris), ist schon bei der Prüfung, ob von einer gelungenen Glaubhaftmachung eines behaupteten Anspruches
auszugehen ist, nicht allein entscheidend auf die Angaben des Klägers abzustellen. Vielmehr beurteilt sich die Frage vor allem
nach allen äußeren, objektiv erkennbaren Umständen. Dabei kann Äußerungen der Beteiligten allein ausschlaggebendes Gewicht
gegenüber diesen widerstreitenden äußeren Indizien nicht beigemessen werden, und zwar vor allem dann, wenn sie - in zunehmender
Kenntnis dessen, worauf es ankommt - bei Fortschreiten des Verfahrens mehr und mehr ihre Äußerungen dem anpassen, was nach
ihrer Auffassung zum Erfolg ihres Anliegens führen müsste (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 12 M 345/98 -, zitiert nach juris, Rn. 5, m.w.N.).
Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass die eigenen Angaben des Klägers schon nicht in sich nicht widerspruchsfrei sind.
So hat er beispielsweise angegeben, er benötige seine eigene Wohnung als Rückzugsraum im Rahmen der Methadonbehandlung, um
allein zu sein. Dies steht allerdings im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im
gerichtlichen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, wonach er nach Beginn der Methadonbehandlung (im Juli 2012) seine
Wohnung im Winter 2012/2013 für mehrere Monate Freunden unentgeltlich überlassen haben will. Da es sich um eine Einzimmerwohnung
handelt, konnte dem Kläger die Wohnung jedenfalls in diesem Zeitraum als Rückzugsraum wegen der anderweitigen Belegung nicht
zur Verfügung stehen. Dies hat der Kläger im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz in der nichtöffentlichen Sitzung am
27. September 2013 letztlich auch selbst bestätigt und insoweit angegeben, während dieser Zeit hätte er mit seinen Gästen
"gemeinsam in seiner Wohnung gewohnt, viel Zeit zusammen verbracht und gekocht". Wenn der Kläger aber selbst nach seinen eigenen
Angaben über mehrere Monate auch während der Methadonbehandlung seine Wohnung anderen überlassen hat und damit offensichtlich
nicht auf einen Rückzugsraum in seiner Wohnung angewiesen war, so ist nicht ansatzweise erkennbar, weshalb dies im hier streitigen
Zeitraum anders zu beurteilen wäre. Es ist auch nicht widerspruchsfrei, wenn der Kläger einerseits behauptet, aufgrund seiner
Depression nicht allein sein zu können und während der Anwesenheit seiner Freunde in seiner Wohnung mit diesen dort zusammen
sogar auf engstem Raum gewohnt zu haben, andererseits aber behauptet aus gesundheitlichen Gründen in seiner Wohnung allein
sein zu müssen.
Zudem sind die Erklärungen des Klägers zur Nutzung der Wohnung durch Dritte widersprüchlich. So hat der Kläger im Verwaltungsverfahren
gegenüber dem Prüfdienst am 18. April 2013 ausweislich des Protokolls vom 19. April 2013 erklärt, die von dem Prüfdienst am
25. Februar 2013 angetroffene weibliche Person, die nur Englisch sprechen konnte und den Zutritt zur Wohnung verweigerte,
sei eine gute Freundin aus Portugal, die für ca. fünf Monate bei ihm kostenfrei wohnen durfte. Demgegenüber hat er in der
nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Berlin am 27. September 2013 behauptet, genau in diesem Zeitraum ("zwei Monate
vor Weihnachten und zwei Monaten nach Weihnachten") hätten in seiner Wohnung zwei Freunde aus Portugal unentgeltlich gewohnt.
Diese vermeintlichen Freunde wurden vom Prüfdienst allerdings eben so wenig angetroffen, wie der Kläger persönlich, so dass
die Angaben des Klägers zu seinem Aufenthalt und dem Aufenthalt anderer Personen in seiner Wohnung insoweit auch mit den weiteren
Feststellungen nicht in Einklang zu bringen sind.
Schließlich zeigen die eigenen Angaben des Klägers während des gerichtlichen Verfahrens eine Entwicklung, die erhebliche Zweifel
an den Angaben aus dem Jahr 2017 begründen. Im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren hat er seit 2013 zunächst
angegeben, sich nur gelegentlich für wenige Stunden in seiner eigenen Wohnung aufzuhalten. Im Hinblick auf die von ihm zitierte
Rechtsprechung des 10. Senats des Landes Sozialrechts Berlin-Brandenburg sah er gleichwohl einen Anspruch auf die begehrten
Leistungen für Unterkunft und Heizung als gegeben an. Erst im Berufungsverfahren hat er im Jahre 2017 rund vier Jahre später
seine eigenen Angaben relativiert. Demgegenüber sprechen die äußeren, objektiv erkennbaren Umstände deutlich gegen einen umfangreicheren
Aufenthalt in der eigenen Wohnung. So wurde der Kläger beispielsweise mehrfach in der Wohnung nicht angetroffen, stattdessen
wurde eine andere Person angetroffen, der der Kläger nach eigenem Bekunden die Wohnung überlassen hatte. Bekleidung und persönliche
Gegenstände fand der Prüfdienst damals ebenso wenig in der Wohnung des Klägers, wie eine Waschmaschine, deren Existenz allerdings
heute vom Kläger behauptet wird.
Angesichts dessen ist es dem Kläger nicht einmal gelungen, im hier streitigen Zeitraum einen überwiegenden Aufenthalt in seiner
eigenen Wohnung glaubhaft zu machen. Ein Nachweis ist danach umso weniger erfolgt.
Soweit der Kläger schließlich einen durch seine Wohnung zu deckenden Bedarf mit der Angst vor Wohnungslosigkeit nach möglichen
Trennung von seiner Freundin begründet, führt auch dies nicht zu einem Bedarf im Sinne von §§ 20, 22 SGB II.
Zum einen bestand die Beziehung des Klägers mit seiner Freundin nach eigenen Angaben im fraglichen Zeitraum schon über fünf
Jahre und ein konkretes Ende zeichnete sich auch im streitigen Zeitraum nicht ab, so dass eine sich dadurch konkret ergebende
Notwendigkeit zum Auszug aus der Wohnung der Freundin nicht einmal behauptet wurde. Im Gegenteil erklärte die Freundin in
ihrer Zeugenaussage, dass sie sich lieben, einen ganz normalen Alltag haben und sich ergänzen.
Zum anderen kann jedenfalls eine lediglich abstrakt bestehende Gefahr einer Trennung und die hieraus eventuell später resultierenden
Notwendigkeit einer anderen Unterkunft nicht einen Bedarf auf Erhalt einer weiteren Wohnung nach § 20 SGB II begründen, weil dies im Widerspruch zu grundsätzlichen Wertungen des Gesetzes zur Grundsicherung für Arbeitsuchende stünde.
So trifft beispielsweise Leistungsberechtigte nach dem SGB II aufgrund von § 2 SGB II die Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und Sie erhalten
lediglich Leistungen für Grundbedürfnisse in einem Umfang, der es ihnen ermöglicht, ein Leben zu führen, das der Würde des
Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB II). Das Vorhalten mehrerer Wohnungen geht über dieses Existenzminimum grundsätzlich weit hinaus, so dass nur die Kosten der
vorrangig genutzten Wohnung nach § 22 SGB II übernahmefähig sind. Wird dem Leistungsberechtigten das Wohnen in dieser Hauptwohnung wie im vorliegenden Fall kostenfrei
ermöglicht, so ist sein Hilfebedarf im Sinne von § 20 SGB II gemäß § 9 Abs. 1 SGB II durch andere gedeckt und es entsteht kein Anspruch auf Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1