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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - 29 AS 1852/16
SGB-II-Leistungen Kosten der Unterkunft und Heizung für eine nur zeitweise genutzte Wohnung Nutzung mehrerer Wohnungen Kostenübernahme nur für die Wohnung des Lebensmittelpunkts
1. Sinn und Zweck der im Rahmen des SGB II zu gewährenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ist die Befriedigung des Grundbedürfnisses, eine Wohnung als räumlichen Lebensmittelpunkt zu besitzen.
2. Werden mehrere Wohnungen genutzt, ist daher grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also (nur) für die Wohnung, die überwiegend genutzt wird; durch Leistungen für diese Wohnung wird der Grundbedarf gedeckt.
3. Unterkunftskosten sind daher stets nur für eine einzige Wohnung anzuerkennen, selbst wenn tatsächlich zwei Wohnungen als Unterkunft zur Verfügung stehen.
4. Dem steht mangels Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen nicht entgegen, dass ausnahmsweise auch die Übernahme von Kosten für die Anmietung zusätzlicher Räume zur Lagerung von persönlichen Gegenständen von der Rechtsprechung als Kosten der Unterkunft anerkannt wurden; solche Räume sind nämlich für sich genommen schon nicht selbstständig als Wohnung geeignet.
5. Dieser Rechtsprechung des BSG schließt sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung an.
Normenkette:
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Berlin 23.06.2016 S 82 AS 19048/13
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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