Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - 32 AS 623/14
Fehlende Bedürftigkeit für Grundsicherungsleistungen bei Angebot der darlehensweisen Erbringung durch das Jobcenter zugleich Hinderungsgrund zur Annahme des Anordnungsgrundes im Eilrechtsverfahren
1. Sind Leistungen der Grundsicherung beantragt und lässt sich die Hilfebedürftigkeit nicht feststellen, steht dies regelmäßig dem Leistungsanspruch entgegen. Bei unklarem Zufluss von Einkommen kann dies jedoch nicht unterstellt werden.
2. Dementsprechend muss der Grundsicherungsträger Leistungen erbringen, wenn vorrangige Leistungen nicht zu realisieren sind und als bereite Mittel nicht zur Verfügung stehen. Das kann dann aber auch durch das Angebot eines Darlehen geschehen.
3. Sofern der Grundsicherungsträger dem Antragsteller eine im Wesentlichen gleichwertige Leistung anbietet, fehlt es jedenfalls an dem im einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Anordnungsgrund besonderer Eilbedürftigkeit, wobei auch ein Darlehen in Frage kommt.
Normenkette:
SGB II § 11
,
SGB II § 9
,
SGB II § 7
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Berlin 30.01.2014 S 128 AS 378/14 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2 wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache längstens bis zum 30. Juni 2014 verpflichtet, ab 01. April 2014 an den Antragsteller zu 2 zu Händen der Antragstellerin zu 1 als erziehungsberechtigte Mutter des Antragsteller zu 2 weitere 180 Euro monatlich zu zahlen.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1 wird abgelehnt.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 2 dessen außergerichtliche Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: