LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2008 - 3 B 219/07
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Kostengrundentscheidung, Geltung des Kostenprivilegs gemäß § 183 SGG bei einer Doppelstellung als Versicherter und Unternehmer
1. Gegen den Beschluss, der den Erlass einer Kostengrundentscheidung nach §
197a SGG ablehnt, ist die Beschwerde nicht durch §
158 Abs.
2 VwGO ausgeschlossen.
2. Wer gegen einen Zuständigkeitsbescheid eines Unfallversicherungsträgers klagt oder einen Beitragsbescheid anfechtet, durch
den er als Unternehmer zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtet wird, gehört nicht zu dem
nach §
183 S. 1
SGG privilegierten Personenkreis. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Frankfurt (Oder) 19.04.2007 S 10 U 86/06