Gründe:
I. Streitig ist, ob dem Kläger eine höhere Altersrente zusteht.
Der 1931 geborene Kläger legte seine Erwerbsbiographie im Beitrittsgebiet zurück. Er gehörte dort aufgrund seiner Tätigkeit
in verschiedenen Ministerien und dem Ministerrat der DDR seit dem 01. August 1955 bis zum 30. Juni 1990 mit Ausnahme der Zeit
vom 01. Mai 1958 bis zum 30. April 1964 dem Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche
Mitarbeiter des Staatsapparats (Anlage 1 Nr.19 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -) an.
Mit Bescheid vom 03. Juli 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01. Januar 1995 eine Altersrente wegen Vollendung
des 63. Lebensjahres, die unter Berücksichtigung eines Feststellungsbescheids der Beklagten als zuständiger Zusatzversorgungsträger
vom 23. Mai 1995 und unter Zugrundelegung von 49,2194 Entgeltpunkten (EP) Ost in Höhe von 1.661,19 DM ausgezahlt wurde.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Begrenzung seiner Arbeitsentgelte nach den Werten
der Anlagen 5 und 8 des AAÜG.
Mit Bescheid vom 04. Juni 1997 wurde die Rente des Klägers unter Berücksichtigung des neuen Feststellungsbescheids vom 20.
Januar 1997 nach den Vorgaben des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 ab dem 01. Januar 1997 neu festgestellt und nunmehr auf der Grundlage von 68,3469
EP Ost berechnet. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1998 wies die Beklagte im Übrigen den Widerspruch zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben.
Nach Erlass des Feststellungsbescheids des Zusatzversorgungsträgers vom 22. Februar 2002 ist die Altersrente mit Bescheid
vom 19. Februar 2002 nach den Regelungen des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 bereits ab dem 01. Januar 1995 neu berechnet worden. Mit weiterem Bescheid vom 23. April
2003 ist eine Neuberechnung der Rente wegen einer geänderten Beitragzeit im Jahr 1982 erfolgt. Dadurch haben sich die EP Ost
auf 68,4262 erhöht.
Mit Bescheid vom10. März 2003 hat die Beklagte den Antrag auf eine Vergleichsberechnung gemäß § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt, weil der Kläger das 65. Lebensjahr nicht bis zum 30. Juni 1995 vollendet habe (Art 2 § 4 Abs. 1 Satz 2 Rentenüberleitungsgesetz
- RÜG -). Dagegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben.
Am 09. Juli 2003 hat er dann erstmals die Aufhebung der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01.
Juli 2002 und 01. Juli 2003 beantragt.
Mit Bescheid vom 01. Februar 2006 ist die Altersrente letztmals ab dem 01. Januar 1995 wegen der Regelungen des 1. AAÜG-Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2005 neu berechnet worden und unter Zugrundelegung von 71,7591 EP Ost gezahlt worden. Nunmehr
wurden sämtliche Arbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Durch Urteil vom 24. August 2006 hat das Sozialgericht die Klage schließlich abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er, ohne einen konkreten Antrag zu stellen, nur beantragt, das Urteil
aufzuheben und nach den Anträgen aus der ersten Instanz zu erkennen.
Er bekräftige sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Forderungen, die auf eine umfassende Gewährung des Rechts auf
Gehör und die Wahrnehmung des Amtsermittlungsprinzips durch eine Beweiserhebung sowie auf die Berücksichtigung der für die
Renten- und Versorgungsüberführung gemäß dem Einigungsvertrag und dem
Grundgesetz geltenden Grundsätzen und auf eine ordnungsgemäße Verfahrensweise gerichtet seien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 03. Juli 2009 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss
gemäß §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) gehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten
Bezug genommen.
II. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß §
153 Abs.
4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Zwar bestehen Bedenken hinsichtlich
der Zulässigkeit der Anträge des Klägers, die er im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hat und auf die er sich im Berufungsverfahren
bezieht, denn es mangelt ihnen an Bestimmtheit und Eindeutigkeit, allerdings ist der Senat gemäß §
123 SGG nicht an die Fassung der gestellten Anträge gebunden. Dem klägerischen Vorbringen lässt sich ein hinreichend deutliches Begehren
auf Gewährung einer höheren Altersrente entnehmen. Mit diesem Begehren kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben.
Gegenstand des Verfahrens sind der Altersrentenbescheid vom 03. Juli 1995 in der Fassung des Bescheids vom 04. Juni 1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 1998 sowie die weiteren Altersrentenbescheide vom 19. Februar 2002, 23.
April 2003 und 01. Februar 2006, die gemäß §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind.
Die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 sind dagegen nicht gemäß
§
96 Abs.
1 SGG und auch nicht kraft gewillkürter Klageänderung gemäß §
99 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, denn die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts
des Rechts auf Rente (vgl. dazu BSG in SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m. w. N.) bildet einen selbständigen Streitgegenstand. Insoweit
wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Im Übrigen
sind die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2001 erstmals am 09. Juli 2003 angefochten worden. Zu
diesem Zeitpunkt war die wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung gemäß §
66 Abs.
2 SGG ein Jahr dauernde Widerspruchsfrist bereits lange abgelaufen und die Bescheide sind bindend geworden (§
77 SGG).
Der Bescheid über die Änderung der Beitragstragung zum 01. April 2004 ist ebenfalls weder über §
96 Abs.
1 SGG noch über §
99 SGG in das Klageverfahren einzubeziehen gewesen. In diesem Bescheid erfolgte die Änderung der Beitragstragung der Beklagten zur
Pflegeversicherung des Klägers durch ersatzloses Streichen des den Zuschuss zur Pflegeversicherung regelnden § 106 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) aufgrund des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 mit Wirkung zum 01. April 2004. Er betrifft damit lediglich die Höhe des Abzugs
für die Kranken- und Pflegeversicherung. Dies wirkt sich zwar auf den Auszahlungsbetrag der Rente aus; die Rentenhöhe als
solche, die hier streitig ist, bleibt davon aber unberührt.
Die Beklagte hat die Altersrente des Klägers nach den Vorgaben der §§
64 ff.
SGB VI berechnet. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der dem Kläger zuerkannten Altersrente nicht korrekt ermittelt,
sachlich unzutreffend und rechnerisch falsch festgestellt worden wäre. Auch der Kläger erhebt keine konkreten Einwendungen
oder macht Fehler in der Berechnung geltend. Der Klägerbevollmächtigte hat sich im Berufungsverfahren im Wesentlichen darauf
beschränkt, den von ihm angenommenen Aussagegehalt des Einigungsvertrags und der obergerichtlichen Rechtsprechung und seine
eigenen sozialpolitischen Vorstellungen, die sich hauptsächlich gegen die sog. Systementscheidung richten, darzustellen. Eine
konkrete Auseinandersetzung mit den von der Beklagten getroffenen Entscheidungen ist nicht erfolgt.
Entgegen seiner Auffassung ist §
307 b SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes nicht Grundlage der Rentenwertfestsetzung, denn der Kläger ist mit einem Rentenbeginn am 01. Januar 1995
kein Bestandsrentner. Deshalb ist auch keine Rechtsgrundlage für eine Vergleichsrentenberechnung ersichtlich. Außerdem verkennt
der Kläger den Regelungsgehalt der §§
228 a,
256 a SGB VI. Darin wird im Hinblick auf die geringere Wirtschaftskraft und das niedrigere Entgeltniveau im Beitrittsgebiet über die nur
stufenweise Heranführung der Beitragsbemessungsgrenze Ost an die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze nicht eine Benachteiligung,
sondern eine Vergünstigung für den Beitragszahler im Beitrittsgebiet gewährt, indem trotz nominell gleicher bzw. niedriger
Beiträge gegenüber den Beitragszahlern in der alten Bundesrepublik durch die Anhebung der Entgelte im Wege der Umrechnung
mit den Werten nach der Anlage 10 zum
SGB VI auf Westniveau höhere Entgelte als tatsächlich erzielt der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen ist die Anwendung
der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze auch im Rahmen des Überleitungsrechts verfassungsgemäß. Ein Aussetzen des Verfahrens
und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kommen nicht in Betracht. Die Art der Überführung ist verfassungsgemäß
(BVerfG in SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BSG vom 30. August 2000, Az.: B 5/4 RA 87/97 R). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 25. September 2007 zum Aktenzeichen 12923/03 (veröffentlicht in juris) einen Verstoß gegen
die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 garantierten Eigentumsrechte sowie gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 14 der Menschenrechtskonvention in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 ausdrücklich verneint.
Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag brauchte der Senat bereits deshalb nicht nachzugehen, weil der Kläger ihn nach Erhalt
des gerichtlichen Anhörungsschreibens vom 03. Juli 2009 nicht mehr aufrecht gehalten hat. Außerdem ist er nicht prozessordnungsgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.