Tatbestand:
Der 1943 geborene Kläger ist luxemburgischer Staatsangehöriger und begehrt eine vorgezogene Altersrente. Von 1961 bis 1965
sowie von 1970 bis 1976 war er in Luxemburg, vom 18. Oktober 1965 bis zum 31. Mai 1970 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig
beschäftigt. Vom 24. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1999 war er bei der (NATO and ...) als Zivilangestellter beschäftigt
und zahlte in das NATO Pensions System ein. Nach der Beschäftigung bei der war der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 in Luxemburg
arbeitslos gemeldet.
Der Kläger stellte am 17. Oktober 2001 bei der Caisse de Pension des Employés Privés, dem luxemburgischen Rentenversicherungsträger,
einen Antrag auf Gewährung einer Rente. Dieser informierte die Beklagte, dass der Kläger nach seinen Erkenntnissen seit dem
17. Oktober 2001 erwerbsunfähig sei. Mit Bescheid vom 9. April 2002 bewilligte ihm der luxemburgische Rentenversicherungsträger
eine Invalidenrente ("pension d'invalidité") in Höhe von monatlich 729,84 EUR ab dem 2. Januar 2002. Die Beklagte lehnte durch
Bescheid vom 5. Juli 2002 es ab, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung zu zahlen. Der Kläger
habe nicht in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung am 17. Oktober 2001 wenigstens 36 Monate Pflichtbeiträge
für eine versicherte Tätigkeit gezahlt und die Erwerbsminderung sei auch nicht aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch
den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid
vom 29. April 2003 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 22. Februar 2006 (S
4 RA 3641/03) ab.
Mit Schreiben vom 20. August 2005, bei der Beklagten am 25. August 2005 eingegangen, teilte der Kläger mit, dass er im November
2005 62 Jahre alt werde. Er bitte darum, ihm eine seinem Alter entsprechende Rente zukommen zu lassen. Mit Bescheid vom 25.
Januar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit gemäß §
237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI), einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §
236 a SGB VI bzw. einer Altersrente für langjährig Versicherte nach §
236 SGB VI ab. Der Kläger weise nicht die erforderlichen Zeiten mit Pflichtbeiträgen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder
Tätigkeit in Deutschland oder einem EU-Staat auf. Es könnten lediglich 56 Kalendermonate in Deutschland und 136 Kalendermonate
in Luxemburg für die Wartezeit von fünfzehn Jahren berücksichtigt werden; zusätzlich seien für die Wartezeit von 35 Jahren
13 Monate Anrechnungszeit zu berücksichtigen.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. März 2006, bei der Beklagten am 10. März 2006 eingegangen, Widerspruch. Er
erfülle sehr wohl die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente. Er habe vom 24. Oktober 1977
bis zum 31. Dezember 1999 bei der NATO in Luxemburg gearbeitet und während dieser Zeit Pflichtbeiträge in das Pensionssystem
der NATO eingezahlt.
Mit Schreiben vom 4. April 2006 teilte der luxemburgische Rentenversicherungsträger der Beklagten mit, dass der Kläger vom
24. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1999 bei der in Capellen/Luxemburg beschäftigt gewesen sei. Mit einem weiteren Schreiben
vom 3. Juli 2006 übersandte der luxemburgische Rentenversicherungsträger das Formblatt E 205 L. In diesem waren die Zeiten
des Klägers bei der mit aufgezählt. Ferner bestätigte die Caisse de Pension des Employés Privés mit Schreiben vom 24. August
2008, dass der Kläger vom 3. Januar 2000 bis zum 1. Januar 2002 Arbeitslosengeld bezogen habe. Diese Zeiten gälten nach luxemburgischen
Recht als Pflichtbeitragszeiten.
Auf Nachfrage übersendete die Caisse de Pension des Employés Privés unter dem 19. Oktober 2006 erneut das Formblatt E 205
L. In der neuen Fassung fehlten die Beschäftigungszeiten des Klägers bei der . Im Anschreiben wurde klargestellt, dass das
neue Formblatt dasjenige vom 3. Juli 2006 ersetze.
Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. Januar
2006 zurück. Beschäftigungszeiten bei einer NATO-Organisation seien keine rentenrechtlich relevanten Zeiten, die in einem
Mitgliedsstaat oder bei einer supranationalen Organisation der Europäischen Union zurückgelegt worden seien. Diese Zeiten
könnten daher bei der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, nicht berücksichtigt werden.
Gegen den Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 2. Februar 2007 Klage erhoben, welche bei der Beklagten am 8. Februar
2007 eingegangen und an das Sozialgericht weitergeleitet worden ist. Die Nichtberücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten
bei der bedeute eine schlimme Diskriminierung eines alten und kranken Menschen. Er habe in den Jahren 1965 bis 1970 unter
schlimmsten Bedingungen in Deutschland gearbeitet und Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Die Bundesrepublik Deutschland
sei seit Jahren Mitglied der NATO. Sie sei daher verpflichtet, die Dienstjahre bei der anzuerkennen.
Das Sozialgericht hat die auf eine vorgezogene Altersrente gerichtete Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid
vom 26. Oktober 2007 abgewiesen. Der Kläger habe zwar keinen bestimmten Antrag gestellt, sein Vorbringen sei jedoch dahingehend
auszulegen, dass er von der Beklagten die Gewährung einer vorgezogenen Altersrente, insbesondere wegen Arbeitslosigkeit begehre.
Er erfülle jedoch weder die gemäß §
236 SGB VI für eine Altersrente für langjährig Versicherte bzw. die gemäß §
236 a SGB VI für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderliche Wartezeit von 35 Jahren, noch habe er - wie von §
237 SGB VI gefordert - in den vergangenen zehn Jahren vor der Arbeitslosigkeit acht Jahre Pflichtbeiträge entrichtet. Während seiner
Beschäftigung als Zivilangestellter bei der NATO habe er ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigungen Beiträge in das
Pensionssystem der NATO eingezahlt. Diese Beiträge seien jedoch weder als Beiträge zur deutschen noch zur luxemburgischen
Rentenversicherung anzusehen. Die NATO sei als internationale Organisation nicht an den Vereinbarungen der Mitgliedsstaaten
der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Beitragszeiten beteiligt. Ebenso wenig existiere eine
Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der NATO, dass die von Versicherten bei der NATO zurückgelegten Beschäftigungszeiten
als Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung gelten. Insoweit sei auch die Mitgliedschaft der Bundesrepublik in
der NATO rentenversicherungsrechtlich ohne Belang.
Gegen den ihm am 16. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt, welche am 10. Dezember
2007 eingegangen ist. Der Gerichtsbescheid stelle eine schlimme Verletzung seiner Arbeitnehmerrechte und Menschenwürde dar.
Es könne und dürfe nicht sein, dass 22 Dienstjahre eines Arbeitsnehmers nicht anerkannt würden und so einem alten und kranken
Menschen während sieben Jahren seine kleine, wohl verdiente Rente vorenthalten werde. Die deutsche Rentenversicherung sei
verpflichtet, ihm ebenso wie die luxemburgische Rentenversicherung eine Rente zu zahlen.
Der Kläger hat keinen bestimmten Antrag gestellt, jedoch sinngemäß die Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts
Berlin vom 26. Oktober 2007 sowie des Bescheids der Beklagten vom 25. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24. Januar 2007 und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer vorgezogenen Altersrente für langjährig Versicherte
(§
236 SGB VI), für schwerbehinderte Menschen (§
236 a SGB VI) bzw. wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§
237 SGB VI) beantragt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe seine Tätigkeit in Luxemburg zurückgelegt. Im System der deutschen Rentenversicherung könne diese Zeit nach
Art. 1 r EWGV 1408/71 nur anerkannt werden, wenn die im Versorgungssystem der NATO zurückgelegte Zeit eine luxemburgische Versicherungszeit
darstelle. Dies habe der luxemburgische Rentenversicherungsträger für die Beklagte bindend verneint.
Der Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte nach §
124 Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich der Kläger mit Schreiben vom 31. März 2008 und die Beklagte
mit Schreiben vom 20. Februar 2008 hiermit einverstanden erklärt haben.
Die Berufung ist zwar nach §§
141 ff.
SGG zulässig und insbesondere innerhalb der Frist des §
151 SGG eingelegt, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte vorgezogene
Altersrente für langjährig Versicherte (§
236 SGB VI), für schwerbehinderte Menschen (§
236 a SGB VI) bzw. wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§
237 SGB VI). Der beklagte Träger der Rentenversicherung hat die Gewährung der genannten Renten zu Recht unter Verweis auf die fehlenden
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen abgelehnt. Nach §
236 Abs.
1 S. 2
SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Dies setzt jedoch nach
§
236 Abs.
1 S. 1
SGB VI die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren voraus. Ist der Betreffende schwerbehindert, so kann die Altersrente gemäß §
236 a Abs.
1 SGB VI bereits ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.
Der Kläger erfüllt nicht die Wartezeit von 35 Jahren bzw. 420 Monaten im Sinne des §
51 Abs.
3 SGB VI, auf die alle rentenrechtlichen Zeiten anrechenbar sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in dem angefochtenen
Bescheid vom 25. Januar 2006 festgestellt hat, dass lediglich 56 Kalendermonate in Deutschland und 136 Monate in Luxemburg,
zusammen 192 Kalendermonate, sowie 13 Monate Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zu berücksichtigen sind. Insbesondere hat
die Beklagte die Zeiten, während derer der Kläger bei der beschäftigt war, zu Recht unberücksichtigt gelassen.
Hinsichtlich der vom Kläger in Luxemburg von 1961 bis 1965 sowie von 1970 bis 1976 zurückgelegten Beschäftigungszeiten ist
die Beklagte an die Mitteilung des luxemburgischen Rentenversicherungsträgers gebunden und hat diese entsprechend Art. 1 r, 45 EWGV Nr. 1408/71 berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bindet die Entscheidung eines ausländischen
Trägers der Rentenversicherung, es seien nach seinen Rechtsvorschriften anrechenbare Versicherungszeiten vorhanden bzw. nicht
vorhanden, grundsätzlich den deutschen Träger der Rentenversicherung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25. Februar 1992
- 4 RA 28/91, juris).
Hinsichtlich der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten hat der Kläger keine Einwände erhoben; es ist auch nicht
zu ersehen, dass diese von der Beklagten fehlerhaft festgestellt wurden.
Der Zeitraum vom 24. Oktober 1977 bis zum 31. Dezember 1999, während dessen der Kläger bei der gearbeitet und Beiträge für
das NATO Pensions System gezahlt hat, ist hingegen nicht zu berücksichtigen. Soweit eine Berücksichtigung nach luxemburgischen
Recht in Betracht käme und diese nach europäischem Recht von der Beklagten zu berücksichtigen wäre, ist die Beklagte an die
Mitteilung der Caisse de Pension des Employés Privés vom 19. Oktober 2006 gebunden. Nach der letzten Mitteilung auf dem Formblatt
E 205 L kann dieser Zeitraum nicht nach luxemburgischem Recht berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
beschränkt sich zwar die Bindungswirkung auf die Auslegung und Anwendung der jeweils für den anderen Träger der Rentenversicherung
maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften; insbesondere besteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine Bindungswirkung
hinsichtlich der Auslegung und Anwendung europäischen Rechts (BSG aaO.). Im Falle des Klägers handelt es sich jedoch um keinen
Sachverhalt mit europarechtlichem Einschlag. Vielmehr war der Kläger bei der beschäftigt. Diese ist nach Section III No. 7
der Charter of the NATO Maintenance and Supply Organization (NAMSO) eine Unterorganisation der NATO, welche deren völkerrechtlichen
Status teilt. Insofern beurteilt sich das Verhältnis zwischen dem luxemburgischen Staat und der nach den einschlägigen völkerrechtlichen
Verträgen zwischen diesem und der NATO. Aus diesem Grund ist auch nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
der Frage einschlägig, ob und inwieweit die Beschäftigungszeiten von Beamten bei der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen
Union bei der Ermittlung der Rente durch die Träger der Rentenversicherung der Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen sind (vgl.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 16. Dezember 2004 - C-293/03, Gregorio My ./. Office national des Pensions (ONP)). Denn bei der NATO handelt es sich um ein anderes völkerrechtliches
Subjekt als bei der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäischen Union. Die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und
der NATO bestimmen sich allein nach den entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen, nicht aber nach dem Recht der Europäischen
Union.
Eine hiervon zu unterscheidende Frage ist diejenige, ob die bei der bzw. NATO außerhalb Deutschlands zurückgelegten Beschäftigungszeiten
aufgrund von Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der NATO zu berücksichtigen sind. Derartige Regelungen
bzw. völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen jedoch nicht.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente nach §
237 SGB VI. Nach §
237 Abs.
1 SGB VI können vor dem 1. Januar 1952 geborene Versicherte eine Altersrente beanspruchen, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen
arbeitslos waren, in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Der Zeitraum von zehn Jahren verlängert sich nach §
237 Abs.
1 Nr.
4 SGB VI um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch
Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind.
Selbst wenn man den Zehn-Jahres-Zeitraum um die Zeit ab dem 2. Januar 2002, seitdem der Kläger eine Invalidenrente vom luxemburgischen
Träger der Rentenversicherung bezieht, verlängert und dieser so die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 1. Januar 2002 umfasst,
hat der Kläger nicht für wenigstens acht Jahre Pflichtbeiträge abgeführt. Nach der Mitteilung der Caisse de Pension des Employés
Privés vom 19. Oktober 2006 wurden für ihn lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 während
seiner Arbeitslosigkeit Pflichtbeiträge abgeführt. Die vor dem 1. Januar 2000 liegende Zeit der Beschäftigung bei der kann
nicht berücksichtigt werden. Es wird insoweit auf die oben stehenden Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder
SGG liegen nicht vor.