Tatbestand:
Die Beteiligten streiten zuletzt noch darum, ob die Beklagte als Zusatzversorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der
Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum vom 14. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der am 11. März 1944 geborene Kläger arbeitete nach einer Ausbildung zum Maschinenschlosser bei der Produktionsgenossenschaft
des Handwerks (PGH) KM als Maschinenschlosser und wurde ab dem 01. Januar 1972 deren Vorsitzender. Am 14. Juli 1973 erwarb er einen Abschluss
als Ingenieur für Maschinenbau (Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin) und erhielt die Berechtigung,
den Titel "Ingenieur" zu führen.
Die PGH hatte drei Standorte in der Lund a in Berlin-Köpenick sowie am M in Berlin-Friedrichshagen. Im Jahr 1972 wurde der PGH K M der am 02. Mai 1972 aus der K WKG hervorgegangene VEB Wickelmaschinenangegliedert und daraus der VEB Köpenicker Maschinenbau gebildet. Der VEB Köpenicker Maschinenbau
bestand seitdem aus vier Betriebsteilen, die in der L in Berlin Köpenick (Betriebsteil 1), in der L in Berlin Köpenick (Betriebsteil
2), am M in Berlin-Friedrichshagen (Betriebteil 3) und in der A Straße in Berlin Köpenick (Betriebsteil 4) gelegen waren.
Mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 1990 des Staatlichen Notariats der DDR wurden die Betriebsteile 1 bis 3 auf der Grundlage
der §§ 17 - 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen der DDR
vom 07. März 1990 (Unternehmensgesetz, GBl. I DDR, S. 141) in die KMGmbH umgewandelt. Mit weiterem notariellem Vertrag ebenfalls
vom 30. Mai 1990 des Staatlichen Notariats der DDR wurde der Betriebsteil 4 auf der gleichen gesetzlichen Grundlage in die
KW GmbH umgewandelt. Die Reprivatisierung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die PGH K und die KW KG im Jahre 1972 auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrats der DDR vom 09. Februar 1972 enteignet,
in VEB umgewandelt zum VEB Köpenicker Maschinenbau zusammengelegt worden waren. Zum Stichtag 01. Juni 1990 wurde das Vermögen
aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB auf die neuen Unternehmen gemäß einer Abschlussbilanz vom 31. Mai 1990 sowie
einer Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 übertragen. Beide Betriebe nahmen ihren Geschäftsbetrieb unter Fortführung der übertragenen
Betriebsteile des VEB jeweils zum 01. Juni 1990 auf. Die K M GmbH wurde am 16. Mai 1991, die KW GmbH am 27. Mai 1992 in das
Handelsregister eingetragen.
Ausweislich des vorgelegten Versicherungsausweises war der Kläger vom 16. Juni 1972 bis zum 31. Mai 1990 beim VEB Köpenicker
Maschinenbau als Werkdirektor/Betriebsdirektor beschäftigt. Ab dem 01. Juni 1990 war er dann Geschäftsführer der KMGmbH. Vom
gleichen Zeitpunkt an wurden die Mitarbeiter bis auf einen wissenschaftlichen Mitarbeiter von den GmbHs übernommen.
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf
eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der Freiwilligen-Zusatzrenten-Versicherung (FZR) trat der Kläger zum 01. März 1980
bei.
Am 21. Februar 2006 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit von 01. Januar
1973 bis zum 30. Juni 1990 für das Zusatzversorgungssystem für das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nach
der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag,
die Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
gemäß Anlage 1 zum AAÜG (im Folgenden: AVItech) festzustellen, ab. Es habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden. Auch habe
er keinen Anspruch darauf gehabt. Er sei zwar zur Führung des Titels eines Ingenieurs berechtigt gewesen, habe aber am 30.
Juni 1990 keine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung, sondern eine Tätigkeit als Geschäftsführer
der K M GmbH ausgeübt.
Mit seiner hiergegen am 27. September 2006 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst sein Begehren für die Zeit vom 16. Juni
1972 bis 30. Juni 1990 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er die Voraussetzungen für eine Einbeziehung
in die AVItech erfüllt habe. Er sei auch nach Gründung der K GmbH neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer weiterhin als
Betriebsdirektor des VEB Köpenicker Maschinenbau tätig gewesen. Dieser habe bis zu seiner Umwandlung am 01. Juli 1990 fortbestanden.
Er habe dort auch ingenieurtechnische Tätigkeiten verrichtet und gehöre deshalb zum Kreis der Versorgungsberechtigten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgetragen,
die Voraussetzungen für eine Einbeziehung lägen im Falle des Klägers schon allein deswegen nicht vor, weil er nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt gewesen sei, sondern in einer GmbH.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2008 abgewiesen. Zur Begründung, auf die ergänzend Bezug
genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Zeiten seien nicht nach § 1 AAÜG festzustellen. Der Kläger sei zwar zur Führung des Ingenieurstitels berechtigt gewesen, aber nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb des Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Er sei zum Stichtag
bereits bei der K M GmbH beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH, der Umwandlungsvereinbarung
und den damit korrespondierenden Eintragungen im SV-Ausweis. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht korrekt seien,
lägen nicht vor. Der VEB sei nach dem 01. Juni 1990 auch kein eigenständiger Produktionsbetrieb gewesen; sämtliche Betriebsbereiche
seien in die zwei GmbHs überführt worden. Ein produzierender "Rest" VEB Köpenicker Maschinenbau habe nicht mehr existiert
und allenfalls eine "leere" Hülle bestanden. Die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech sei somit
nicht erfüllt.
Gegen den ihm am 27. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. März 2008 Berufung eingelegt und an
seiner im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung festgehalten. Die Entscheidung des Sozialgerichts berücksichtige
nicht den Klägervortrag. Er sei weiterhin Betriebsdirektor des noch existenten VEB Köpenicker Maschinenbau gewesen und habe
seit dem 01. Juni 1990 zusätzlich die Tätigkeit des Geschäftsführers der K M GmbH übernommen. Die Eintragungen im SV-Ausweis
seien insoweit nicht zutreffend und beruhten auf den Unklarheiten in der Nachwendezeit. Auch könne nicht von einer leeren
Hülle ausgegangen werden; nach der Eröffnungsbilanz seien Vermögenswerte in Höhe von 151.446,48 Mark der DDR nicht übernommen
worden, die weiter dem VEB zugerechnet werden müssten. Folglich habe der VEB noch über Betriebsmittel verfügt und sei auch
noch wirtschaftlich tätig gewesen. Er habe weiterhin als juristische Person existiert. Es seien noch Aufträge abzuarbeiten
gewesen. Hierfür seien fünf Mitarbeiter von der GmbH abgeordnet worden. Der VEB Köpenicker Maschinenbau habe noch in geringem
Umfang produziert.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 sowie den Bescheid vom 30. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 01. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 14. Juli 1973 bis 30. Juni
1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 als Geschäftsführer der Kr MGmbH
beschäftigt gewesen. Selbst wenn von einem weiter bestehenden Arbeitsverhältnis zum VEB ausgegangen würde, sei der betriebliche
Geltungsbereich der Versorgungsordnung nicht eröffnet. Der VEB sei ohne Vorhandensein von Betriebsmitteln nicht mehr in der
Lage gewesen, im Sinne des vom BSG vorausgesetzten fordistischen Produktionsmodells Produktionsleistungen zu erbringen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird
auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR 44 110344 S 027) und der beigezogenen
Registerakten des Amtsgerichts Charlottenburg (92 HRB 43046) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30.
Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. September 2006 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet,
die im Klageantrag benannten Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Zutreffend hatte die Beklagte seinen darauf
gerichteten Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Streitgegenstand ist nach der erklärten Teilklagerücknahme der Zeitraum vom 14. Juli 1973 bis 30. Juni 1990, in dem der Kläger
Betriebsdirektor des VEB Köpenicker Maschinenbau war. Für die Anerkennung dieser Zeit als Zusatzversorgungszeit kommt ernsthaft
nur eine Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nummer
1 der Anlage 1 zum AAÜG) in Betracht. Ein Anspruch auf Feststellung dieser Zeiten nach den §§ 5, 8 AAÜG besteht jedoch nicht.
In dem Verfahren nach § 8 des AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich
des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt
hat, die einem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben worden sind und beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 01. August 1991 bestanden haben. Soweit die Regelungen der
Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen,
gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger war nicht Inhaber einer am 01. August 1991 bestehenden Versorgungsanwartschaft.
Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Auch eine frühere
Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts existiert
nicht. Ebenso wenig war er aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem
der AVItech einbezogen worden.
Bei Personen, die - wie der Kläger - am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend aufgrund originären
Bundesrechts einbezogen wurden, ist in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990
gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B
4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 = SGb 2002, 379 = NZS 2003,98; Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Im Bereich der AVItech hängt die Zuordnung gemäß § 1 der Verordnung über die AVItech (VO-AVItech)
vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur
VO-AVItech (2. DB zur VO-AVItech) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) nach der ständigen Rechtsprechung des BSG von folgenden drei
Voraussetzungen ab:
1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung)
und
3. von der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1
Abs. 1 der 2. DB zur VO-AVItech) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik bei Schließung der Versorgungssysteme (vgl.
BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 = SozR 3-8570 § 5 Nr. 9; Urteil vom 07. September 2006 - B 4 RA 39/05 R - juris).
Zwar erfüllt der Kläger als Ingenieur für Maschinenbau die persönliche Voraussetzung für eine fiktive Anwartschaft. Gleichwohl
ist der Anwendungsbereich des AAÜG nicht eröffnet. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Kläger in der streitigen Zeit eine seiner Ausbildung und dem nach
der VO-AVItech maßgebenden Titel entsprechende Beschäftigung ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung, vgl. dazu BSG, Urteil
vom 27. August 2008 - B 4 RS 2/07 R - SGb 2008, 24). Der Kläger hat seine Beschäftigung als Betriebsdirektor am 30. Juni 1990 nämlich nicht bei einem volkseigenen Betrieb im
Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech gleichgestellten
Betrieb ausgeübt (betriebliche Voraussetzung).
Der VEB Köpenicker Maschinenbau war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ursprünglich ein volkseigener Produktionsbetrieb
der Industrie. Am 30. Juni 1990 war er es aber nicht mehr; er war zu diesem Zeitpunkt nur eine "leere Hülle". Dabei richtete
sich die Umwandlung weder nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften
vom 01. März 1990 (GBl. DDR I, S. 107) noch nach dem Treuhandgesetz (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I, S. 300). Nach den Umwandlungserklärungen für die Betriebsteile 1 - 3 in die K M GmbH einerseits
und für den Betriebsteil 4 in die KW GmbH andererseits ergibt sich eindeutig, dass hier eine Reprivatisierung/Umwandlung nach
den §§ 17 ff. des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 07.
März 1990 (GBL. DDR I, S. 141; im Folgenden: UnternehmensG) vereinbart worden war. Zwar sind die §§ 17 - 19 UnternehmensG
gemäß § 39 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen bereits mit Wirkung zum 29. September 1990 und damit vor
der Eintragung der K M GmbH am 16. Mai 1991 und der KW GmbH am 27. Mai 1992 außer Kraft gesetzt worden (vgl. das Vermögensgesetz
in der Fassung des Einigungsvertrages v. 31. August 1990, GBl. DDR I, S. 1899 sowie die Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Einigungsvertrages v. 29. September 1990, GBl. DDR I, S. 1988). Es greift vorliegend jedoch eine Übergangsvorschrift.
§ 13 Abs. 1 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV -)
vom 13. Juli 1991 (BGBl. I, 1542) regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag über die Umwandlung eines Unternehmens
auf der Grundlage des UnternehmensG auch noch nach der Aufhebung dieses Gesetzes wirksam durchgeführt werden kann. Danach
muss die behördliche Entscheidung bis zum 29. September 1990 vorgelegen haben, die Umwandlungserklärung vor dem 1. Juli 1991
notariell beurkundet und die Eintragung vorgenommen, zumindest aber bis zum 30. Juni 1991 beantragt worden sein. Diese Voraussetzungen
sind hier erfüllt. Nach den Angaben des Klägers und den Prüfberichten der jeweiligen Eröffnungsbilanzen wurde die Umwandlung
auf Grundlage der Abschlussbilanz des VEB Köpenicker Maschinenbau vom 31. Mai 1990 durchgeführt. Diese wurde am 29. Juni 1990
durch die Staatliche Finanzrevision bestätigt und schließlich durch die notariell beurkundete Umwandlungserklärung jeweils
vom 30. Mai 1990 vollzogen. Da anschließend beide GmbHs auch in das Handelsregister eingetragen wurden (und auch die jeweiligen
Anträge auf Eintragung vor dem 30. Juni 1991 gestellt waren), war der Vertrag über die Rückgabe nach § 13 Abs. 1 URüV noch
durchzuführen, ohne dass die Umwandlung durch eine Umwandlung nach § 11 Abs. 1 Treuhandgesetz überholt wurde (vgl. dazu BGH,
Urteil vom 02. Oktober 1997 - II ZR 169/96 - WM 1997, 2356 = GmbHR 1998, 243 = ZIP 1998, 86). Die Fondsinhaberschaft ging deshalb nicht erst kraft Gesetzes am 01. Juli 1990 auf die beiden GmbHs über, sondern - wie
in den Umwandlungserklärungen vereinbart - bereits zum 01. Juni 1990. Die reprivatisierten GmbHs wurden erst am 16. Mai 1991
bzw. 27. Mai 1992 in das Handelsregister eingetragen, also nach dem 30. Juni 1990. Bis zu diesen Eintragungen, also auch noch
bis zum Stichtag 30. Juni 1990, bestand ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft in Gestalt einer GmbH in Gründung
(vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 m.w.N.). Der am Stichtag rechtlich noch existente VEB Köpenicker Maschinenbau war aber am 30. Juni
1990 kein Produktionsbetrieb mehr. Mit der notariellen Umwandlungserklärung vom 30. Mai 1990 wurden nämlich alle vier Betriebsteile
des volkseigenen Betriebs und damit auch die Produktionsmittel zum Stichtag 01. Juni 1990 aus der bisherigen Fondsinhaberschaft
auf die mit Gesellschaftervertrag vom selben Tag gegründete K M GmbH (Betriebsteile 1 - 3) bzw. auf die KW GmbH (Betriebsteil
4) übertragen. Der VEB Köpenicker Maschinenbau verfügte somit am Stichtag gar nicht mehr über die Betriebsmittel, um Produktionsaufgaben
welcher Art auch immer zu erfüllen. Auch wenn der Kläger einwendet, es seien Vermögenswerte in Höhe von ca. 151.000,- Mark
der DDR nicht von der Köpenicker Maschinenbau GmbH übernommen worden und folglich seien diese dem VEB zuzuordnen, ändert dies
nichts. Sämtliche Betriebsteile und damit die Produktionsmittel waren auf die neu gegründeten GmbHs übergangen. Der VEB war
zumindest weitgehend vermögenslos und existierte nur noch als Rechtssubjekt ohne Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche
Tätigkeit. Diese wurden bereits von den am 01. Juni 1990 entstandenen und bis zu ihrer Eintragung in das Handelsregister teilrechtsfähigen
und nach außen unbeschränkt handlungsfähigen Vorgesellschaften wahrgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, aaO.). Auch
wenn einige Grundmittel nicht von der K MGmbH übernommen worden sind, bedeutet dies nicht, dass der VEB noch ein Produktionsbetrieb
war. Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten
Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebstätte vorhandenen materiellen
und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem
einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (vgl. BAG, Beschluss vom 07. Mai 2009 - 7 ABR 15/07 - NZA 2009, 328). Hieran fehlt es. Der VEB Köpenicker Maschinenbau hatte keine eigenen Produktionsmittel mehr und verfügte auch nicht mehr
über die für eine Produktion erforderlichen Mitarbeiter. Alle Mitarbeiter - bis auf einen wissenschaftlichen Mitarbeiter -
wurden von den beiden gegründeten GmbHs übernommen. Für die Abarbeitung der verbliebenen zwei Aufträge wurden nach Angaben
des Klägers fünf Arbeitnehmer der GmbH abgeordnet. Diese reinen Abwicklungsarbeiten, die noch dazu in nur geringem Umfang
anfielen, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in den betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech-VO. Dies
entspricht auch dem Sinn der Privilegierung der technischen Intelligenz durch die AVItech-VO, wonach ausschließlich die industrielle
Massenproduktion gefördert werden sollte (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). Nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden war der VEB am 01. Juni 1990 praktisch nur noch
eine "leere Hülle" (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - L 4 R 1494/05 -, vom 20. März 2009 - L 4 R 1819/05 - und vom 12. September 2008 - L 4 R 346/05; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Januar 2009 - L 17 R 424/07 -, vom 17. Oktober 2008 - L 8 R 1721/05 -, vom 16. März 2007 - L 1 R 1617/05 -, vom 23. Mai 2007 - L 21 RA 167/04 -, sowie Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - L 3 R 1482/06 - und vom 9. Juli 2008 - L 16 R 355/07 - ; LSG Thüringen, Urteile vom 29. Januar 2007 - L 6 R 509/05 - und vom 26. Februar 2007 - L 6 R 11/05 - zitiert nach juris), in welcher niemand - und folglich auch nicht der Kläger - mehr tatsächlich beschäftigt sein konnte.
Deshalb war der Kläger - wie vom Sozialgericht angenommen - am 30. Juni 1990 tatsächlich in der Köpenicker Maschinenbau GmbH
beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung ist deshalb nicht erfüllt. Ein in einer solchen Rechtsform geführtes Unternehmen,
das schon kein volkseigener Betrieb war, fällt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich
des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung und damit des Zusatzversorgungssystems (vgl.
BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 m. w. N.). Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich manche Kläger gegen diese Rechtsprechung gewandt
hatten, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 - SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Der Kläger war schließlich am 30. Juni 1990 auch nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie und des
Bauwesens versorgungsrechtlich gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung beschäftigt.
Die dort zu findende abschließende Aufzählung nennt keinen Betrieb dieser Rechtsform. Nach dem Unternehmens- und Betriebszweck
kommt auch keine andere der dort genannten Betriebsarten in Betracht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat
er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zugelassen worden. Die Rechtsfrage, ob in Umwandlungsfällen bei der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung
in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz auf den Zeitpunkt der Übertragung der Produktionsmittel nach dem
Umwandlungsvertrag abzustellen ist, hat wegen der Vielzahl der davon betroffenen Verfahren grundsätzliche Bedeutung.