Tatbestand:
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1953 geborene Kläger war langjährig als Klebeabdichter beschäftigt. Eine zunächst begonnene Ausbildung brach der Kläger
ab, legte aber 1987 auf dem zweiten Bildungsweg die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Klebeabdichter erfolgreich ab. Zu
dieser Zeit setzte dieser Ausbildungsgang eine zweijährige Ausbildungsdauer voraus; später wurde daraus der Beruf des Bauwerkabdichters,
der seit dem 01. August 1997 eine dreijährige Ausbildungsdauer erfordert. Mit Wirkung vom 01. März 1999 wurde der Kläger von
der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Berlin zum Mitglied des Prüfungsausschusses für den Ausbildungsberuf des/der Klebeabdichters
(in)/Bauwerksabdichters (in) berufen.
In der Zeit vom 02. Juli 1984 bis zum 31. August 2000 war er als Klebeabdichter und Vorarbeiter bei der Fa. R AG beschäftigt.
Danach war er bis zum 31. August 2001 bei der Fa. H Dachbau GmbH mit allen anfallenden Dacharbeiten beschäftigt. Nach den
Arbeitgeberauskünften handelte es sich dabei um Tätigkeiten, die von Facharbeitern mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung
verrichtet werden. Die Entlohnung erfolgte als Facharbeiter. Seit dem 07. August 2001 war der Kläger arbeitsunfähig krank
und bezog im Anschluss an die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Krankengeld. Nach der Aussteuerung bezog er Arbeitslosengeld
und anschließend Arbeitslosengeld II.
Am 12. Dezember 2001 beantragte der Kläger eine Versichertenrente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein orthopädisches
Gutachten von Dr. M vom 30. Januar 2002 ein, der ein LWS-Syndrom mit Stenose des Spinalkanals (M54.5, M48.0) diagnostizierte
und einschätzte, der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. Für den letzten Beruf als Klebeabdichter bestehe
nur noch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich. Er könne nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Heben
und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg ohne Zwangshaltungen und ohne den Einfluss von Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen
für sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Weiter lag der Beklagten ein Gutachten des MDK vom 05. Februar 2002 vor.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag
ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Nach den medizinischen Feststellungen bestehe noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen
für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Hierauf könne der Kläger zumutbar verwiesen werden, weil ihm nach seinem Werdegang kein
Berufsschutz als Facharbeiter zustehe. Deshalb liege auch keine Berufsunfähigkeit vor.
Dagegen hat der Kläger am 13. November 2002 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben. Die Beklagte habe ihm zu Unrecht den Facharbeiterstatus
und damit den Berufsschutz verwehrt. Er sei aufgrund der langjährigen Tätigkeiten sowie der während dieser Zeit erworbenen
Kenntnisse und Fähigkeiten als Facharbeiter einzustufen. Dies ergebe sich auch aus der Berufung in den Prüfungsausschuss der
IHK. Im Übrigen hätten sich seine orthopädischen Beschwerden noch weiter verschlechtert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht als Facharbeiter einzustufen,
weil er keine mehr als zweijährige Ausbildung abgeschlossen habe. Daraus, dass der Beruf des Klebeabdichters später zu einem
Beruf mit dreijähriger Regelausbildungszeit geworden sei, könne der Kläger für sich nichts herleiten. Der Kläger sei auch
nur in einem Teilbereich dieses Berufs tätig gewesen und verfüge deshalb nicht über vollwertige Kenntnisse und Fertigkeiten
eines Bauwerkabdichters und könne zumutbar auf die Tätigkeiten eines Pförtners, eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen
oder als Registrator verwiesen werden.
Das Sozialgericht hat medizinische Ermittlungen durchgeführt, Arbeitgeberauskünfte eingeholt und schließlich den Arzt für
Orthopädie, Rheumatologie, Handchirurgie und physikalische Medizin Prof. Dr. S zweimal mit der Begutachtung des Klägers beauftragt.
Der Sachverständige hat in seinen beiden Gutachten vom 04. Juni 2003 und 22. Juni 2005 verschiedene degenerative Veränderungen
auf orthopädisch-rheumatologischen Fachgebiet, insbesondere deutliche Verschleißerscheinungen im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule
festgestellt und eingeschätzt, der Kläger könne noch vollschichtig mittelschwere Männerarbeiten ohne Zeitdruck verrichten.
Er könne Lasten bis 15 kg heben und tragen, solle aber nicht auf Leitern oder Gerüsten arbeiten. Von der Beurteilung des im
Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens wich der Gutachter nur insoweit ab, als keine eindeutigen krankhaften neurologischen
Befunde erhoben werden könnten.
Weiter hat das Sozialgericht berufskundliche Unterlagen zum Beruf des Klebeabdichters/der Klebeabdichterin aus dem Grundwerk
ausbildungs- und berufskundlicher Informationen (gabi), ein berufskundliches Gutachten vom 29. November 2001 aus einem anderen
Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zur Verweisungstätigkeit des Pförtners und verschiedene Tarifverträge des Dachdeckerhandwerks
beigezogen.
Der Kläger hatte die Klage, soweit er zunächst auch die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt hat, zurückgenommen
und zuletzt nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 25. November 2005 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter
Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2001 (gemeint : 16. Mai 2001) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober
2002 ab dem 01. Dezember 2001 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung,
auf die ergänzend Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei berufsunfähig. Ausgehend von seiner
letzten Tätigkeit als Klebeabdichter bei der Fa. H Dachbau GmbH sei er als Facharbeiter einzustufen. Dies ergebe sich aus
der tariflichen Einstufung und der Berufung in den Prüfungsausschuss der IHK. Diesen Beruf könne der Kläger nach den medizinischen
Feststellungen nicht mehr ausüben. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne er auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit
verrichten. Die Tätigkeiten eines Hausmeisters und eines Registrators seien nicht als Verweisungstätigkeiten geeignet. Die
Tätigkeit eines Hausmeisters scheide aus gesundheitlichen Gründen aus, weil der Kläger nicht mehr auf Leitern und Gerüsten
arbeiten könne. Die Tätigkeit als Registrator könne der Kläger wegen fehlender kaufmännischer Vorkenntnisse nicht innerhalb
von drei Monaten vollwertig ausüben.
Gegen das ihr am 20. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Januar 2006 Berufung eingelegt. Sie ist der
Auffassung, der Kläger sei nicht berufsunfähig. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, der
Kläger sei nicht als Facharbeiter einzustufen. Er habe einen zweijährigen Lehrberuf abgeschlossen und sei daher als Angelernter
im oberen Bereich anzusehen. Dass dieser Beruf später zu einem dreijährigen Lehrberuf geworden sei, habe auf die Einstufung
keinen Einfluss, weil der Kläger diese dreijährige Ausbildung nicht absolviert habe. Er habe sich auch nicht vollwertige Kenntnisse
und Fertigkeiten eines gelernten Bauwerksabdichters aneignen können, da er nur in einem Teilbereich dieses Berufes, nämlich
als Flachdachabdichter tätig gewesen sei. Die Berufung in den Prüfungsausschuss der IHK sei irrelevant, weil der Kläger nie
als Bauwerksabdichter gearbeitet habe Er sei selbst dann nicht als Facharbeiter einzustufen, wenn ihm tatsächlich der Facharbeiterlohn
gezahlt worden sein sollte. Als Angelernter des oberen Bereiches sei er zumutbar auf die Tätigkeiten eines Pförtners verweisbar.
Bei einer Einstufung als Facharbeiter könne der Kläger auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters in
der öffentlichen Veraltung verwiesen werden. Weiter kämen auch Tätigkeiten als Bauabrechner, Lagerverwalter oder Hauswart
in größeren Wohnanlagen, Verwaltungsgebäuden etc. und als Telefonist in Betracht. Nach den ärztlichen Feststellungen könnten
die seelischen Störungen überwunden werden. Dafür sei die Vorenthaltung der Rente von wesentlicher Bedeutung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
durch einen berufskundlichen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten und durch Befragen des Klägers
feststellen zu lassen, ob dieser unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs und seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Facharbeiter im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezüglich der Ausbildungs-berufe Bauwerksabdichter bzw.
Dachdecker anzusehen ist und ggf., ob der Kläger subjektiv und objektiv in der Lage ist (seit 01.12.2001), die Tätigkeiten
eines Hausmeisters/Hauswart (in größeren Wohnanlagen, Verwaltungsgebäuden), Lagerverwalters, Bauabrechners, Telefonisten oder
Registrators/Poststellenmitarbeiters der Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. E 3 TVöD zu verrichten bzw. noch andere Verweisungstätigkeiten für ihn in Betracht kämen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und die benannten Verweisungstätigkeiten für unzumutbar. Unter Bezugnahme
auf ein Arbeitszeugnis der Fa. R meint er, als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen zu sein.
Der Senat hat einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Hausarztes Dr. S eingeholt und Beweis erhoben durch Einholung
eines Gutachtens des Facharztes für Orthopädie und Chirurgie Dr. T. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 17. September
2008 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- pseudoradikuläres Lendenwirbelsysndrom bei muskulärer Dysbalance, mäßigen degenerativen Veränderungen und mäßigen Funktionsstörungen
- pseudoradikuläres Halswirbelsäulensysndrom mit starken degenerativen Veränderungen und leichten Funktionsstörungen
- leichte bis mäßige Funktionsstörungen des rechten Schultergelenks bei Zustand nach
- Arthroskopie mit partieller Synovektomie, Chondroplastik, subacromialer Dekompression, partieller AC-Gelenkresektion, Bursaexstirpation
- Ausräumung eines Tumors aus dem proximalen Humerus und autologe Spongiosaplastik von beiden Beckenkämmen
- initiale Coxarthrose beidseits
- initiale Retropatellararthrose beidseits
- Knick-/Senk-/Spreizfuss beidseits
- Schmerzchronifizierung Stadium III nach Gerbershagen mit Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Hyperurikämie ohne Gichtanfälle, leichte Struma diffusa
Der Kläger könne aufgrund dieser Erkrankungen seinen zuletzt ausgeübten Beruf seit Herbst 2001 nicht mehr ausüben. Unter Berücksichtigung
der Untersuchungsbefunde könne der Kläger jedoch körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen acht Stunden
täglich erbringen. Eine Tätigkeit solle ohne häufige Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, ohne häufiges Heben und Tragen von
Lasten aus der Vorbeuge, ohne ständige Rumpfzwangshaltungen, ohne Rüttlungen und Stauchungen der Wirbelsäule in geschlossenen
Räumen erfolgen. Anhaltender Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft und Feuchtigkeit seien nicht zumutbar. Häufig kniende Tätigkeiten
sowie einseitige körperliche Belastungen und Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien nicht
mehr zumutbar. Das gelegentliche Besteigen einer kurzen Leiter (zwei bis drei Stufen) sei möglich. Arbeiten, die eine durchschnittliche
Fingergeschicklichkeit und eine durchschnittliche Belastbarkeit der Beine erfordern, seien möglich. Die Belastbarkeit der
Wirbelsäule sei leicht vermindert. Arbeiten überwiegend am Computer könnten nicht zugemutet werden, Arbeiten teilweise am
Computer seien hingegen möglich. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Dem Kläger seien geistig einfache bis mittelschwierige Tätigkeiten
entsprechend seinem Ausbildungsniveau zuzumuten. Der Kläger könne keine Tätigkeiten mehr ausüben, die besondere Anforderungen
an die Stressbelastbarkeit stellen. Er sei nur noch zu Tätigkeiten in der Lage, die geringe bis durchschnittliche Anforderungen
an das Reaktionsvermögen, an die Lese- und Schreibgewandtheit, an die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, die Gedächtnis-
und Konzentrationsfähigkeit sowie an die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit stellen.
Von Prof. Dr. S ist eine ergänzende Stellungnahme (vom 03. März 2009) eingeholt worden, in der er bei seiner bisherigen Auffassung
verblieben ist.
In das Verfahren eingeführt hat der Senat berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit eines Registrators und eines Pförtners
aus zwei Verfahren vor dem hiesigen Landessozialgericht (L 16 RA 29/00 und L 6 RJ 58/03).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf
den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (...), die dem Senat vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte (§§
143,
144 Abs.
1,
151 Abs.
1 SGG) Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nach der vom Kläger erklärten teilweisen Klagerücknahme nur noch ein Anspruch auf eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. Oktober 2002 abgelehnt hat. Das Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Der Kläger hat für die Zeit seit dem 01. Dezember 2001 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Insoweit hätte die Beklagte seinen Antrag nicht ablehnen und den Widerspruch nicht zurückweisen dürfen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfüllt der Kläger.
Anspruch auf eine derartige Rente besteht nach §
240 Abs.
1 i.V.m. §
43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) für Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie
1. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben,
2. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben,
3. vor dem 2. Januar 1961 geboren und
4. berufsunfähig sind.
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger die für die Rentengewährung nach §
43 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 und
3 SGB VI erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Er ist auch vor dem Stichtag 2. Januar 1961, nämlich im
Jahr 1953, geboren. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch berufsunfähig.
Gemäß §
240 Abs.
2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der
Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf, das heißt die letzte nicht nur vorübergehend
vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit
des bisherigen Berufs ist die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2007 -
B 13 RJ 19/04 R - juris). Hauptberuf des Klägers ist danach seine bis zum 31. August 2001 ausgeübte Tätigkeit als Flachdachabdichter bei
der Fa. H Dachbau GmbH. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.
Seinen Hauptberuf kann der Kläger nicht mehr ausüben, weil er aus gesundheitlichen Gründen in diesem Beruf noch höchstens
drei Stunden täglich arbeiten kann. Aufgrund degenerativer Veränderungen insbesondere der unteren Lendenwirbelsäule, der Halswirbelsäule,
des rechten Schultergelenkes sowie der Hüft- und Kniegelenke und der daraus resultierenden Belastungs- und Bewegungseinschränkungen
sind ihm körperlich schwere Arbeiten, die mit Zwangshaltungen oder einseitigen Belastungen verbunden sind, nicht mehr zuzumuten.
Insoweit kann auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. M, Prof. Dr. S und Dr. T in ihren Gutachten verwiesen werden.
Diese unterscheiden sich zwar graduell in der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers, gehen jedoch übereinstimmend
davon aus, dass der Kläger seinen Beruf als Klebeabdichter/Bauwerksabdichter nicht mehr ausüben kann. Dass der Kläger seinen
Hauptberuf nicht mehr ausüben kann, ist im Übrigen zwischen den Beteiligten bereits seit dem Verwaltungsverfahren unstreitig
und auch in dem erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt. Nach §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB VI ist ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aber dann nicht gegeben, wenn zwar die Ausübung des bisherigen Berufs bzw. des
Hauptberufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist, der Kläger aber zumutbar auf eine andere Erwerbstätigkeit
verwiesen werden kann. Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der Möglichkeiten der Verweisung auf andere
Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des BSG die Arbeiter- und die Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt worden (Mehrstufenschema,
vgl. BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 5a Kn 1/85 - BSGE 59, 249 [259] zu den Angestelltenberufen, Urteil vom 14. Mai 1991 - 5 RJ 82/89 - BSGE 68, 277 [279] zu den Arbeiterberufen). Bei der Einordnung in die einzelnen Gruppen und bei der Stufenbildung wird grundsätzlich im
Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt.
Danach werden bei Arbeitern die Berufsgruppen von der Gruppe mit dem höchsten Ausbildungsgrad beginnend nach unten durch folgende
Leitberufe charakterisiert:
1. Stufe Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion,
2. Stufe Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren),
3. Stufe angelernte Arbeiter (sonstiger Beruf mit einer Regelausbildungszeit
von bis zu zwei Jahren oder betrieblicher Anlernzeit von mindestens
drei Monaten),
4. Stufe ungelernte Arbeiter.
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer Gruppe des Mehrstufenschemas ist allein die Wertigkeit
der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrheit von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb,
wie er sich durch Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und die Anforderungen
des Berufs ergibt (vgl. zum Mehrstufenschema sowie zur Verweisbarkeit: BSG Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 128/76 - SozR 2200 § 1246 Nr. 29, Urteil vom 15. November 1983 - 1 RJ 112/82 - SozR 2200 § 1246 Nr. 109, Urteil vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 132 und Urteil vom 09. September
1986 - 5b RJ 82/85 - SozR 2200 § 1246 Nr. 140). Sozial zumutbar ist nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich die Verweisung
auf eine Tätigkeit, die eine Stufe unter der Stufe, welcher der bislang ausgeübte Beruf zugehörig ist, einzuordnen ist (BSG,
Urteil vom 20. Juli 2007 - B 13 RJ 19/04 R - juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger angesichts seines beruflichen Werdegangs nach der Überzeugung des Senats (§
128 SGG) als Facharbeiter einzuordnen. Zwar verfügt er lediglich über den Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit zweijähriger Ausbildungsdauer.
Er verfügt aber über einen Facharbeiterabschluss und hat langjährig in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Daneben ist die
Berufung des Klägers in den Prüfungsausschuss der IHK für den Beruf des Klebeabdichters/Bauwerkabdichters zu berücksichtigen.
Dies lässt den Schluss zu, dass der Kläger vollwertige Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Beruf nach Auffassung der beteiligten
Verkehrskreise erworben hat. Der letzte Arbeitgeber hatte den Kläger ebenfalls als Facharbeiter bezeichnet. Schließlich sprechen
der zuletzt gezahlte Stundenlohn und auch die tarifliche Eingruppierung dafür. In einem ergänzenden Schreiben vom 18. April
2004 (Bl. 25 der Rentenakte) hat der letzte Arbeitgeber eine Eingruppierung in die Lohngruppe IIa des Tarifvertrages für das
Dachdeckerhandwerks angegeben. Diese gilt für Dachdecker-Fachgesellen. Das sind nach § 21 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages
für das Dachdeckerhandwerk (RTV) Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens drei Jahre im Dachdeckerhandwerk
tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung
fachgerecht und nach Planvorgabe selbständig ausführen. Auch nach dem Tarifvertrag zur Neuregelung der Löhne im Dachdeckerhandwerk
- Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 28. Juni 2000 und der beigefügten Lohntabelle waren Arbeitnehmer der Lohngruppe
IIa Dachdeckergesellen bzw. Facharbeiter. Ausgehend davon ist aber der Kläger als Facharbeiter entlohnt worden. Zwar liegt
die Entlohnung des Klägers, den der Arbeitgeber mit 23,- DM angegeben hat, unter der Entlohnung nach der Lohngruppe II a des
Tarifvertrages zur Neuregelung der Löhne im Dachdeckerhandwerk vom 28. Juni 2000. Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger
nicht als Facharbeiter entlohnt wurde. Dies liegt vielmehr daran, dass mangels beiderseitiger Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG, BGBl. 1969 I, S. 1323, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2006, BGBl. I, S. 2407.) dieser Lohntarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis des Klägers keine Anwendung fand. Im Dachdeckerhandwerk sind neben dem
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk nur die jeweils gültigen Tarifverträge zur Regelung
eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden und daher auf nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse anwendbar. Nach dem vom 01.
September 2000 bis 31. August 2001 gültigen Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand-
und Abdichtungstechnik im Gebiet der Bundesrepublik (TV Mindestlohn) vom 28. Juni 2000 betrug der Mindestlohn in der Lohngruppe
II d) 17,50 DM und in der Lohngruppe IV c) 16,50 DM. Nach § 21 RTV waren in der Lohngruppe II und ihren Untergruppen Facharbeiter,
nämlich Gesellen mit bestandener Gesellenprüfung eingruppiert. Die Zuordnung zu den einzelnen Stufen war abhängig von der
Dauer der Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk. In die Lohngruppe III waren die Fachhelfer und in der Lohngruppe IV die Dachdeckerhelfer
ohne abgeschlossene Berufsausbildung, wiederum zeitlich gestaffelt nach Lebensalter und der Dauer der Tätigkeit eingruppiert.
Mit seiner Entlohnung von 23,- DM bzw. zuletzt 12,27 € lag der Kläger deutlich über dem Mindestlohn für Facharbeiter der Lohngruppe
II d) und ist folglich als Facharbeiter entlohnt worden. In den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis einer tarifvertraglichen
Regelung unterworfen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der durch die maßgeblichen Tarifvertragsparteien
vorgenommenen tariflichen Einstufung durch die Gerichte grundsätzlich zu folgen, da die tarifliche Einstufung einer Berufstätigkeit
am Zuverlässigsten zum Ausdruck bringt, welchen qualitativen Wert die am Berufsleben teilnehmenden Bevölkerungskreise, die
Tarifpartner, einer bestimmten Berufstätigkeit zumessen (vgl. BSG, Urteile vom 20. Juli 2007 - B 13 RJ 19/04 R - juris, vom 28. November 1985 - 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132, vom 28. Mai 1991 - 13/5 RJ 69/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/96 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, vom 01. Dezember 2000 B 5 RJ 28/99 R - n. v. und vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 = SGb 2001, 612).
Eine Einstufung des Klägers in die höchste Gruppe des Mehrstufenschemas als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion kommt nicht
in Betracht. Selbst wenn der Kläger - wie er meint - bei der Fa. RAG tatsächlich eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt hätte, handelte es sich dabei nicht um die letzte Beschäftigung, auf die abzustellen
ist. Nach der Gesamtschau aller maßgeblichen Gesichtspunkte ist der Kläger im Rahmen des Mehrstufenschemas somit der Berufsgruppe
mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen.
Die Beklagte hat keine Tätigkeit benannt, die dem dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögen entspricht und ihm sozial zumutbar
ist.
Angesichts des Facharbeiterstatus des Klägers scheidet eine Verweisung auf die Tätigkeit als Pförtner von vornherein aus (vgl.
BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 - B 13 RJ 13/02 R - juris -, jeweils zitiert nach juris).
Auch von der Beklagten im Übrigen benannten Verweisungsberufe sind für den Kläger sozial nicht zumutbar. Im Rahmen des so
genannten Mehrstufenschemas darf der Versicherte nach der ständigen Rechtsprechung des BSG jeweils nur auf die nächst niedrigere
Gruppe verwiesen werden. Ein Facharbeiter kann somit nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die entweder zu den sonstigen
Ausbildungsberufen gehören oder die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis
der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung
oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen. Zu dieser Ebene
gehören die von der Beklagten benannten Tätigkeiten nicht.
Ob die Verweisung auf "Poststellenmitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung" den von der Rechtsprechung an die Benennung
einer Verweisungstätigkeit gestellten Anforderungen genügt, ist schon zweifelhaft, denn dass damit ein typischer Arbeitsplatz
mit der üblichen Berufsbezeichnung beschrieben und eine typisierende Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang
der Anforderungen und den Arbeitsablauf sowie typische Belastungssituationen zugrunde gelegt werden könnte (vgl. dazu ausführlich
das Urteil des BSG vom 27. März 2007 - B 13 R 63/06 - zitiert nach juris), wird man nicht annehmen können. Letztlich kann dies jedoch ebenso wie die Frage, welche Leistungsanforderungen
mit solchen Tätigkeiten verbunden sind und ob der Kläger ihnen mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen entsprechen könnte,
dahinstehen, denn soweit die Beklagte den Kläger auf Bürotätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung verwiesen hat, entsprechen
diese jedenfalls dann, wenn der Kläger sie innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten vollwertig verrichten könnte,
nicht der Facharbeitern zumutbaren dritten Stufe. Soweit derartige Tätigkeiten die Anlernebene des Mehrstufenschemas erreichen,
sich also deutlich von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unterscheiden, kann der Kläger auf sie nicht verwiesen werden,
weil ihm jegliche Vorkenntnisse und Fertigkeiten fehlen, diese aber erforderlich sind, um die Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit
von höchstens drei Monaten konkurrenzfähig ausüben zu können. Als Klebeabdichter hat er für die Ausübung von Bürotätigkeiten
verwertbare Erfahrungen nicht sammeln können. Daran ändern weder seine Betriebsratstätigkeit noch die bei der Fa. R zu seinen
Aufgaben gehörenden Tätigkeiten der internen Leistungsabrechnung für das Personal und die interne Aufmaß- und Baustellenabrechnung
etwas. In einem dem vorliegenden insoweit vergleichbaren Fall der Verweisung eines Schlossers auf Tätigkeiten Bürotätigkeiten
hat der 6. Senat dieses Gerichts in seinem Urteil vom 7. März 2007 (L 6 RJ 67/01, zitiert nach juris) die folgenden Ausführungen gemacht:
"Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend
mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (BAT VII bis V). Diese Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen gelten, da bisher noch keine spezielle neue Entgeltordnung für
die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf Grund des neuen Tarifvertrags öffentlicher Dienst geschaffen wurde, fort (Dassau
und Langenbrinck: TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht, 1. Aufl. 2005, S 102; Breier u.a., Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale
im öffentlichen Dienst, Kommentar, 85. Aktualisierung, Stand 01. Oktober 2006, Vorwort 2005). Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen
von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an
ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen
Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische
Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IXb BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst
mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen;
Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten,
Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem
Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen;
Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis
zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den
"einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch
Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere
eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert
wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer
Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt (Breier ua, Eingruppierung
und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, aaO. S 123; Bredemann/Neffke, Eingruppierung in BAT und BAT-O, 2001, RdNr 60). Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen
der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht
erforderlich. Im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen IXb und X BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit (vgl. BSG Urteile
vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -, 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - und 29. Mai 1980 - 5 RJ 138/79 -, jeweils veröffentlicht in Juris). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene Ausbildung
zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (vgl hierzu das von der Vertreterin der Beklagten in der letzten mündlichen
Verhandlung des Senats zitierte Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom 07. Oktober 2005). Die Arbeit in Poststellen
ist den Vergütungsgruppen BAT X und BAT IXb zugeordnet, wobei die Vergütungsgruppe BAT IXb im Rahmen eines Bewährungsaufstieges nach zweijähriger Beschäftigung erreicht werden kann. Soweit die Arbeit auf Poststellen
der Vergütungsgruppe BAT VIII zugeordnet sein kann (ausdrücklich erwähnt ist sie im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen BAT X und BAT IXb nicht, lediglich exemplarisch genannt wird die "Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art"), handelt es sich um hervorgehobene
Tätigkeiten, die ebenfalls einer längeren Einarbeitungszeit bedürfen. Zudem ist die Tätigkeit in der Poststelle im öffentlichen
Dienst mit dem Heben und Tragen von Lasten - Paketen - verbunden und erfordern daher eine mittelschwere Belastbarkeit des
Mitarbeiters (vgl hierzu das von der Vertreterin der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des Senats zitierte Gutachten
der BA Regionaldirektion Bayern vom 07. Oktober 2005)."
Diese Ausführungen macht der Senat sich zueigen. Dass auf der dritten Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnende Bürohilfstätigkeiten
Vorkenntnisse erfordern, über die im handwerklichen Bereich Ausgebildete und langjährig Tätige nicht verfügen, hat auch der
21. Senat dieses Gerichts in seinem die Frage der Berufsunfähigkeit einer Köchin betreffenden Urteil vom 17. Dezember 2008
(L 21 RJ 177/04, zitiert nach juris) angenommen und dazu unter anderem ausgeführt:
"Insoweit ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass eine von der Bundesagentur für Arbeit in den 1990er Jahren angebotene
Fortbildung zur Büroassistentin ein Jahr dauerte (zum Beispiel vom 16. März 1992 bis 19. März 1993) und nach einem Ausbildungsplan
erfolgte, der die Bereiche allgemeine Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Büroorganisation, Wirtschaftsrecht,
Schriftverkehr, Schreibtechnik, Zahlungsverkehr, Bürokommunikation, Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens, Stenografie,
kaufmännisches Rechnen, elektronische Datenverarbeitung und Kommunikations- und Bewerbungstraining jeweils mit unterschiedlichen
Unterrichtsstunden beinhaltete (vgl. Urteil vom 11. Januar 2007, - L 21 R 375/05 - veröffentlicht in Juris). Dafür, dass die Klägerin entsprechende Kenntnisse wie durch diese Fortbildung erworben hat, bestehen
aber keine Anhaltspunkte."
Soweit die Beklagte schließlich behauptet, der Kläger sei auch auf die Tätigkeit eines Telefonisten verweisbar, kann ihr nicht
gefolgt werden. Ohne dass ein detailliertes Anforderungsprofil vorläge, ist festzustellen, dass diese Tätigkeit ohne jegliche
Kenntnisse innerhalb von weniger als drei Monaten zu "erlernen" ist. Dies ergibt sich aus dem berufskundlichen Gutachten des
C L vom 10. November 2003 in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass im Verfahren vor dem hiesigen
Landessozialgericht (L 16 RA 29/00)beigezogen wurde und der Beklagten bekannt ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten erreicht deshalb die dritte Stufe des Mehrstufenschemas
nicht; erreicht sie diese nicht, so muss sich der Kläger nicht auf sie verweisen lassen.
Eine Verweisung auf die Tätigkeit als Hauswart, Bauabrechner oder Lagerverwalter scheidet für den Kläger aus. Es ist für den
Senat nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten
erforderlich sind. Zu dem Aufgabenbereich eines Hauswarts gehören das regelmäßige Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen,
technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit;
Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und ähnlichem;
Führen der Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten
oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter (Bayrisches LSG, Urteil vom 10. April 2008 - L 20 R 181/06 - juris). Ein Hauswart muss deshalb über Vorkenntnisse aus den Bereichen Gas, Wasser, Sanitär, Elektrik und Mechanik verfügen,
über die der Kläger nicht verfügt. Darüber hinaus gibt es sehr unterschiedliche Hauswartstätigkeiten, wobei das konkrete Anforderungsprofil
einer Tätigkeit sich nach den individuellen Erfordernissen der jeweiligen Einrichtung richtet. Der Hauswart in einer Wohnanlage
mit problematischer Mieterklientel hat ganz andere Voraussetzungen in seiner Leistungsfähigkeit und in der Persönlichkeit
mitzubringen als z. B. der Hauswart in einem gewerblichen Betrieb bzw. einer öffentlichen Verwaltung oder ein Schulhausmeister.
Es geht deshalb vornehmlich um die persönliche Eignung, allerdings auch um fachliche Ansprüche, die jedoch ganz erheblich
differieren und durch das jeweils übertragene Aufgabenfeld bestimmt sind. Der Zugang zu der Tätigkeit eines Hausmeisters erfolgt
üblicherweise aus handwerklichen Berufen wie Installationshandwerker aber auch Tätigkeiten als Gärtner, Kraftfahrer und Tischler
(Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2006 - L 7 RJ 61/03 - juris).
Gleiches gilt für die Tätigkeiten des Bauabrechners und des Lagerverwalters. Aufgabe des Bauabrechners ist es, Mengen zu ermitteln,
Aufmaße zu erstellen, um die erbrachte Bauleistung nach den Bestimmungen der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) abrechnen zu können. Der Bauabrechner entnimmt die für die Abrechnung erforderlichen
Daten/Angaben aus den ihm zur Verfügung stehenden Ausführungsplänen (z.B. Schal- und Bewehrungspläne für Maurer-, Beton- und
Stahlbetonarbeiten). Direkt auf der Baustelle - außerhalb des Baustellenbüros - ist der Bauabrechner nur dann tätig, wenn
es Zweifelsfragen zu klären gilt und um erbrachte Bauleistungen durch Aufmessungen selbst zu ermitteln, falls keine Ausführungspläne
gefertigt worden sind. Die Aufgabe des Bauabrechners endet meist mit der Erstellung des Rechnungskonzeptes nach dem Leistungsverzeichnis,
das zur weiteren Bearbeitung der kaufmännischen Abteilung zugeleitet wird. Der Bauabrechner arbeitet zu ca. 95 % am Schreibtisch,
d.h. meist im Sitzen, auch im Baustellenbüro der Baustelle, um erforderlichenfalls sofort Nachprüfungen vornehmen zu können
(vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 13. Juli 2004 - L 5 RJ 725/04 - juris). Lagerverwalter überwachen die Lagerbestände, wickeln Aufträge ab, ermitteln und bestellen den Materialbedarf. Für
beide Tätigkeiten sind kaufmännische Vorkenntnisse erforderlich, über die der Kläger nicht verfügt und die er nicht innerhalb
von drei Monaten erlernen kann. Insbesondere aus der Tätigkeit bei der R AG bzw. seiner Betriebsratstätigkeit hat er sich
solche Kenntnisse nicht angeeignet, wie bereits ausgeführt worden ist.
Auch aus gesundheitlichen Gründen kann der Kläger diese Tätigkeiten nicht ausüben. Dr. T hat qualitative Einschränkungen diagnostiziert,
die einer Verweisbarkeit auf diese Tätigkeiten entgegenstehen. Dieser Einschätzung von Dr. T folgt der Senat uneingeschränkt.
Sie stimmt hinsichtlich des Restleistungsvermögens mit der Einschätzung der bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten
von Dr. M und des MDK überein. Sowohl der für die Beklagte tätige Gutachter Dr. M als auch Dr. T kommen in ihren Gutachten
nach gründlicher Befunderhebung und umfassenden Ausführungen zu den festgestellten Diagnosen und den daraus folgenden Funktionseinschränkungen
zu der auch für den Senat schlüssigen und nachvollziehbaren Leistungsbeurteilung eines vollschichtigen Leistungsvermögens
nur für leichte körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen. Prof. Dr. S stellt im wesentlichen gleiche Diagnosen,
weicht allerdings in der Leistungsbeurteilung insoweit von den beiden anderen Gutachtern ab. Dabei hat Prof. Dr. S auch angegeben,
dass er keine eindeutigen krankhaften neurologischen Befunde erheben konnte. Diese hat Dr. T erhoben, der sich neben seiner
Facharzttätigkeit u. a. mit Neuraltherapie und Schmerztherapie beschäftigt und deshalb über Kenntnisse auch auf diesem Fachgebiet
verfügt. Insgesamt erscheint dem Senat nach den von Dr. T festgestellten Diagnosen die Leistungseinschätzung des Prof. Dr.
S als zu optimistisch. Der Kläger kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Tätigkeiten mehr ausüben, die besondere
Anforderungen an die Stressbelastbarkeit stellen. Er ist nur noch zu Tätigkeiten in der Lage, die geringe bis durchschnittliche
Anforderungen an das Reaktionsvermögen, an die Lese- und Schreibgewandtheit, an die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit,
die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit sowie an die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit stellen. Aufgrund der von
Dr. T festgestellten qualitativen Einschränkungen (geringe bis durchschnittliche Anforderungen an das Reaktionsvermögen, an
die Lese- und Schreibgewandtheit, an die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit
sowie an die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit) scheidet eine Verweisung auf die Tätigkeiten als Hauswart, Bauabrechner
oder Lagerverwalter für den Kläger auch aus medizinischen Gründen aus.
Im Übrigen genügen die allgemeinen Hinweise auf die Tätigkeit eines Hauswarts, eines Bauabrechners oder eines Lagerverwalters
nicht für die Benennung einer Verweisungstätigkeit. Erforderlich ist vielmehr die Benennung eines typischen Arbeitsplatzes
mit der üblichen Berufsbezeichnung. Mithin sind eine typisierende Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der
Anforderungen und den Arbeitsablauf sowie typische Belastungssituationen zu Grunde zu legen (BSG, Urteil vom 27. März 2007
- B 13 R 63/06 R - juris).
Andere Verweisungstätigkeiten sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht von Amts wegen zu ermitteln, weil sich weder
aus dem Beteiligtenvorbringen noch aus der Aktenlage oder aus Gerichts- oder Allgemeinkunde konkrete Anhaltspunkte für das
Vorhandensein von Vergleichsberufen aufdrängen (vgl. BSG, Urteil vom 05. April 2001 - B 13 RJ 23/00 R - juris). Auch dem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrag der Beklagten war nicht nachzugehen. Die damit
bezweckte Klärung der Frage, ob der Kläger im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Facharbeiter einzustufen
ist, ist eine rechtliche Wertung, zu der allein der Senat berufen ist. Ob der Kläger in der Lage ist, die benannten Tätigkeiten
zu verrichten, ist aufgrund der eingeholten medizinischen Gutachten und der beigezogenen berufskundlichen Unterlagen ebenfalls
vom Senat zu entscheiden. Weiteren Aufklärungsbedarf an die Anforderungen der jeweilig von der Beklagten benannten Verweisungsberufe
sieht der Senat nicht. Schließlich war auch nicht durch Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zu klären, ob noch andere
Verweisungstätigkeiten für den Kläger in Betracht kommen. Bei diesem Teil des Hilfsantrags handelt es sich um einen unzulässigen
Beweisermittlungsantrag (vgl. Leitherer im Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, §
103 Rn. 8a, §
160 Rn. 18a).
Da aufgrund des degenerativen Charakters der orthopädischen Erkrankungen mit einer Besserung nicht zu rechnen ist, ist die
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unbefristet zu leisten, §
102 Abs.
2 Satz 3
SGB VI. Der Kläger ist seit dem 07. August 2001 krankgeschrieben. Die Fähigkeit, in seinem Beruf zu arbeiten, hat er seitdem nicht
wiedererlangt. Da die maßgeblichen Beschwerden seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorlagen, ist hierauf für den Leistungsfall
abzustellen. Der für den Beginn der Rente maßgebliche Leistungsfall ist mithin mehr als drei Monate vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung eingetreten, so dass die Rente gemäß §
99 Abs.
1 Satz 2
SGB VI von dem Kalendermonat an zu leisten ist, in welchem sie beantragt wurde. Die Rente wurde am 12. Dezember 2001 beantragt,
ist also ab dem 01. Dezember 2001 zu gewähren.
Die Berufung kann somit keinen Erfolg haben. Lediglich der Tenor ist hinsichtlich des falschen Bescheiddatums zu korrigieren.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Auszubildende, die Leistungen nach dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG bestimmten Bedarfssatz erhalten, sing gemäß § 7 Abs. 6 Nr.
2 SGB II nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.