Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte über die bereits festgestellten Zeiten hinaus auch den Zeitraum zwischen
dem 10. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr.
1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Die 1943 geborene Klägerin ist gelernte medizinisch-technische Assistentin. Nach Beendigung ihrer Facharbeiterausbildung war
sie zunächst in ihrem erlernten Beruf tätig, ab dem 1. Februar 1967 arbeitete sie als technische Assistentin beim F. In dieser
Zeit absolvierte sie ein Abendstudium an der Ingenieurschule Chemie Berlin. Mit dessen erfolgreichem Abschluss am 26. Juni
1972 erlangte sie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur der Fachstudienrichtung Laboratoriumstechnik der Chemie"
zu führen. Vom 10. Oktober 1975 bis zum 30. Juni 1990 war die Klägerin bei dem VEB P (A) der DDR beschäftigt. Den Eintragungen
in ihrem Sozialversicherungsausweis zufolge war sie zunächst als Chemieingenieurin, ab dem 1. Januar 1979 als Projektierungsingenieurin
und ab dem 1. Januar 1981 als Abteilungsleiterin tätig.
Mit am 7. März 1989 ausgefertigtem Versicherungsschein wurde der Klägerin wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz
mit Wirkung vom 1. Januar 1989 eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung erteilt. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) war sie bereits mit Wirkung vom 1. März 1971 beigetreten.
Am 27. März 2000 beantragte die Klägerin die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz.
Mit Bescheid vom 18. September 2003 stellte die Beklagte die Zeiträume vom 1. Juni 1972 bis zum 6. September 1975 und vom
1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 als solche ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
fest; ebenso stellte sie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte und die Anzahl der entstandenen Arbeitsausfalltage fest.
Des Weiteren führte sie aus, die Beschäftigungszeiten vom 10. Oktober 1975 bis zum 31. Dezember 1988 seien keinem der Zusatzversorgungssysteme
zuzuordnen; Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem seien daher insoweit nicht festzustellen gewesen.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 17. Oktober 2003 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, sie habe in
der nun nicht anerkannten Zeit als Ingenieurin ein Arbeitsrechtsverhältnis mit einer Einrichtung der A gehabt. Letztere sei
in der einschlägigen Versorgungsordnung ausdrücklich erwähnt. Auch habe sie von der A zu Beginn des Jahres 1989 den Versicherungsschein
erhalten. Diese Urkunde bestätige ihre Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz und beziehe sich auf die gesamte Tätigkeit
bei der A. Sie begründe keinen Anspruch ab Ausstellungsdatum, sondern das Inkrafttreten der Versorgung. Während der gesamten
Zeit ihrer Zugehörigkeit zur A sei sie als Forschungsingenieurin tätig gewesen. Damit sei ihr Anspruch auf Anerkennung der
gesamten Arbeitszeit bei der A belegt.
Mit Bescheid vom 22. Januar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück.
Daraufhin hat die Klägerin am 18. Februar 2004 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, um ihr Begehren weiterzuverfolgen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass bereits die Tatsache, dass sie nach einer Betriebszugehörigkeit von 13 Jahren die Urkunde
erhalten habe, aus welcher sich die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz ergebe, zeige, dass
ihr Beschäftigungsbetrieb ein von der Versorgungsordnung erfasster gewesen sei.
Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin sei im Wege des Ermessens in die Zusatzversorgung einbezogen worden. Die vor dem 1.
Januar 1989 liegenden Zeiten ihrer Beschäftigung seien daher keine Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 AAÜG, auch wenn die Klägerin in demselben Betrieb tätig gewesen sei. Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin sei entgegen ihrer
Auffassung von der Versorgungsordnung nicht erfasst gewesen, weil es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der
Industrie oder des Bauwesens noch einen einem solchen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Die Beklagte hat Ablichtungen
folgender den Beschäftigungsbetrieb der Klägerin betreffender Unterlagen zu den Akten gereicht: Auszug aus dem statistischen
Betriebsregister, Antrag des Betriebs auf Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft vom 24. Juli 1969, Statut
des VEB P der A vom 28. Juli 1969, Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, Registernummer 938, Verordnung über
das Statut der A vom 6. Juni 1972 (GBl. II 438), vom 25. Januar 1991 datierende Rechtsnachfolgeerklärung der P GmbH i. A.
Mit Urteil vom 10. Mai 2006 hat das Sozialgericht Berlin der Klage insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet
hat, die Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen
Intelligenz festzustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten wirke sich die der Klägerin
erteilte Versorgungszusage bundesrechtlich nicht nur für den Zeitraum ab dem im Versicherungsschein bestimmten Versicherungsbeginn
am 1. Januar 1989 aus. Vielmehr erstrecke sie sich auf den gesamten Zeitraum der Beschäftigung, die zum Zeitpunkt der Erteilung
der Versorgungszusage ausgeübt worden sei, denn mit der Versorgungszusage sei die zum Zeitpunkt der Erteilung ausgeübte Beschäftigung
- hier die als Abteilungsleiterin - bindend der Altersversorgung der technischen Intelligenz zugeordnet worden. Damit komme
es für diese Beschäftigung nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen für die Einbeziehung tatsächlich vorgelegen hätten.
Soweit in der Versorgungszusage der 1. Januar 1989 als Zeitpunkt des Versicherungsbeginns genannt sei, sei diese Bestimmung
ohne Bedeutung, weil die Zusatzversorgung für die Klägerin beitragsfrei gewesen sei und sich die Höhe der Versorgung bei Eintritt
des Leistungsfalls nicht nach der Dauer der Zugehörigkeit bzw. der Dauer der Beschäftigung, für die die Zusage erteilt worden
sei, gerichtet habe, sondern allein nach einem bestimmten Prozentsatz des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls
bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts, im Höchstfall 800,- Mark der DDR. Soweit die Beklagte gemeint habe,
eine Rückwirkung der Zusage komme nicht in Betracht, weil es sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt habe, greife dieser
Einwand nicht durch. Die Zusage knüpfe an die von der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Erteilung ausgeübte Tätigkeit als Abteilungsleiterin
an, so dass diese Tätigkeit für den gesamten Ausübungszeitraum dem Zusatzversorgungssystem zuzuordnen sei.
Abgewiesen hat das Sozialgericht die Klage im Übrigen, das heißt hinsichtlich des Zeitraums vom 10. Oktober 1975 bis zum 31.
Dezember 1980. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, die Klägerin sei in dieser Zeit nicht als Abteilungsleiterin, sondern
lediglich als Ingenieurin tätig gewesen; die Versorgungszusage erstrecke sich aber nicht auf Zeiträume, die vor dem Zeitpunkt
der Aufnahme der zum Zeitpunkt der Erteilung ausgeübten Beschäftigung lägen. Auch erfülle die von der Klägerin beim VEB P
der A ausgeübte Tätigkeit nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz,
denn der Beschäftigungsbetrieb sei kein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens und einem solchen auch nicht gleichgestellt
gewesen. Der Betrieb habe nicht selbständig vorwiegend industrielle Massenproduktion durchgeführt, sondern nach § 2 des Statuts
vom 28. Juli 1969 als selbständiges Unternehmen Aufgaben der bautechnischen Beratung, der Lieferung bautechnischer Konzeptionen,
Investitionsvorbereitungsunterlagen und Investitionsprojekte sowie der Ausübung von Bauinspektionen und Baubetreuung übernommen.
Daraus ergebe sich, dass der Betrieb vor allem Dienst- und nicht Sachleistungen zu erbringen gehabt habe. Soweit zur Erfüllung
dieser Aufgaben Bau- und Montagearbeiten oder Güterproduktion selbst durchzuführen gewesen seien, hätten diese allenfalls
eine unter- bzw. nebengeordnete Bedeutung und darüber hinaus nicht den Charakter einer massenhaften Produktion von Industriegütern
bzw. Bauwerken gehabt. Dem habe auch die Zuordnung des Betriebs zur Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe:
Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens) in der Systematik der Volkswirtschaftszweige
der DDR entsprochen. Auch sei der Betrieb weder ein Konstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut gewesen.
Gegen das ihr am 23. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Mai 2006 Berufung eingelegt, zu deren Begründung
sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2006 abzuändern, die Klage vollumfänglich abzuweisen und die Anschlussberufung
der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin, die gegen das ihr am 24. Mai 2006 zugestellte Urteil am 14. Juni 2006 Anschlussberufung eingelegt hat, beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2006 und den Bescheid vom 18.
September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Januar 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch
den Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1980 als Zeit ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage
1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.
Auch die Klägerin hält an ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung fest.
Hinsichtlich der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist statthaft (§
143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§
151 SGG). Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Einen Anspruch darauf,
dass die Beklagte über die bereits festgestellten Zeiten hinaus einen Zeitraum als solchen ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat die Klägerin nicht. Zutreffend hatte die Beklagte ihren Antrag insoweit
abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin bleibt daher erfolglos.
Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da sie im streitigen Zeitraum originäre
rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger
aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung
von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen.
Der Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren
mit dem Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum Ziel.
In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung
erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen.
Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem Verfahren
im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen
solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht der Fall.
Die Vorschriften des AAÜG und damit die §§ 5 bis 8 AAÜG sind hier anwendbar. Zum einen hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 18. September 2003 eine entsprechende Statusentscheidung
getroffen, die bindend geworden ist. Zum anderen die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 AAÜG vor, weil die Klägerin bei Inkrafttreten des AAÜG wegen der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem eine (bundesrechtliche) Versorgungsanwartschaft hatte. Aufgrund der zum
1. Januar 1989 wirksam gewordenen Versorgungszusage, die ein Verwaltungsakt im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrags und
über den 3. Oktober 1990 hinaus bindend geblieben ist, hing das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Versorgung nur noch vom
Eintreten eines Versorgungsfalls ab. In diesem Zusammenhang ist wegen der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes nicht zu prüfen,
ob die Versorgungsanwartschaft "auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben worden"
war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG), denn die bundesrechtliche Bindungswirkung der Versorgungszusage erstreckt sich auch darauf, dass die am 1. Januar 1989
ausgeübte Beschäftigung einem bestimmten Zusatzversorgungssystem zugeordnet und (auch) aufgrund dieser Beschäftigung erworben
war (vgl. das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 39/01 R, zitiert nach juris).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat die Versorgungszusage jedoch keine bundesrechtlichen Rechtswirkungen im Blick
auf Zeiten und Umstände vor dem Beginn ihrer Wirksamkeit am 1. Januar 1989 (vgl. auch dazu das Urteil des BSG vom 9. April
2002, B 4 RA 39/01 R, zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass eine Versorgungszusage erteilt worden ist, sagt über das Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen nichts aus. Sie mag erteilt worden sein, weil der in das Zusatzversorgungssystem Einbezogene über einen in
der Versorgungsordnung genannten Titel verfügte, einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nachging
und in einem vom Anwendungsbereich der Regelungen erfassten Betrieb tätig war. Sie mag aber auch aus anderen Gründen erteilt
worden sein, etwa aufgrund politischer, persönlicher oder sonstiger sachfremder Kriterien. Ließe man eine Rückwirkung der
Rechtswirkungen der Versorgungszusage zu, so würde man möglicherweise einem Akt der Willkür über den nach dem Einigungsvertrag hinzunehmenden Umfang hinaus Bedeutung beimessen. Dies ist weder bei der Wiedervereinigung gewollt gewesen noch von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung gefordert worden.
Können für vor dem Datum des Wirksamwerdens der Versorgungszusage liegende Zeiträume aus dieser keine Rechtswirkungen hergeleitet
werden, so ist ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem unter
denselben Voraussetzungen zu bejahen, unter welchen er für Personen zu bejahen ist, die zu Zeiten der DDR keine Versorgungszusage
erhalten haben; in der Zeit vor dem 1. Januar 1989 gehörte die Klägerin dem Versorgungssystem der technischen Intelligenz
weder aufgrund einer entsprechenden Zusage noch aufgrund einer einzelvertraglichen Regelung an. Sie war auch in dem hier zu
beurteilenden Zeitraum nicht nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme zwingend einzubeziehen, weil sie
die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllte und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung
einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial 2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris).
Dass auch Beschäftigungszeiten von dem letztgenannten Personenkreis Zugehörigen von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfasst sind und sein sollten, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch
Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers unberücksichtigt
bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich
ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien
des Bundesrechts zu verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten
Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte und willkürfreie
Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie sowohl die teleologische als
auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere
Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem
des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls
durch sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen Stellen der
früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist die Bedeutung der Texte ausschließlich
nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1
des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der DDR ausgelegt und
angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit einer normativen Verfestigung
willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998, B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f. [Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der einschlägigen
Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage als
berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden
(vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 6).
Die Klägerin gehörte in der streitbefangenen Zeit nicht zur Gruppe derjenigen, die in das System der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten
Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten
zu zählen ist, lässt sich durch die Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht
klären. Dort heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Dass es - unter
anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen Intelligenz und damit des Kreises
der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch
das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen
Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die
Definition des von der Verordnung erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte,
findet sich in der hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR S. 487), durch
welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S. 1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen,
2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb
tätig waren.
Die Klägerin erfüllt zwar die persönliche und die sachliche Voraussetzung, denn sie verrichtete als Ingenieurin ihrer beruflichen
Qualifikation entsprechende Tätigkeiten. Nicht erfüllt hingegen ist, wie das Sozialgericht insoweit zutreffend ausgeführt
hat, die betriebliche Voraussetzung.
Die Klägerin war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Von der Versorgungsordnung erfasst waren jedoch nur volkseigene
Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich zudem auf volkseigene Produktionsbetriebe der
Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Der Begriff der Produktion ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung
zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten Bereichen der
DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern. Erfasst waren dementsprechend
nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche
Privilegien gefördert werden. In den Genuss dieser Privilegien wiederum sollten nicht alle Beschäftigten, sondern nur die
in der zweiten Durchführungsbestimmung genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten
Betriebs musste daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern
bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris, und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3). In der DDR wurde auch im Wirtschaftsleben unterschieden zwischen volkseigenen Betrieben in der
Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für die zum Beispiel die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und
Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. DDR I S. 129)
- VO 1973 - unmittelbar galt, und Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft sowie
Betrieben in anderen Bereichen der Volkswirtschaft andererseits. Die KombinatsVO 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate
und Kombinatsbetriebe in anderen Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung enthält
damit eine Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, aaO.).
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn. Sein Hauptzweck bestand weder in der industriellen
Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken.
Den Begriff der Massenproduktion im Bereich des Bauwesens erfüllt nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art. Nach
der VOAVItech sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche
Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau"
der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur VOAVItech). Im Hinblick darauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb,
der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung, denn der Massenausstoß standardisierter
Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dies spiegelt sich auch im Beschluss
über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom
14. Juni 1963 (GBl. DDR II 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter
anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen
Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung
und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichwertigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate
sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen
durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung
und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen-)"Produktionsprinzip"
in der Bauwirtschaft (vgl. BSG, Urteile vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, aaO., und vom 26. Oktober 2004, B 4 RA 37/04 R, zitiert nach juris).
Davon zu unterscheiden sind Leistungen der im Statut VEB P (A) der DDR beschriebenen Art. Danach hatte der Betrieb auf der
Grundlage von Wirtschaftsverträgen die bautechnische Beratung durchzuführen, bautechnische Konstruktionen, die Investitionsvorbereitungsunterlagen
und Investitionsprojekte zu liefern und war für die Bauinspektionen und die Baubetreuung verantwortlich. Die genannten Aufgaben
umfassten neben der Bauleitung insbesondere Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen zu erbringen waren. Nach § 2 Verordnung
über das Projektierungswesen vom 20. November 1964 (GBl. DDR II 909) - PVO - gehörten zu den Projektierungsleistungen unter
anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung
von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten sowie die Ausarbeitung
von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, einschließlich
für den Export von Projektierungsunterlagen und von Anlagen, sowie Leistungen bei der Durchführung und Inbetriebnahme von
Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a, d und f PVO). Zu den ständigen Projektierungseinrichtungen, die
dafür zuständig waren, gehörten die volkseigenen Projektierungsbetriebe (§ 16 Abs. 2 a Ziffer 1 PVO). Die Projektierungs-leistungen
hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen
waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine,
die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die
Anwendung von Preiszu- und -abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf
beziehungsweise Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden,
sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 Abs. 2 PVO). Nach dem Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus,
Neuausgabe 1989, Seite 774, wurde anknüpfend an die PVO unter Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der
zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln
einschließlich des Realisierungsablaufes verstanden. Sie erforderte danach die komplexe Betrachtung und Darstellung der rationell
aufeinander abzustimmenden Anlagen und der mit ihnen zu vollziehenden Prozesse.
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war neben der Projektierung auch für die Bauleitung verantwortlich. Produktion im oben
beschriebenen Sinn aber fand dort nicht statt; im Statut wird die Errichtung von Bauwerken nicht einmal genannt, geschweige
denn ist von einer massenweisen Errichtung die Rede. Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass der VEB P (A) der DDR
der Wirtschaftgruppe 63350 des statistischen Betriebsregisters zugeordnet war. Dieser unterfielen bautechnische Projektierungsbetriebe,
die für Projektierungs- und Entwicklungsorganisation für alle Arten der Bautätigkeit vorgesehen waren. Schließlich war der
VEB § 1 Abs. 2 des Statuts vom 28. Juli 1969 zufolge der AdL unterstellt, die wiederum § 2 der Verordnung über das Statut
der AdL vom 6. Juni 1972 zufolge dem Minister für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt war. Auch dies spricht
dagegen, dass es sich um einen Betrieb der Industrie oder Bauwirtschaft handelte.
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war auch kein einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gleichgestellter
Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung zur VOAVItech. Er war insbesondere kein Konstruktionsbüro.
In seinem Urteil vom 7. September 2006 (B 4 RA 41/05 R), dem sich der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 (L 4 R 335/05, veröffentlicht in juris) angeschlossen hat, hat das BSG umfassend dargelegt, welchen Aufgabenbereich ein Projektierungsbetrieb
verfolgt und wie ein derartiger Betrieb von einem Konstruktionsbüro abzugrenzen ist. Im Einzelnen führt das BSG Folgendes
aus (aaO., Rdnrn 26 ff, zitiert nach juris):
"aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30. Juni 1990 entsprechend den
unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden.
Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz
vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der
Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr 59 [S 1]). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung
und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe
bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung,
der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion
"die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten
Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes
(bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme,
sondern setzte sie voraus, um ein technisches (Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes
gewährleistete; dies zeigt die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem
Beschluss.
Diese im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der Begriffsbestimmung
der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen - Projektierungsverordnung -" vom 20. November
1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 [S 909]) wider. Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von
Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen,
die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der
Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der
DDR 1975 Teil I Nr. 1 [ S 1]), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33
aaO.) unterschied.
An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche Sprachverständnis knüpfen die
Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die
Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung
von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren
Sinn waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht
wurden. Ihr Ergebnis waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen
Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen
(Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen
zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes
Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen.
In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden
(siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf.
Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen"
wahrzunehmen waren. Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe
Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des Lexikons im Jahre
1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche keine Arbeitgeber und damit auch
keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB hätten sein können. Demgegenüber gab es
Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe,
staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe
im Bauwesen und Anlagenbau. Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros,
Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf vertraglicher
Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort: Projektierungseinrichtung).
Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als selbstständige Betriebe gegeben hat,
hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft
sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik"
(Ausgabe 1985); diese benennt zwar Projektierungsbetriebe (Nr 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten
daher in der DDR Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden
sein, würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr Projektierungsbüros
als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären; vielmehr wäre dann in Bezug
auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv gegenstandslos gewesen und insoweit schon
deshalb kein Bundesrecht geworden."
Gemessen daran hat die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum nicht in einem Konstruktionsbüro gearbeitet, denn der Betriebszweck
war nicht die Herstellung und der Betrieb von Teilen, Anlagenteilen oder Anlagen, wie es für ein Konstruktionsbüro typisch
gewesen wäre.
Unerheblich für den zu entscheidenden Rechtsstreit wäre es im Übrigen, wenn Kollegen der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit
beim VEB P (A) der DDR für von einer Versorgungszusage nicht erfasste Zeiträume positive Feststellungsbescheide erhalten hätten.
An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine Behörde nicht gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht gibt es nicht.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer als der von der Beklagten bereits festgestellten Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §
160 Abs.
2 Nrn 1 und 2
SGG genannten Gründe vorliegt.