Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
Die Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. August
2009 werden als unzulässig verworfen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Landessozialgericht wird nicht bewilligt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht
vorgesehen ist.
Zu Recht gehen die Antragsteller davon aus, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 2. August
2009 nach §
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht statthaft ist. Sie kann aber auch nicht zugelassen werden.
Das Gesetz sieht weder für das Sozialgericht noch für das Landessozialgericht eine Befugnis zur Zulassung der Beschwerde entsprechend
§§
144 Abs.
2,
145 SGG vor. Daraus folgt, dass es dann, wenn die Beschwerde nicht statthaft ist, kein Rechtsmittel gibt. Dies gilt selbst bei schwerwiegenden
Verfahrensmängeln. Eine analoge Anwendung von §
145 SGG scheidet aus.
Der früher vertretenen Auffassung, in Extremfällen könne die Beschwerde trotz gesetzlichen Ausschlusses gegeben sein (außerordentliche
Beschwerde), kann nach Einführung der Anhörungsrüge (§
178a SGG) nicht mehr gefolgt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 - B 1 KR 5/04 S - SozR 4-1500 zu §
178a Nr. 1 = NZS 2005, S. 616 ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, Rdnr. 7 f. zu §
172). Eine außerordentliche Beschwerde lässt sich mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit nicht vereinbaren (BVerfG, Plenarbeschluss
vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, S. 1924; BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06, NJW 2007, S. 2538; BSG, Beschluss vom 7. April 2005 - B 1 KR 5/04 S - aaO.).
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in der entsprechenden Anwendung von §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kam angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht desselben
nicht in Betracht (§
73a SGG in Verbindung mit §§
114 ff.
Zivilprozessordnung [ZPO]).
Dieser Beschluss kann nicht der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).