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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2015 - 13 SB 90/13
Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Merkzeichens Änderung eines Dauerverwaltungsaktes Entziehungsbescheid kein Dauerverwaltungsakt
1. Ein Bescheid, mit dem eine begünstigende Feststellung im Schwerbehindertenverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird, ist nicht derart in zeitlicher Hinsicht teilbar, dass einer rechtswidrig früh einsetzenden Wirkung durch Aufhebung des Bescheides nur für einen Teilzeitraum Rechnung getragen und der Bescheid im Übrigen aufrechterhalten werden könnte.
2. Bei einem Entziehungsbescheid, der eine günstige Feststellung in einem Dauerverwaltungsakt ändert, handelt es sich seinerseits nämlich nicht um einen Dauerverwaltungsakt.
Normenkette:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Potsdam 19.03.2013 S 5 SB 348/10
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 19. März 2013 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 3. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2010 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 3. April 2013 aufgehoben, soweit darin der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 hinsichtlich der Feststellung der medizinischen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG aufgehoben wird.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für das Verfahren in zweiter Instanz zur Gänze und für das Verfahren in erster Instanz zur Hälfte zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: