Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Der von der Antragstellerin begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des §
86b Abs.
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) scheitert daran, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Antragstellerin kann eine Badekur in
dem Thermalwasser-Heilbad / I nicht mit Erfolg beanspruchen.
Nach § 4 Abs. 1 Häftlingshilfegesetz (HHG) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) kann eine stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 BVG gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung
des Gesundheitszustands, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Dem Beschädigten wird nach §
10 Abs. 1 BVG eine Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen gewährt, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte
Schädigungsfolge verursacht worden sind. Nach § 10 Abs. 8 BVG kann eine Heilbehandlung auch vor der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs gewährt werden.
Bei der Antragstellerin, die mit Beschluss des Bezirksgerichts Erfurt vom 9. März 1993 wegen zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung
von November 1981 bis August 1982 rehabilitiert worden war, erkannte der Antragsgegner als Schädigungsfolgen nach dem HHG mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1998 einen Wirbelkörperbruch (BWK 12)
mit geringer statischer Auswirkung und geringer Verformung sowie mit Bescheid vom 8. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29. April 2008 belastende Wiedererinnerungen, Misstrauen und situative Ängste an. Wegen dieser Gesundheitsstörungen ist
nach der Beurteilung durch die Nervenärztin Dr. W in deren im Februar 2009 nach Aktenlage erstellten Gutachten keine Badekur
angezeigt. Dem ist zu folgen. In orthopädischer Hinsicht reichen ambulante Maßnahmen am Ort aus.
Die von der Antragstellerin beklagten Schmerzen sind auf degenerative Veränderungen an der Hals- und Brustwirbelsäule zurückzuführen
und stellen als solche entsprechend der überzeugenden Einschätzung der Gutachterin keine Schädigungsfolgen dar. Eine Heilbehandlung
wegen dieser Gesundheitsstörungen kommt deshalb nicht in Betracht - auch nicht nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 BVG, wonach Schwerbeschädigten eine Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen gewährt wird, die nicht als Folge der Schädigung
anerkannt sind. Denn nach § 31 Abs. 2 liegt eine Schwerbeschädigung vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens
50 festgestellt worden ist. Vorliegend beträgt der GdS jedoch weniger als 25.
Die entsprechend §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).