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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.03.2016 - 18 AL 99/15
Arbeitslosengeld Tätigkeit als Entwicklungshelfer Erfüllung der Anwartschaftszeit Bezug von Tagegeld
1. Der Entwicklungsdienst nach § 4 EhfG ist nicht im Sinne eines Arbeitsvertrages auf den Austausch von Leistungen - Entgelt und Arbeitskraft - gerichtet.
2. Es handelt sich vielmehr um eine Art Garantievertrag, der im Wesentlichen den Lebensbedarf des Entwicklungshelfers durch Unterhaltsleistungen des Trägers sichert.
3. Allerdings fingiert § 13 EhfG für die in die Rahmenfrist fallende Zeit des Entwicklungsdienstes, dass diese Zeit des Entwicklungsdienstes den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses gleichsteht.
4. Für den Entwicklungsdienst wurden durch die Regelung in § 13 Abs. 1 EfhG ausdrücklich nur Zeiten des Entwicklungsdienstes nach dem EfhG einschließlich des Vorbereitungsdienstes (vgl. § 1 EfhG) den in den §§ 24 ff. SGB III genannten Zeiten gleichgestellt, nicht hingegen Zeiten des Bezuges von Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit nach § 9 Abs. 1 EfhG.
5. Der Senat vermag darin eine planwidrige Regelungslücke nicht zu erkennen, vielmehr ist entsprechend dem Wortlaut der Regelung des § 13 Abs. 1 EfhG davon auszugehen, dass eine weitergehende Gleichstellung mit Zeiten der Versicherungspflicht für die Erfüllung einer Alg-Anwartschaft als die in § 13 Abs. 1 EfhG eindeutig geregelte bei Entwicklungshelfern nicht beabsichtigt war.
Normenkette:
SGB III a.F. § 123 Abs. 1 S. 1
,
EhfG § 4
,
EhfG § 13 Abs. 1
,
EfhG § 1
,
SGB III §§ 24 ff.
,
EfhG § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 04.03.2015 S 60 AL 1743/12
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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