Beitragspflicht zur Sozialversicherung
Orthopädietechniker
GmbH-Geschäftsführer
Höhe der Gesellschaftsanteile
Schönwetter-Selbstständigkeit
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 1) steht.
Der 1965 geborene Kläger ist Orthopädietechniker. Zusammen mit R H gründete er durch notariellen Vertrag vom 6. Dezember 2010
die Beigeladene zu 1), die am 22. Dezember 2010 in das Handelsregister eingetragen wurde. Von dem Stammkapital von 75.000,-
€ hielt der Kläger mit 36.750,- € 49 %, sein Mitgesellschafter dagegen mit 38.250,- € 51 %. Nach dem Gesellschaftervertrag
wurden Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, für die Veräußerung von Geschäftsanteilen,
der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie sämtliche Grundstücksgeschäfte sollte dagegen eine ¾ Mehrheit erforderlich
sein. Der Kläger war ursprünglich als Geschäftsführer bestellt worden. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 wurde er als Geschäftsführer
abberufen und sein Mitgesellschafter zum neuen Geschäftsführer ernannt. Der Kläger wurde ab dem 1. Januar 2011 als Prokurist
bestellt, ein entsprechender Anstellungsvertrag mit der Beigeladenen zu 1) wurde am 30. Dezember 2010 geschlossen. Für die
Einzelheiten dieses Vertrags wird auf die Verwaltungsakte Bezug genommen. Die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und
seine Bestellung zum Prokuristen wurde am 4. Januar 2011 in das Handelsregister eingetragen und am 7. Januar 2011 bekannt
gemacht.
Am 22. Dezember 2010 beantragte die Beigeladene zu 3) im Auftrag des Klägers bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status des Klägers. Nach Anhörung des Klägers entschied die Beklagte durch Bescheid vom 26. April 2011, dass der Kläger seine
Tätigkeit als mitarbeitender Gesellschafter bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 1. Januar 2011 im Rahmen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Seit Aufnahme der Tätigkeit bestehe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass der
Kläger aufgrund seiner Kapitalbeteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen zu 1) habe, ein
gesonderter Anstellungsvertrag bestehe, der seine Mitarbeit regele, er nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt sei, für seine
Tätigkeit eine gleichbleibende monatliche Vergütung von 3.500,- € erhalte und der Arbeitsvertrag arbeitnehmertypische Regelungen
zur Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und zur Kündigung enthalte. Für eine selbständige Tätigkeit spreche die Beteiligung
am Stammkapital. Die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Merkmale würden überwiegen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass die tatsächlich von ihm wahrgenommenen Befugnisse und Aufgaben weit
über den Arbeitsvertrag hinausgingen. Er habe mit seinem Mitgesellschafter eine gemeinsame Firma gegründet, jeder habe für
alles Verantwortung. Er - der Kläger - könne nach eigenem Gutdünken schalten und walten, ihm würden keine Vorgaben betreffend
Inhalt, Zeit und Ort seiner Tätigkeit gemacht. Die Höhe des Gehalts entspreche nicht dem Umfang seiner Mitarbeit, ihm sei
Einzelprokura und Befreiung von den Beschränkungen des §
181 BGB erteilt. Auch bestehe wegen des vereinbarten Erfordernisses der ¾ Mehrheit ein maßgeblicher gesellschaftsrechtlicher Einfluss.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 zurück. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern
liege auch bei einer Kapitalbeteiligung von 50 Prozent und einer Sperrminorität kein maßgeblicher Einfluss vor. Gegenteiliges
gelte nur für Geschäftsführer. Da der Kläger nicht als solcher bestellt sei, erschöpfe sich seine Rechtsmacht darin, Beschlüsse
der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Er könne weder den Geschäftsbetrieb bestimmen noch maßgeblichen Einfluss auf
die Gesellschaft nehmen. Seine Arbeitsleistung bleibe trotz weitgehender Gestaltungsfreiheit fremdbestimmt. Insoweit komme
es nicht auf die tatsächliche Ausübung einer Überwachungsbefugnis, sondern auf die vorhandene Rechtsmacht an.
Mit der am 14. Oktober 2011 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des
Bescheides vom 26. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 und die Feststellung, dass
er in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Er hat darauf hingewiesen, dass
sein Anstellungsvertrag am 1. Januar 2011 dahingehend geändert worden sei, dass die Regelungen über die Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall, den Jahresurlaub und die Kündigung entfielen. Der Gesellschaftsvertrag sei am 2. November 2011 dahingehend
geändert worden, dass auch für die Abberufung des Prokuristen und den Erwerb und die Veräußerung von Gegenständen oder Sachgesamtheiten
im Wert über 30.000,- € eine ¾ Mehrheit der Gesellschafter erforderlich sei. Er beziehe das gleiche Gehalt wie der Mehrheitsgesellschafter,
mit dem er auch ein Startdarlehen für den Geschäftsbetrieb der Beigeladenen zu 1) über 150.000,- € aufgenommen habe. Seit
dem 18. März 2015 sei er zudem als weiterer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in das Handelsregister
eingetragen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 10. Juli 2015 den Bescheid vom 26. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. September 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Rentenversicherung,
der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen
zu 1) unterliege. Zu Unrecht sei die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen.
Im Falle des Klägers seien Merkmale sowohl für eine abhängige Beschäftigung als auch für eine Selbstständigkeit gegeben. Zur
Überzeugung der Kammer überwögen allerdings (gerade noch) die Merkmale für eine selbständige Tätigkeit. Für eine abhängige
Beschäftigung spreche, dass der Kläger nicht in einer eigenen Betriebsstätte tätig sei, sondern bei der Beigeladenen zu 1),
die als juristische Person des Privatrechts eine eigenständige Rechtspersönlichkeit sei. Der Anstellungsvertrag enthalte eine
Vielzahl von Regelungen, die für ein Arbeitsverhältnis typisch seien, wie die Verpflichtung, die Geschäfte der Gesellschaft
nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und der Weisungen der Gesellschafterversammlung zu führen, Regelungen
über eine feste monatliche Vergütung und eine Tantieme von 5 % des Jahresgewinns der Gesellschaft nach Feststellung des Jahresabschlusses
durch die Gesellschafterversammlung. Dagegen seien die für ein Arbeitsvertrag typischen Regelungen über eine Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall, über einen festen Urlaubsanspruchs sowie die ursprünglich ebenfalls enthaltene Regelung über ein Kündigungsrecht
gestrichen worden. Die Regelungen in den §§ 1-3 des Anstellungsvertrages, nach welchen der Kläger die Geschäfte nach den Weisungen
der Gesellschafterversammlung zu führen habe, bewirkten, dass die Gesellschafterversammlung und damit der Mitgesellschafter
dem Kläger konkrete Vorgaben machen könne. Der Kläger sei damit in das Unternehmen eingegliedert. Beide Mitgesellschafter
arbeiteten dort mit und jeder habe seinen eigenen Verantwortungsbereich, sie stimmten sich täglich zu Fragen der Leitung und
Lenkung des Betriebes ab. Wesentliches Kriterium zur Beurteilung der Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke der Gesellschaft
sei bei dem mitarbeitenden Gesellschafter einer GmbH das Ausmaß seiner Teilhabe am Stammkapital. Bei besonderen Umständen
sei auch bei einem unter 50 % liegenden Anteil Selbstständigkeit möglich. Gesellschafter, die gleichberechtigt seien und maßgebliche
Entscheidungen im Konsens treffen würden, müssten selbstständig sein. Das gelte auch für einen Gesellschafter, der weniger
als 50 % des Stammkapitals halte, wenn er über eine Sperrminorität verfügte, kraft derer er ihm nicht genehme Beschlüsse der
Gesellschafterversammlung verhindern könne. Im Falle des Klägers beziehe sich die Schutzklausel auf alle Angelegenheiten der
Gesellschaft und nicht nur auf einige bedeutende. Der Kläger verfüge über eine erhebliche Sperrminorität, die ihm einen maßgeblichen
Einfluss auf die Beigeladene zu 1) verschaffe. Diese greife zunächst bei den Geschäften, für die nach dem Gesellschaftsvertrag
eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich seien, wie die Veräußerung von Geschäftsanteilen, Bestellung und
Abberufung von Geschäftsführern sowie die Bestellung und Abberufung von Prokuristen (weswegen er seine eigene Abberufung und
den Einsatz eines weiteren Geschäftsführers bzw. Prokuristen verhindern könne). Die Sperrminorität umfasse auch den Erwerb
und die Veräußerung einzelner Gegenstände bzw. Sachgesamtheiten im Wert von mehr als 30.000 €. Der Kläger habe damit Einfluss
auf größere Anschaffungen und Investitionen, die nicht gegen seinen Willen getätigt werden könnten. Das stelle einen maßgeblichen
Einfluss in der kleinen Firma dar, der die unterschiedlichen Prozente der Gesellschaftsanteile ausgleiche. Im Übrigen sei
nach den Darlegungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung die Festlegung unterschiedlicher Gesellschaftsanteile
aus der Überlegung entstanden, dass in bestimmten Situationen eine Pattsituation verhindert werden solle, als Schutzmechanismus
für das Unternehmen. Bei dem grundsätzlichen Willen, das Unternehmen gemeinsam zu begründen und zu führen, und dem auch so
gelebten Alltag erweise sich die vereinbarte Teilung der Gesellschaftsanteile als marginal und unbeachtlich. Die tatsächlichen
Verhältnisse würden erkennen lassen, dass der Kläger und sein Mitgesellschafter als Prokurist und Geschäftsführer die Geschäfte
der relativ kleinen Firma gemeinsam geführt hätten, wie dies bei der Gründung auch beabsichtigt gewesen sei. Dafür spreche
auch, dass sie das Unternehmensrisiko im Wesentlichen gemeinsam tragen würden. Das Risiko und die Haftung für den Verlust
der Gesellschaft würden sie nur mittelbar tragen, da beide ein festes Monatsgehalt beziehen würden. Allerdings hafteten sie
zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner für das ausgereichte Startdarlehen und für wesentliche Investitionen wie die Anschaffung
von Pkws.
Gegen das ihr am 17. Juli 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. August 2015 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
eingegangene Berufung der Beklagten. Der Kläger könne aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Regelungen keinen maßgeblichen
Einfluss auf die Geschicke der GmbH ausüben. Das Sozialgericht ignoriere die jüngeren Entscheidungen des BSG. Zu beurteilen sei die Mitarbeit des Klägers als Prokurist der Beigeladenen zu 1). Die ständige Rechtsprechung des BSG verneine das Beschäftigungsverhältnis eines mitarbeitenden GmbH-Gesellschafters regelmäßig nur unter der Voraussetzung, dass
dieser kraft seines Anteils am Stammkapital maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen könne. Nicht zur
Geschäftsführung bestellte mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH - wie der Kläger - hätten nur dann maßgeblichen Einfluss
auf die Geschicke der Gesellschaft, wenn sie Mehrheitsgesellschafter seien (Hinweis auf BSG vom 15. Januar 2006 - B 12 KR 30/40 R). Das BSG habe mit Urteil vom 25. Januar 2006 klargestellt, dass ein GmbH-Gesellschafter, der nicht zum Geschäftsführer bestellt sei,
allein aufgrund seiner Gesellschafterrechte nicht die Rechtsmacht besitze, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der
Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Sowohl Minderheitsgesellschafter als auch hälftig am Kapital einer GmbH beteiligte
mitarbeitende Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion seien insbesondere nicht in der Lage, Abweichungen von der grundsätzlichen
Zuständigkeitsverteilung herbeizuführen, wonach die Dienstaufsicht über die Angestellten vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen
der laufenden Geschäftsführung, d.h. den Geschäftsführer zugewiesen seien. Der Kläger sei seit dem 1. Januar 2011 als Geschäftsführer
abberufen und seitdem lediglich Prokurist gewesen. Mit seinem Gesellschaftsanteil i.H.v. 49 % habe er nicht die Rechtsmacht
gehabt, kraft seines Anteils am Stammkapital maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft zu nehmen. Er sei nicht
der Lage gewesen, Einzelanweisung der Geschäftsführung im Bedarfsfall jederzeit zu verhindern. Nur mitarbeitende Mehrheitsgesellschafter
könnten einen anderen Mehrheitsbeschluss jederzeit herbeiführen. Auch durch die erneute seit dem 18. März 2015 in das Handelsregister
eingetragene Bestellung zum Geschäftsführer sei keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Auch als Gesellschafter-Geschäftsführer
sei der Kläger nur mit 49 % an der Beigeladenen zu 1) beteiligt gewesen. Gesellschafterbeschlüsse würden grundsätzlich mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Kläger sei unstreitig weder in der Lage, die Gesellschaft zu beherrschen
nach verfüge er über eine entsprechende Sperrminorität. Er habe nicht die Rechtsmacht gehabt, Einfluss auf die Willensbildung
der Gesellschaft zu nehmen und ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Folglich habe er sich in einer von anderer Seite
vorgegebenen Ordnung befunden. Der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner eingeschränkten Sperrminorität einzelne Beschlüsse
verhindern konnte, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Das BSG habe klargestellt, dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die keinen maßgebenden Einfluss auf die Willensbildung
der Gesellschaft hätten, also weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine umfassende Sperrminorität verfügten,
grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen seien. Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Sperrminorität, die sich nicht auf
alle Angelegenheiten der Gesellschaft beziehe, würden keinen maßgeblichen Einfluss besitzen. Sie seien nicht in der Lage,
sich gegen Weisungen der Mehrheit in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort ihrer Geschäftsführertätigkeit, die ihnen nicht genehm
seien, zur Wehr zu setzen. Dem Kläger sei im Gesellschaftsvertrag keine umfassende Sperrminorität eingeräumt worden. Soweit
in der Vergangenheit von den Gesellschaftern einstimmige Beschlüsse gefasst worden seien, zeige dies lediglich, dass sie sich
einig gewesen wären. Eine besondere Rechtsmacht werde dadurch nicht begründet. Eine angestrebte Einigkeit und Einstimmigkeit
begründe keine Sperrminorität und damit auch keinen maßgeblichen Einfluss. Die unterschiedlichen Gesellschaftsanteile seien
bewusst gewählt worden, und in bestimmten Situation eine Pattsituation zu verhindern. Diese Regelung deute auf Weisungsgebundenheit
hin. Die zu Gunsten der Gesellschafterversammlung bestehende Rechtsmacht zur Beschlussfassung sei Teil der tatsächlichen Verhältnisse
und ein schwer wiegendes Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Der Kläger habe funktionsgerecht dienend
am Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) teilgenommen. Dies dokumentiere auch der Arbeitsvertrag, wonach der Kläger die Gesellschaft
nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags und einer etwaigen Geschäftsordnung zu vertreten und zu führen habe. Weisungen
der Gesellschafterversammlung seien zu befolgen. Der Kläger beziehe auch ein monatliches vom Gewinn oder Verlust unabhängiges
Entgelt, das als Betriebsausgabe verbucht und von dem Lohnsteuer entrichtet werde. Werde steuerlich von einem Arbeitslohn
ausgegangen, liege regelmäßig auch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor (Hinweis auf BSG vom 21. April 1993 - 11 RAr 67/92). Die Übernahme von Bürgschaften stelle kein Unternehmerrisiko dar. Diese seien nicht für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich
und stünden deswegen nicht im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten als Gesellschafter-Geschäftsführer. Insoweit sei
die Bedeutung einer Bürgschaft für die sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit gering (Hinweis auf BSG vom 29. August 2012 - B 12 KR 25/10 R).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juli 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Beklagte verkenne seine Stellung als Prokurist und setze ihn einem
einfachen Angestellten gleich. Als Prokurist sei er der bestellte Vertreter der Gesellschaft und nicht nur ihr Angestellter
gewesen. Auch komme es nicht darauf an, ob ein Gesellschafter mehr als 50 % der Anteile einer Gesellschaft halte. Zutreffend
habe das Sozialgericht ausgeführt, dass er - der Kläger - über eine erhebliche Sperrminorität verfügte, die ihm maßgeblichen
Einfluss auf die Beigeladene zu 1) verschafft habe. Die tatsächlichen Verhältnisse sprächen gerade gegen seine abhängige Beschäftigung.
Auch verkenne die Beklagte, dass er gemeinsam mit seinem Mitgesellschafter die Satzung der Gesellschaft beschlossen habe.
Änderungen seien aufgrund der bestehenden Sperrminorität nur mit seiner Zustimmung möglich. Unklar sei, inwieweit er - der
Kläger - funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der Beigeladenen zu 1) teilnehme. Der Mehrheitsgesellschafter nehme gleichermaßen
an den Arbeitsaufgaben der Gesellschaft teil. Auch diesem sei es aufgrund der Sperrminorität nicht möglich, Mehrheitsbeschlüsse
zu fassen. Nach der Satzung stehe der Mehrheitsgesellschafter nicht anders als er - der Kläger. Beide hätten übereinstimmend
ausgeführt, dass sie Ihre Arbeiten für die Gesellschaft in ihren Bereichen selbständig und ohne Weisungen ausführten. Gegenüber
den Angestellten hätten beide die Direktionsbefugnis, sie könnten unabhängig voneinander Geschäfte für und gegen die Gesellschaft
abschließen. Auch habe er -der Kläger - bereits dargelegt, dass er das Unternehmen von Beginn an völlig gleichberechtigt neben
dem weiteren Gesellschafter geführt habe, ein eigenes Unternehmerrisiko trage und sein Beschäftigungsverhältnis durch die
freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft gekennzeichnet sei. Danach liege keine abhängige Beschäftigung vor.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juli 2015 ist begründet.
Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. April 2011 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Kläger war seit dem 1. Januar 2011 bei der Beigeladenen zu 1) versicherungspflichtig beschäftigt.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist §
7a SGB IV. Danach hat die Beklagte im Anfrageverfahren über das Vorliegen einer die Versicherungspflicht auslösenden Beschäftigung
zu entscheiden. Mit Recht ist die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden von Versicherungspflicht ausgegangen. Nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch
und § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die danach für den Eintritt von Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung
erforderliche Beschäftigung wird in §
7 Abs.
1 SGB IV definiert. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine
Beschäftigung sind nach §
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abzugrenzen ist die eine
Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Beschäftigung vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung
in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere
bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige
Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über
die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des
Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (Urteile des BSG vom 25. April 2012 - B 12 KR 24/10 R - und Urteil vom 12. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -).
Ausgangspunkt der Prüfung, ob der Kläger für die Beigeladene zu 1) im Rahmen einer Beschäftigung oder als Selbständiger tätig
wurde, sind die für die Tätigkeit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen. Dabei kommt den tatsächlichen Verhältnissen,
welche sich aus dem Inhalt der vertraglich begründeten Rechtsbeziehungen sowie den Umständen der Tätigkeit ergeben, besondere
Bedeutung zu, weil die Versicherungspflicht kraft Gesetzes entsteht und deswegen nicht Gegenstand einzelvertraglicher Vereinbarungen
sein kann. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist somit die Ausgestaltung der Tätigkeit, welcher
gegebenenfalls sogar stärkeres Gewicht als abweichenden vertraglichen Regelungen des Beschäftigungsstatus zukommen kann (Urteil
des BSG vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - juris Rn 17; Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - juris Rn 17). Dabei werden die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich durch die den Beteiligten jeweils zukommende Rechtsmacht
geprägt. Vertraglich begründete Rechtspositionen bleiben deswegen solange beachtlich, wie sie nicht rechtswirksam wieder abbedungen
worden sind.
Entscheidendes Merkmal für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist das Bestehen von Weisungsgebundenheit. Auch nach
Bestellung zum weiteren Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) und der erfolgten Eintragung in das Handelsregister war der
Kläger nach § 37 Abs. 1 GmbHG zur Einhaltung der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verpflichtet.
Vor diesem Hintergrund kann er nur dann als selbständig angesehen werden, wenn er in der Gesellschafterversammlung maßgeblichen
Einfluss hinsichtlich der Ausgestaltung der Vorgaben für seine eigene Tätigkeit hatte. Ansonsten wäre er hinsichtlich seiner
Tätigkeit dem Weisungsrecht einer für ihn fremden juristischen Person, nämlich der Beigeladenen zu 1), unterworfen gewesen.
Allgemein gilt für den Geschäftsführer einer GmbH, dass grundsätzlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn
er mindestens über die Hälfte des Stammkapitals verfügt und damit einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft
besitzt (BSG v. 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R - juris Rn 23; v. 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R - jris Rn 16; Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht,
§
7 SGB IV Rn. 89 ff.). Verfügt der Gesellschafter dagegen über weniger als 50 v. H. des Stammkapitals, stellt dieser Umstand in der
Regel ein Indiz dafür dar, dass er abhängig beschäftigt ist. Das Indiz kann zwar durch besondere Umstände entkräftet werden,
so dass auch bei einem unter 50 v. H. liegenden Anteil Selbstständigkeit möglich ist. Allerdings wird der mitarbeitende Gesellschafter
bei diesem Kapitalanteil in der Regel an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, die er nicht endgültig beeinflussen
kann und durch die ihm Weisungen erteilt werden, gebunden sein, so dass von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen
ist. In diesem Zusammenhang ist nicht maßgebend, ob dem Geschäftsführer tatsächlich Weisungen von der Gesellschafterversammlung
erteilt worden sind. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer die Rechtsmacht hatte zu verhindern, dass ihm Weisungen erteilt
werden. Wollte man anders entscheiden, gäbe es Fälle der "Schönwetter-Selbständigkeit", in denen erst nach Beendigung der
Tätigkeit anhand des bisherigen Ausbleibens von Weisungen festgestellt werden könnte, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit
oder abhängige Beschäftigung gehandelt hat. Das stünde indessen im Widerspruch zu dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher
und beitragsrechtlicher Tatbestände, die schon zu Beginn der Tätigkeit gegeben sein müssen (Urteile des BSG vom 11. November 2015 - B 12 KR 2/14 R, - und - B 12 KR 10/14 R -, zitiert nach juris).
An diesen Maßstäben gemessen, war der Kläger nicht selbstständig tätig. Nach § 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags bedürfen
die Beschlüsse der Gesellschaft grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei auf jeden Euro eines Geschäftsanteils
eine Stimme entfällt. Der Kläger hielt aber von den 75.000,- € des Gesellschaftskapitals nur 36.750,- €, so dass auf ihn nicht
die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung entfiel und er auch nicht deren Hälfte hielt.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach § 6 Abs. 6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages Beschlüsse über bestimmte Gegenstände
einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen bedürfen. Zu den Gegenständen, auf die sich die Sperrminorität des Klägers nach
den genannten Regelungen erstreckt, zählen nach dem letzten Stand des Gesellschaftsvertrags
- Veräußerung von Geschäftsanteilen
- Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern
- Sämtliche Grundstücksgeschäfte
- Bestellung und Abberufung von Prokuristen
- Erwerb und Veräußerung einzelner Gegenstände bzw. Sachgesamtheiten im Wert von mehr als 30.000,- €
Auch wenn damit wesentliche Fragen der Gesellschaft betroffen sind, sind diese nicht maßgebend dafür, ob der Kläger bei der
Ausgestaltung seiner Tätigkeit fremden Weisungen unterlegen hat. Nur eine umfassende Sperrminorität, die alle den Geschäftsführer
selbst betreffenden Angelegenheiten umfasst, ist geeignet, die Annahme von Selbständigkeit für einen Geschäftsführer zu begründen,
der nur eine Minderheitsbeteiligung am Gesellschaftskapital hält (BSG v. 29. Juni 2016 - B 12 R 5/14 R - juris Rn 39, v. 24. September 1992 - 7 RAr 12/92 - juris Rn 19). Es kommt demnach gerade auf die Möglichkeit der Verhinderung von Weisungen an den Geschäftsführer an. Für
diese ist in dem Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) indessen keine Sperrminorität vorgesehen. Auch der Umstand, dass
für die Entlassung des Klägers als Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag eigentlich seine eigene Zustimmung erforderlich
war, reicht nicht aus. Denn das beseitigt nicht die Möglichkeit der Gesellschafterversammlung, ihm Weisungen zu erteilen.
Nach § 38 Abs. 2 GmbHG war es jedenfalls möglich, den Kläger aus wichtigem Grund abzuberufen. Im Rahmen der Beschlussfassung über einen solchen
Antrag wäre der Kläger auch nicht stimmberechtigt (BGH v. 21. April 1969 - II ZR 200/67). Demzufolge hatte er nicht die Rechtsmacht, Weisungen der Gesellschafterversammlung an ihn zu Fall zu bringen. In diesem
Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob dem Kläger jemals tatsächlich Weisungen erteilt worden sind. Entscheidend ist, dass
er nicht die Rechtsmacht hatte, dies schlechthin zu verhindern. Wollte man anders entscheiden, gäbe es Fälle der "Schönwetter-Selbständigkeit",
in denen erst nach Beendigung der Tätigkeit anhand des bisherigen Ausbleibens von Weisungen festgestellt werden könnte, ob
es sich um eine selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung gehandelt hat. Das stünde indessen im Widerspruch zu dem
Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher und beitragsrechtlicher Tatbestände, die schon zu Beginn der
Tätigkeit gegeben sein müssen (Urteile des BSG vom 11. November 2015 - B 12 KR 2/14 R, - und - B 12 KR 10/14 R -, zitiert nach juris).
Auch die dem Kläger eingeräumte weitgehende Selbstbestimmung seiner Arbeit für die Beigeladenen zu 1) führt nicht zur Annahme
von Selbständigkeit. Konkrete Handlungsanweisungen werden gerade bei Diensten höherer Art, wie bei einer Geschäftsführertätigkeit,
regelmäßig nicht, jedenfalls aber nur in einem sehr eingeschränkten Umfang erteilt. Das Direktions- und Weisungsrecht des
Arbeitgebers reduziert sich insoweit zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess (Urteil des BSG vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 12/05 R -, zitiert nach juris). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben,
weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen, der Betroffene also in den Betrieb eingegliedert
ist. Das war vorliegend aber der Fall. Der Kläger war im Organisationsgefüge der Beigeladenen zu 1) tätig, die eine für ihn
fremde juristische Person war. Er unterlag dabei der rechtlichen Möglichkeit fremder Kontrolle und Überwachung und war somit
in eine vorgegebene Ordnung eingegliedert.
Der Kläger hat schließlich auch als Geschäftsführer nur eingeschränkt ein unternehmerisches Risiko getragen. Maßgebendes Kriterium
für ein derartiges Risiko ist der Einsatz von Kapital oder der eigenen Arbeitskraft, verbunden mit der Gefahr des Verlustes,
so dass der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist. Ein derartiger Sachverhalt ist hier
nicht gegeben. Der Kläger erhielt eine monatliche Vergütung, unabhängig von dem Erfolg seiner Tätigkeit. Er trug damit nicht
das Risiko, den Einsatz seiner Arbeitskraft nicht vergütet zu bekommen.
Ist danach selbst für die Zeit ab Bestellung zum weiteren Geschäftsführer von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, gilt
dies erst recht während der Tätigkeit des Klägers als Prokurist. Ein GmbH-Gesellschafter, der von der GmbH angestellt und
nicht einmal zum Geschäftsführer bestellt wurde, besitzt allein aufgrund seiner Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung
nicht zugleich auch die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben
oder auch nur abzuschwächen. Die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH ist Sache der laufenden
Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (BSG, Urteil vom 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R - Rdnr. 37 mit weiteren Nachweisen). Die laufenden Geschäfte der Beigeladenen zu 1) führte während der Stellung des Klägers
als Prokurist allein sein Mitgesellschafter, der damit die rechtliche Möglichkeit hatte, dem Kläger Weisungen zu erteilen.
Davon ganz abgesehen hatte der Kläger auch während der Zeit als Prokurist keine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG sind nicht ersichtlich.