Gründe:
I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für das Verfahren - S 47 SO 1941/09 - vor dem Sozialgericht Berlin.
Der Kläger bezog mit Bescheid vom 2. Juni 2007 des JobCenter Charlottenburg-Wilmersdorf Berlin - JobCenter - Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -, die ihm bis zum 30. November 2007 bewilligt
worden waren. Am 31. Juli 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -. Mit Bescheid vom 07. August
2007 hob das JobCenter die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab 1. September 2007 auf. Der Beklagte bewilligte mit
Bescheid vom 14. August 2007 dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII "ab dem Monat 09/07: 640,25
€". Mit einem weiteren an den Kläger gerichteten Schreiben ("zur Vorlage bei der Krankenkasse") vom 14. August 2007 führte
der Beklagte aus: "...erhält/erhalten nach dem dritten bzw. vierten Kapitel des Zwolften Buches Sozialgesetbuch (SGB XII)
bis auf weiteres laufend folgende Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt: für den Monat 09/07 : 640,25 Euro. Ein Ende der
Leistungsgewährung ist nicht absehbar.". Mit Bescheid vom 22. August 2007 stellte der Beklagte mit "Bescheid über die Änderung
von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)" die Hilfe zum Lebensunterhalt
ab dem Monat 09/07 neu in Höhe von 786,15 € fest. Mit Bescheid vom 18. Januar 2008 wurden die Leistungen ab dem Monat Januar
2008 in Höhe von 788,23 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 12. September 2008 wurden die Leistungen für Juli 2008 in Höhe von
791,87 € neu festgesetzt. Ausgeführt wurde weiter mit dem Bescheid, dass die Leistung in den folgenden Monaten jeweils im
Voraus und nur solange und in gleicher Höhe gewährt werde, wie die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und keine Änderungen
in den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen eintreten. Die Voraussetzungen für die Hilfe könnten jederzeit überprüft
werden und auch bei gleich bleibenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Neuberechnung führen.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 wurden die Leistungen für den Monat Juli 2008 wegen einer Beitragsänderung der Krankenkasse
neu festgesetzt und weiter wie mit dem Bescheid vom 12. September 2008 ausgeführt. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 wurden
die Leistungen für den Monat Dezember 2008 neu berechnet. Mit Bescheid vom 28. Januar 2009 berechnete der Beklagte die Leistungen
für den Monat Januar 2009 neu (799,88 Euro) und führte weiter aus, dass die Leistung in den Folgemonaten jeweils im Voraus
und nur solange und in gleicher Höhe geleistet werde, wie die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Der weitere Zusatz entsprach
dem der Vorbescheide.
Auf ein Ersuchen des Beklagten an die DRV Berlin-Brandenburg teilte diese unter dem 19. März 2009 mit, der Kläger erfülle
nicht die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 SGB XII, da er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Beigefügt war ein ärztliches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung
auf dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie des Psychiaters G vom 20. Januar 2009. Mit Bescheid vom 25.3.2009 stellte der Beklagte
die Hilfe zum Lebensunterhalt zum 31. Mai 2009 ein und führte aus, das JobCenter habe die Erwerbsfähigkeit bestritten. Die
Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung sei für ihn, den Beklagten, bindend. Der Kläger könne mindestens drei Stunden
arbeitstäglich erwerbstätig sein, so dass Erwerbsfähigkeit gegeben sei. Mit Schreiben vom 31. März 2009 ordnete der Beklagte
die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25. März 2009 an.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2009 zurück und führte aus, der Kläger habe keinen
Anspruch auf Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII. Die DRV Berlin-Brandenburg sei
zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch in der Lage sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein zu können.
Mit seiner am 04. August 2009 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage beantragt der Kläger die Verurteilung des Beklagten,
Leistungen der Grundsicherung ab 31. Mai 2009 "fortlaufend weiter zu gewähren". Er verweist auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren
und hat verschiedene Atteste zu Gerichtsakte gereicht.
Den am 25. August 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gerichteten Antrag hat das
Sozialgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsverfolgung habe keine
Aussicht auf Erfolg. Der ärztliche Gutachter der Bundesagentur für Arbeit habe sich zwischenzeitlich der Einschätzung der
DRV Berlin-Brandenburg mit Gutachten vom 27. Januar 2009 angeschlossen, so dass keine Divergenz mehr bestehe. Auch aus formalen
Gründen dürfte kein Anspruch auf Weitergewährung der Leistungen bestehen.
Gegen den ihm am 17. Oktober 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 09. November 2009 eingelegte Beschwerde, mit
der der Kläger sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2009 aufzuheben und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Sozialgerichtsverfahren zu bewilligen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Streitstandes im Zeitpunkt der Entscheidung wird auf die Gerichtsakten auf die beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § §
73a Abs.
1 Satz 1
SGG in Verbindung mit §
114 ZPO steht entgegen, dass die Rechtsverfolgung vor dem Sozialgericht Berlin keine Aussicht auf Erfolg hat.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt nur eine vorläufige Prüfung
(Baumbach,
ZPO, §
114, Rn. 80). Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen,
wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für
zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt
ist (Meyer-Ladewig in: Meyer-ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
73a, Rn. 7, 7a, m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine allzu überspannten Anforderungen
zu stellen (BVerfG v 07.04.2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, 1936). Unter Beachtung dieser Grundsätze kann hier eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht angenommen werden.
Soweit der Kläger mit der Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung nach § 41ff. SGB XII begehrt, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet.
Der Beklagte hat zwar mit Bescheid vom 25. März 2009 ausschließlich die Einstellung der Sozialhilfeleistungen verfügt und
nicht über den gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII entschieden. Allerdings
hat der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2000 den Antrag des Klägers auf Gewährung dieser Leistungen abgelehnt
und damit den Kläger zusätzlich diesbezüglich beschwert. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage
ist daher zulässig das auf die Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII gerichtete Verpflichtungsbegehren
und die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, soweit mit ihm dieser Anspruch abgelehnt worden ist, ohne dass es eines Vorverfahrens
bedarf (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
78 Rn. 8).
Allerdings hat der Kläger nach der im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein veranlassten summarischen Prüfung
keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII, weil er nicht voll erwerbsgemindert im
Sinne des §
43 Abs.
2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -
SGB VI - ist (§
41 Abs.
3 SGB XII). Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit einem für die DRV Berlin-Brandenburg am 21. Februar 2006 erstatteten Gutachten auf internistischem Fachgebiet (Dr. W)
wurden keine Diagnosen auf internistischem Fachgebiet gestellt. Das Leistungsvermögen des Klägers wurde für ausreichend eingeschätzt,
körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich auszuüben.
Ebenfalls der mit einer Begutachtung für die DRV Berlin-Brandenburg beauftragte Psychiater Dr. T ist in seinem Gutachten vom
22. März 2006 zu dieser Einschätzung gelangt, nachdem er bei dem Kläger eine Persönlichkeitsstörung, ein COPD und rezidivierende
Lumbalgien festgestellt hatte.
Dieses Leistungsvermögen ist nunmehr von dem Psychiater G nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 15. Januar 2009 mit
dem Gutachten vom 20. Januar 2009 bestätigt worden. Dieser Gutachter führt an, dass sich keine Verschlechterung im Vergleich
zu den Vorgutachten ergeben hätte. Eine das Leistungsvermögen mindernde Ausprägung der Persönlichkeitsstörung sei nicht festzustellen
gewesen. Der Kläger sei in der Lage, im Rahmen mittelschwerer körperlicher Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt in einem Umfange
von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Damit liegen die Voraussetzungen der vollen Erwerbsminderung
nicht vor. Dieser Einschätzung hat sich die Bundesagentur für Arbeit mit dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 27. Januar
2009 angeschlossen mit der Folge, dass das JobCenter die Leistungsgewährung nach dem SGB II wieder aufgenommen hat.
Der Kläger hat mit der Klage und den eingereichten ärztlichen Attesten, die zum Teil nicht zeitnah erstellt worden sind, keine
Gesundheitsstörungen mitgeteilt, die nicht von dem Gutachter G berücksichtigt worden sind. Soweit mit dem ärztlichen Attest
der Fachärztin für Allgemeinmedizin K vom 03. April 2009 (hierbei handelt es sich um das aktuellste Attest im Klageverfahren)
eingeschätzt wird, dass aufgrund der Lebensumstände und der klinischen Symptomatik mit der Wiederherstellung der Gesundheit
des Klägers in den nächsten sechs Monaten nicht zu rechnen sei, rechtfertigt dies nicht eine Abkehr von der mit den Gutachten
vorgenommenen Leistungseinschätzung, da die Ärztin sich schon nicht zum Leistungsvermögen äußert und keine Gesundheitsstörungen
mitteilt.
Dass sich im Laufe des Klageverfahrens das Vorliegen voller Erwerbsminderung beweisen lassen wird, ist nach allem nicht wahrscheinlich,
so dass das auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach §§ 41 SGB XII gerichtete Begehren keine
Aussicht auf Erfolgt hat.
Soweit der Kläger auch die Weitergewährung der ihm von dem Beklagten gewährten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem Dritten Kapitel SGB XII begehrt, hat auch dieses Begehren keine Aussicht auf Erfolg. Da der Kläger nach dem vorliegenden
Gutachten noch in der Lage ist, mindestens sechs Stunden arbeitstäglich eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist er nach § 8 Abs.
1 SGB II erwerbsfähig und gehört daher dem Grunde nach zu dem leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II. Dieser Personenkreis
ist vom Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen (§ 5 Abs. 2
Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII).
Der Kläger kann einen Anspruch auf Weitergewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt auch nicht auf eine Bewilligung
des Beklagten stützen. Zwar hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 14. August 2007 dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt nach
dem SGB XII über den Monat September 2007 hinaus auf Dauer ohne zeitliche Begrenzung gewährt hat. Diesen Bescheid hat er aber
mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 2009 rechtmäßig aufgehoben.
Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII sind zwar grundsätzlich keine Dauerleistungen, sondern Hilfen in bestimmten Notsituationen
(vgl. zu den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz - BSHG -: BVerwG, Urteil vom 30.11.1966, Az.: V C 29.66, BVerwGE 25, 307; Urteil vom 15.11.1967, Az.: V C 71.67, BVerwGE 28, 216). Die Leistungen werden grundsätzlich in Abhängigkeit von der Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt.
Grundsätzlich entscheidet daher der Sozialhilfeträger in zulässiger Weise über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Die Einstellung
oder Verringerung der Hilfen stellt daher auch keinen Widerruf, keine Rücknahme oder Aufhebung eines fortwirkenden (Dauer-)Bewilligungsbescheides
dar, sondern die Versagung einer weiteren Bewilligung für die Zukunft. Werden die Leistungen jedoch entgegen dem Zweck der
Leistungen ohne zeitliche Beschränkung bewilligt, so muss sich der Leistungsträger daran festhalten lassen. Eine Änderung
oder Aufhebung einer solchen Bewilligung ist ihm dann nur unter den Voraussetzungen des § 44 ff. SGB X möglich (BSG v. 09.12.2008, B 8/9b SO 12/07 R, juris; v. 24.03.2009, B 8 AY 10/07 R, juris). Die Auslegung der Verfügung
des Beklagten hat nach dem Empfängerhorizont zu erfolgen; d. h. so wie der Empfänger bei verständiger Würdigung die Verfügung
des Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles verstehen musste (BSG v. 17.06.2008, B 8 AY 9/07 R, juris, Rn. 12; Engelmann
in: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 31 RdNr 26 mwN). Danach konnte der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte ihm mit dem Bescheid vom 14. August 2007 ab September
2007 auf unbestimmte Dauer Hilfe zum Lebensunterhalt gewähren wollte. Dies legt schon die Formulierung mit dem Bescheid nahe.
Der Bescheid ist überschrieben mit der Formulierung "Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
...". Wird eine "laufende" Leistung gewährt, liegt bei verständiger Würdigung zunächst gerade keine einmalige Leistung vor.
Weiter wurde mit dem Bescheid "Hilfe zum Lebensunterhalt "ab dem Monat 09/07" gewährt und auf eine Anlage zum Bescheid verwiesen,
in der die Bedarfsberechnung mit dem Zusatz "bis auf weiteres" versehen war. Mit der Überschrift des Bescheides, der offenen
Formulierung "ab ..." und dem Hinweis bei der Bedarfsberechnung "bis auf weiteres" konnte ein verständiger Empfänger diesen
Bescheid nur als Bewilligung über den Juli 2009 hinaus verstehen. Dieses Verständnis wurde noch dadurch verstärkt, dass mit
dem gleichzeitig zur Vorlage bei der Krankenkasse ausgestellten Schreiben des Beklagten ausgeführt wurde, dass ein Ende der
Leistungsbewilligung nicht absehbar sei.
Mit den weiteren Bescheiden vom 22. August 2007, 18. Januar 2008, 12. September 2008, 10. Oktober 2008, 29. Oktober 2008,
28. Januar 2009 hat der Beklagte sodann für einzelne Zeitabschnitte die laufenden Leistungen den aktuellen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst und die Höhe der bereits bewilligten Leistungen geändert. Diese Bescheide sind daher
auch als "Bescheid(e) über die Änderung von laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ..." überschrieben worden.
Auch der Beklagte ist offensichtlich davon ausgegangen, dass er eine Bewilligung auf Dauer ausgesprochen hatte, da er mit
dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 25. März 2009 die Leistungsbewilligung "eingestellt" und nicht eine Weiterbewilligung
abgelehnt und mit Bescheid vom 30. März 2009 die sofortige Vollziehung der "Einstellungsverfügung" angeordnet hat. Der Bescheid
vom 25. März 2009 stellt sich damit als Aufhebungsentscheidung dar, dessen Rechtmäßigkeit sich nach den §§ 44 ff. SGB X beurteilt.
Nach vorläufiger Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Aufhebung rechtmäßig erfolgt, so dass keine Grundlage für
eine weitere Leistungsbewilligung besteht.
Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist, soweit sich in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Diese Voraussetzungen lagen hier bezogen auf die Bewilligung mit dem Bescheid vom 14. August 2007 vor. Zum Zeitpunkt des Erlasses
des Bescheides lagen nach dem Gutachten des ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin Nord,
vom 27, Juni 2007, mit dem aufgrund ambulanter Untersuchung festgestellt worden war, dass der Kläger auf Dauer nicht in der
Lage war, täglich mehr als drei Stunden tätig zu sein, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem SGB XII vor. Der Kläger war nach diesem Gutachten nicht erwerbsfähig (§ 8 Abs. 1 SGB II), so dass kein Anspruch auf
Leistungen nach §§ 19 ff. SGB II bestand. Die nach § 44a Abs. 1 SGB II berufene Stelle hatte die erforderlichen Feststellungen
zur Erwerbsfähigkeit getroffen. Da der Beklagte dieser Feststellung nicht widersprochen hatte, war auch kein Raum für einen
weiteren Leistungsanspruch gegen den Träger der Leistungen nach dem SGB II (§ 43 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Mangels Leistungsausschlusses
und hier nicht fraglicher Bedürftigkeit dürfte daher ein Anspruch auf Leistungen nach § 27 ff. SGB XII bestanden haben.
Auch führt die Bewilligung der Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nicht nur für den nächstliegenden Zeitraum, sondern
darüber hinaus, hier nicht zur Annahme der anfänglichen Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung mit der Folge, dass Rechtsgrundlage
für die Aufhebung § 45 SGB X wäre. Zwar sind - wie bereits ausgeführt - Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII Hilfen in einer bestimmten
Notsituation und werden in der Regel in Abhängigkeit von der Bedarfssituation nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Grundsätzlich
entscheidet daher der Sozialhilfeträger auch in zulässiger Weise nur über den nächstliegenden Zahlungszeitraum. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass es ihm verwehrt wäre, Leistungen auch für einen längeren Zeitraum zu gewähren. Hier konnte der Beklagte
jedenfalls hinsichtlich des von ihm zur weiteren Prüfung eines Annspruchs des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung eingeleiteten Verfahrens nach § 45 SGB XII (Ersuchen zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen
des § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB XII an den Träger der Rentenversicherung) davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung
von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt über den nächstliegenden Zeitraum, September 2007, vorliegen würden und daher
über einen längeren Zeitraum Leistungen bewilligen.
Mit der Mittelung der DRV Berlin-Brandenburg vom 19. März 2009 auf der Grundlage des Gutachtens des Psychiaters G vom 20.
Januar 2009 ist jedoch eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen für die Leistungsbewilligung im Sinne
des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel SGB XII lagen nicht mehr vor, so dass
die ursprüngliche Leistungsbewilligung aufzuheben war.
Mit dem Gutachten ist festgestellt worden, dass der Kläger in der Lage ist, mindestens drei Stunden arbeitstäglich erwerbstätig
zu sein, so dass der Kläger leistungsberechtigt nach dem SGB II ist.
An die Feststellungen des Trägers der Rentenversicherung mit dem Gutachten vom 20. Januar 2009 war der Beklagte auch im Rahmen
der Leistungsgewährung nach dem Dritten Kapitel SGB XII gebunden, so dass er seine Leistungsbewilligung aufzuheben hatte.
An die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers auf Ersuchen des Trägers der Leistungen nach §§§ 41 ff. SGB XII ist dieser
nach § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB XII kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gebunden. Der Beklagte ist nicht mehr befugt, darüber
hinaus eigene Ermittlungen anzustellen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 45 Rz. 4). Dies gilt auch soweit
der Rentenversicherungsträger in seinem Prüfauftrag nach § 45 Abs. 1 SGB XII die Feststellung trifft, der Betroffene könne
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sein. Diese
Feststellung, die auch einen Anspruch nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt, wird nicht dadurch unverbindlich,
dass sie in einem Ersuchen im Rahmen eines Anspruchs auf eine Leistung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII getroffen worden
ist.
Wer nicht erwerbsfähig ist, ist nicht zwingend dauerhaft erwerbsgemindert im Sinne von § 41 SGB XII (Grube in: Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 7 SGB II, Rz. 25), weshalb eine Person, deren Erwerbsfähigkeit nach §§ 7, 8 SGB II nicht vorliegt,
nicht zwingend einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII hat. Wer erwerbsfähig
ist, ist grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen. Die Feststellung des Rentenversicherungsträgers nach
§ 45 Abs. 1 SGB XII betrifft § 41 Abs. 3 SGB XII, d. h. eine Vorschrift, die neben der Abgrenzung der Anspruchsberechtigung
nach dem Vierten Kapitel SGB XII und der nach dem Dritten Kapitel SGB XII auch der Anspruchsberechtigung nach dem § 19 SGB
II dient (Kreiner in: Oestreicher, SGB XII, § 41 Rz. 2). Die dort getroffenen Feststellungen, an die der SGB XII-Träger gebunden
ist (Falterbaum in: Hauck-Noftz, SGB XII, § 45 Rz. 6) schließt, soweit eine Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, sowohl einen
Anspruch nach dem Vierten als auch nach dem Dritten Kapitel aus.
Stellt der Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Ersuchens nach § 45 Abs. 1 SGB XII die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen
fest, bindet diese Feststellung den Sozialhilfeträger, hier den Beklagten, auch im Rahmen der Prüfung, ob dem Betroffenen
ein Anspruch nach dem Dritten Kapitel des SGB XII zusteht.
Damit lagen nach allem die Voraussetzungen für die Aufhebung der bewilligten Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII vor,
so dass der Bescheid rechtmäßig ist und die erhobene kombinierte Anfechtungs- Verpflichtungs- und Leistungsklage keine Aussicht
auf Erfolg hat.
Nach allem liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
73a SGG in Verbindung mit §
127 Abs.
4 ZPO.