Tatbestand:
Der Kläger begehrt von dem Beklagten, die ihm vom 13. März 2006 bis 31. Oktober 2006 bewilligte Eingliederungshilfe ohne Kostenbeteiligung
zu gewähren.
Der 1967 geborene Kläger erlitt im Mai 2005 aufgrund eines Schlaganfalls eine schwere Hirnschädigung. Er ist seither pflegebedürftig
im Umfang der Pflegestufe III. Er ist als schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen
"B", "aG", "H", "RF" anerkannt. Der Kläger bewohnte zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau, zugleich seiner Betreuerin, eine
3-Zimmer-Wohnung zu einer Bruttowarmmiete von 549,00 €. Von Juni 2005 bis zum 01. August 2006 bezog der Kläger Krankengeld
in Höhe von 819,60 € monatlich. Seit März 2006 erhielt er ein Pflegegeld in Höhe von 665,00 € im Monat und eine monatliche
Berufsunfähigkeitsrente der A AG Höhe von 512,70 €. Seit dem 02. August 2006 bezieht der Kläger - zunächst befristet - eine
Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 727,22 € (monatlicher Zahlbetrag). Die Ehefrau des Klägers ist im öffentlichen
Dienst beschäftigt.
Der Kläger wurde am 03. März 2006 mit den folgenden Diagnosen aus der Reha-Klinik entlassen:
- anamnestisch-organisches Psychosyndrom,
- mittelgradige depressive Episode,
- arm- und rechtsbetonte Tetraparese,
- Basilaristhrombose 19.05.05,
- Stenose der Arterie vertibralis links,
- Ponsinfarkt links > rechts,
- Kleinhirninfarkte beidseitig,
- arterielle Hypertonie,
- Abducensparese links, INO links,
- Dysphagie mit Beaufsichtigungspflicht während der Nahrungsaufnahme,
- schwere Dysarthrie,
- PEG-Sonde bis September 2006 (perkutan-endoskopische Gastrostomie).
Am 06. März 2006 beantragte die Betreuerin beim Beklagten die Kostenübernahme für eine Betreuung des Klägers im Tagesbeschäftigungszentrum
R der RR gGmbH, weil er Hilfe benötige, um wieder am normalen Leben teilnehmen zu können. Seit dem 13. März 2006 besucht der
Kläger das Tagesbetreuungszentrum an maximal fünf Tagen in der Woche.
Nach dem vom Beklagten veranlassten Gutachten zum Gesamtplan gemäß § 58 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 12. Mai
2006 bestand bei dem Kläger eine ausgeprägte Behinderung (Hirnschädigung/Störungen der Bewegungskoordination) nach Basilaristhrombose
am 19. Mai 2005 und mehreren ischämisch bedingten Infarkten. Er sei gegenwärtig an einen Rollstuhl gebunden, könne nur kurzzeitig
frei sitzen, er könne nicht laufen und stehen. An- und Auskleiden sei ihm nicht möglich, er benötige Hilfe bei der Körperpflege.
Die Ernährung erfolge über eine Magensonde (Essen und Trinken). Seine Sprache sei verlangsamt und verwaschen. Aufgrund seiner
Behinderung sei er bei den Verrichtungen des täglichen Lebens (An- und Auskleiden, Körperhygiene, Zubereitung von Mahlzeiten
- gegenwärtig künstliche Ernährung, Haushaltsführung usw.) auf die Hilfe von Fremdpersonen angewiesen. Zielgruppe der Einrichtung
Tagesbetreuungszentrum seien Menschen mit Behinderung nach einer erworbenen Hirnschädigung, die nach Abschluss medizinischer
Behandlungen/Rehabilitation nicht in der Lage seien, ihren Alltag selbständig zu bewältigen, und die voll erwerbsunfähig seien.
Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft stehe im Vordergrund. Schwerpunkt seiner Betreuung sei "Erfahren der eigenen Ressourcen,
Üben und Verbessern der Sprache und Kommunikation, selbständiges Planen des Tagesablaufs, soziale Kontakte gestalten, Verbesserung
der Feinmotorik".
Am 30. März 2006 wurde bei dem Beklagten von der RgGmbH deren Konzeption ab März 2006 eingereicht. In dieser heißt es, in
das Tagesbetreuungsangebot werden behinderte Menschen mit erworbenen Hirnschädigungen aufgenommen, bei denen Leistungen zur
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Vordergrund stehen. Weiter heißt es unter Punkt 3.2.1 der Konzeption ("Arbeit und
Beschäftigung"): "Im Hinblick auf die soziale Wiedereingliederung auf der Grundlage des Normalisierungsprinzips wird den Besuchern
angeboten, täglich einer Tätigkeit mit arbeitsähnlichem Charakter nachzugehen. Die Angebote orientieren sich am individuellen
Bedarf der Besucher und werden in den Bereichen Holzbearbeitung, Flechten und kreatives Gestalten mit Stoff, Papier und Farben
erbracht. Sie beziehen neben der eigentlichen Aufgabenumsetzung die Vorbereitung und Planung mit ein. Die Tätigkeit umfasst
je nach individueller Belastbarkeit einen täglich wiederkehrenden, festen Zeitrahmen."
Ferner übersandte die R gGmbH mit weiterem Fax vom 30. März 2006 die Leistungsvereinbarung mit dem Landessozialamt gemäß §
75 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII. Danach gehören zu den in der Einrichtung angebotenen "Maßnahmeleistungen" u. a. auch "Tätigkeitsangebote
mit arbeitsähnlichem Charakter".
In einem dem Beklagten vorliegenden Entwicklungsbericht der R gGmbH vom 26. März 2007 über den Berichtszeitraum 13.03.2006-28.02.2007
heißt es, "zu Beginn des Berichtszeitraums nahm Herr V. überwiegend Angebote im handwerklichen Bereich wahr, wobei er, zur
Förderung seiner feinmotorischen Kompetenzen, v.a., mit Unterstützung, Holz bearbeitete.... Im weiteren Verlauf des Besuchs
des Tagesbeschäftigungszentrums war Herr V zum Erhalt sowie zur Erweiterung seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten im kreativen
Bereich tätig. Er führte dort unter Anleitung eines Mitarbeiters verschiedene Teilschritte bei der Bearbeitung verschiedener
Materialien aus. Zunehmend liegen nun die Schwerpunkte in der Stabilisierung und Erweiterung seiner motorischen sowie kommunikativen
Fähigkeiten". Weiter heißt es in dem Bericht unter 2. "Beschreibung der Entwicklung":
"2.3 Motorik/Feinmotorik .... eine intensive Förderung fand ebenfalls im Bereich der Feinmotorik, wie der Handkontrolle, der
Geschicklichkeit und der Kraftdosierung statt. Zu Beginn waren ihm viele Tätigkeiten, wie z.B. Schleifarbeiten, aufgrund der
reduzierten Kraft nur mit Handführung eines Mitarbeiters möglich. Durch die intensive Förderung sind aktuell Teilerfolge ersichtlich,
da er z.B. das Schleifen mittlerweile selbstständig, wenn auch weiterhin mit motorischen Unsicherheiten, ausführen kann ...".
Mit Bescheid des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 30. August 2006 übernahm der Beklagte die Kosten der Betreuung
des Klägers in dem R- Tagesbetreuungszentrum für die Zeit vom 13. März 2006 bis 31. Oktober 2006 gemäß §§ 53, 54 Abs. 1, 75
Abs. 3 SGB XII i. V. m. §
55 Abs.
2 Nr.
3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX). Zur Begründung heißt es, der Kläger sei durch eine Behinderung wesentlich in der Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben,
eingeschränkt. Durch die Maßnahme in dem Tagesbetreuungszentrum bestehe Aussicht, die Behinderung oder zumindest deren Folgen
zu beseitigen oder zu mildern. Wörtlich heißt es in dem Bescheid: "Betreuungsziele der o. g. Maßnahme sind: Erfahren der eigenen
Ressourcen, Üben und Verbessern der Sprache und Kommunikation, selbständiges Planen des Tagesablaufs, Gestalten sozialer Kontakte,
Verbesserung der Feinmotorik". Dem Kläger werde die Aufbringung eines Eigenanteils ab dem Monat März 2006 in Höhe von 711,67
€ monatlich, ab Mai 2006 in Höhe von 686,76 € monatlich und ab dem Monat Juli 2006 in Höhe von 685,92 € monatlich zugemutet.
Der Einkommenseinsatz ergebe sich aus §§ 19 Abs. 3, 85 Abs. 1 i. V. m. 54 Abs. 1, 87, 90 SGB XII. Für die Bemessung des Einkommenseinsatzes
sei die Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII ausschlaggebend.
Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch, mit dem geltend gemacht worden war, dass es sich (auch) um eine Hilfe nach
§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII handele und hierfür kein Kostenanteil erhoben werde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 26. Januar 2006 (gemeint 2007) zurück. In der Begründung heißt es, der Kläger sei momentan hinsichtlich einer Eingliederung
in das Arbeitsleben nicht förderungsfähig. Er müsse lernen, seinen Alltag wieder selbständig zu bewältigen. Eine Förderung
in Hinsicht auf eine berufliche Tätigkeit sei für ihn als Baufacharbeiter derzeit ausgeschlossen. Bei der Einrichtung handele
es sich nicht um eine Werkstatt für behinderte Menschen. Schwerpunkt der Betreuungskonzeption sei die Erbringung von Leistungen
zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Der Kläger erhalte deshalb die Kostenübernahme für diese Tageseinrichtung nach
§ 54 Abs. 1 SGB XII, ihm würden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §
55 Abs.
2 Nr.
3 und
4 SGB IX gewährt, nämlich Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten
Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen sowie Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt.
Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 2007 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt
hat, die ihm bewilligte Leistung der Eingliederungshilfe ohne eine Kostenbeteiligung zu gewähren. Bei dem Tagesbetreuungszentrum
handele es sich um eine teilstationäre Einrichtung im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII. Er werde in dem Tagesbetreuungszentrum
bei dem Erwerb von Fähigkeiten unterstützt, die für die Wiedereingliederung in das Arbeitsleben von enormer Bedeutung seien.
Hierzu zähle insbesondere die Feinmotorik. Entsprechend seiner Belastungsgrenze von täglich ein bis zwei Stunden habe er an
arbeitsvorbereitenden Tätigkeiten wie Pappmachéarbeiten, Löcher bohren, Holzfiguren bemalen, Flechtarbeiten und Lackieren,
Arbeiten mit Kastanien und Schleifarbeiten teilgenommen. Darüber hinaus habe ein Steh- und Lauftraining, Schluck- und Esstraining
u. ä. stattgefunden.
Der Kläger hat einen Vertrag zur Teilnahme am Angebot des Tagesbetreuungszeitrums R vom 24. Juli 2006 zum sozialgerichtlichen
Verfahren gereicht. Danach heißt es unter § 3 "Leistungen des TBZ" Abs. 3: Die Leistungserbringung erfolgt auf der Grundlage
des individuellen Gesamtplans nach § 58 SGB XII.
.....
(4) Für jeden Klienten wird ein individueller Förder- und Betreuungsplan erstellt, fortlaufend überprüft und angepasst.
(5) Die Betreuung im TBZ umfasst lebenspraktisches Training und Anleitung zur Selbsthilfe ... Darüber hinaus ist Inhalt und
Gegenstand der Betreuung im TBZ die Gewährung von Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich
und geeignet sind, dem Klienten die für ihn erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere
die Ermöglichung oder Erleichterung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie die Ermöglichung für die Ausübung eines
angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit sowie den Klienten so weit wie möglich unabhängig von Pflege
zu machen. ...
(7) Es finden täglich Tätigkeitsangebote mit arbeitsähnlichem Charakter statt, die sich an den Fähigkeiten und Interessen
der Klienten orientieren.
Der Beklagte hat den Klageanspruch mit Schriftsatz vom 13. Juli 2007 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht
am 15. Oktober 2008 teilweise anerkannt und den Kostenanteil für den Bewilligungszeitraum vom 13. März bis 31. Oktober 2006
unter Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides "in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens"
im Hinblick auf die Schwere der plötzlich erworbenen Hirnschädigung und die erheblichen häuslichen Pflegeleistungen auf 30
% des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrages reduziert und die vom Kläger zu tragenden Kostenanteile wie folgt neu festgesetzt:
ab dem Monat 03/06: 201,58 €, ab dem Monat 05/06: 189,13 €, für den Monat 07/06: 227,70 €, für den Monat 08/06: 162,15 €,
für den Monat 09/06: 164,32 € und für den Monat 10/06: 164,32 €.
Ferner hat der Beklagte ein Faltblatt der R gGmbH Tagesbeschäftigungszentrum zur Akte gereicht, wegen dessen Inhalts auf Blatt
40 der Gerichtsakte Bezug genommen wird, und vorgetragen, dass es sich bei der dem Kläger gewährten Eingliederungshilfe nicht
um eine solche handele, die die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen solle. Angesichts der gravierenden behinderungsbedingten
Einschränkungen des Klägers sei eine Hilfe gewollt und auch tatsächlich bewilligt worden, die den Kläger wieder befähigen
solle, an einem Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Der Kläger benötige auch ausweislich der weiteren Gutachten zur Fortschreibung
des Gesamtplanes nach § 58 SGB XII vom 12. Juni 2006, 21. Juni 2007 und zuletzt 09. Mai 2008 weiterhin intensive Förderung
und Betreuung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, zum Erhalt seiner Fertigkeiten und zum Ausbau seiner Fähigkeiten.
Das Sozialgericht hat die nach Annahme der Teilanerkenntnisse noch aufrechterhaltene Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2008
abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54,
75 Abs.
3 SGB XII i. V. m. §
55 Abs.
2 Nr.
3 SGB IX. Der Beklagte habe den Kostenanteil des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend berechnet. Dem Kläger
sei vom Beklagten antragsgemäß Eingliederungshilfe in Form der Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die
erforderlich und geeignet seien, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
gewährt worden. Die vom Beklagten explizit nach §
55 Abs.
2 Nr.
3 SGB IX - insoweit bestandskräftig - bewilligten Leistungen seien nicht auf den Erwerb einer vom Kläger ggf. erreichbaren Teilhabe
am Arbeitsleben gerichtet. Im Rahmen der Bewilligung der Leistungen habe eine Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben zu keiner
Zeit im Raum gestanden. Vielmehr habe der körperlich und seelisch wesentlich behinderte Kläger ausweislich des Gutachtens
zum Gesamtplan nach § 58 SGB XII ohne Alternative zu anderen Hilfeformen Förderung und Betreuung zum Erwerb krankheitsbedingt
verloren gegangener Fähigkeiten zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben benötigt. Soweit von dem Tagesbetreuungszentrum
auch Tätigkeiten mit arbeitsähnlichem Charakter angeboten worden seien, dienten diese Tätigkeiten, zu denen die vom Kläger
angeführten Holz- und Flechtarbeiten sowie das kreative und handwerkliche Gestalten mit Stoff, Papier, Metall und Farbe gehörte,
der sozialen Wiedereingliederung der Betreuten und der Förderung der motorischen, planerischen und kreativen Fähigkeiten.
Es habe sich nicht um die in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII genannten Hilfen gehandelt, die unmittelbar darauf gerichtet
seien, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, wie sie etwa Menschen in den Werkstätten für behinderte
Menschen gem. §
136 Abs.
3 SGB IX angegliederten Gruppen erhielten. Die Hilfe zum Erwerb lebenspraktischer Fähigkeiten ohne jeglichen Bezug zur Teilhabe am
Arbeitsleben falle nicht unter diese Vorschrift. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine sozialhilferechtliche Sonderregelung
unter Durchbrechung des Nachrangs der Sozialhilfe handele, sei sie auf von ihr nicht ausdrücklich erfasste Fälle auch nicht
analog anzuwenden.
Der Beklagte habe den Kostenanteil des Klägers nach § 85 Abs. 1 i. V. m. § 87 Abs. 1 SGB XII mit dem Teilanerkenntnis vom
15. Oktober 2008 rechtsfehlerfrei unter Abänderung des angefochtenen Bescheides festgesetzt. Er habe die maßgebliche Einkommensgrenze
nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII zutreffend berechnet und in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens das vom Kläger oberhalb
der Einkommensgrenze gemäß § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zumutbarerweise einzusetzende Einkommen ermittelt. Dass dieser Betrag
den dem Kläger und seiner im selben Haushalt lebenden Lebensgefährtin angemessenen Umfang übersteige, sei weder vom Kläger
behauptet worden noch habe das Gericht hierfür Anhaltspunkte.
Der Kläger hat gegen das ihm am 27. Oktober 2008 zugestellte Urteil am 24. November 2008 Berufung eingelegt, mit der er sein
Begehren weiterverfolgt. Darauf, welche Leistungen dem Kläger bewilligt worden seien, komme es nicht an. Ausreichend sei allein,
dass die Einrichtung darauf ausgerichtet sei, den Übergang in Werkstätten für behinderte Menschen zu ermöglichen. Die von
der Einrichtung angebotenen Leistungen müssten den notwendigen Charakter der in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII genannten
Zielrichtung haben. Die vom Kläger besuchte Einrichtung erfülle sämtliche Kriterien. Diese Hilfen habe der Kläger auch in
Anspruch genommen. Die in der ersten Instanz umfangreich dargelegten Maßnahmen seien zur Förderung bzw. Vorbereitung auf Arbeitsleistungen
bzw. als Leistungen erbracht worden, die die Vorbereitung auf den Übergang in eine Werkstatt für behinderte Menschen ermöglichen
sollten. Zu diesem Zweck arbeite die Einrichtung auch seit mehreren Jahren eng mit zwei Werkstätten für behinderte Menschen
zusammen. Die Tätigkeiten mit arbeitsähnlichem Charakter hätten gerade dazu gedient, den Kläger auf die Arbeit in einer Werkstatt
für behinderte Menschen vorzubereiten. Dass dies lediglich in einem Umfang von etwa ein bis zwei Stunden täglich erfolgt sei,
könne dem Kläger nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Das Sozialgericht habe auch die Leistungsvereinbarung der Einrichtung
mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger völlig unbeachtet gelassen. Insbesondere hätte das Gericht es nicht dahinstehen lassen
dürfen, ob die vom Kläger besuchte Einrichtung zur Erbringung solcher Hilfen geeignet und in der Lage wäre.
Es komme auch nicht auf die in den Gesamtplänen dokumentierten Fähigkeiten und Hilfeziele an. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB
XII beschreibe ausschließlich einrichtungsbezogene Tatbestandsmerkmale, nicht hingegen besucherbezogene Merkmale. Daher sei
es von keinerlei Bedeutung, ob die Eingliederungshilfe darauf gerichtet gewesen sei, den Kläger werkstattfähig zu machen.
Einzig entscheidend sei, dass der Einrichtungsträger im Rahmen der abgeschlossenen Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 SGB XII zumindest auch arbeitsvorbereitende Maßnahmen erbringe. Es komme nicht darauf an, dass der Besucher diese
Leistungen auch wahrnehme. Allein die Einrichtung müsse darauf ausgerichtet sein, den Übergang in Werkstätten für Behinderte
zu ermöglichen.
Aber selbst wenn die Auffassung vertreten werde, dass es sich bei den Tatbestandsmerkmalen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB
XII um besucherbezogene handele, so seien sie im vorliegenden Fall erfüllt. Die Tätigkeiten, die der Kläger in dem Tagesbetreuungszentrum
erbringe, wiesen einen arbeitsähnlichen Charakter auf und dienten dazu, ihn auf die Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte
vorzubereiten. Darüber hinaus ergebe sich die Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII bereits daraus, dass Fördergruppen
unter dem verlängerten Dach der Werkstatt für behinderte Menschen als privilegierte Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift
anzusehen seien. Dies müsse dann erst recht für das Tagesbetreuungszentrum R gelten, denn Besucher des Tagesbetreuungszentrums
R seien in der Lage, praktisch mehr zu leisten als Besucher von Fördergruppen unter dem verlängerten Dach der Werkstatt für
behinderte Menschen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des
Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2006
(gemeint 2007) in der Gestalt der angenommenen Teilanerkenntnisse vom 13. Juli 2007 und 15. Oktober 2008 zu verurteilen, die
dem Kläger in der Zeit vom 13. März 2006 bis 31. Oktober 2006 bewilligte Eingliederungs-hilfe ohne Kostenbeteiligung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führt aus, es könne dahinstehen, welche weiteren Fähigkeiten in der
vom Kläger besuchten Einrichtung gefördert werden dürften oder könnten, ausschlaggebend sei die Hilfe, die der Kläger entsprechend
seinen physischen und psychischen Fähigkeiten dort erhalte. Dem Kläger seien durch Entwicklungsberichte belegt Leistungen
zur Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben gewährt worden, so dass die Berechnung des Kostenanteils nicht zu beanstanden
sei.
Der Senat hat einen weiteren Entwicklungsbericht des Tagesbeschäftigungszentrums R über den Kläger betreffend den Zeitraum
vom 01. März 2007 bis 31. März 2008 sowie ein weiteres Gutachten zur Fortschreibung des Gesamtplans nach § 58 SGB XII vom
09. Mai 2008 beigezogen; wegen des Inhalts wird auf Blatt 132 ff. (Gutachten) und Blatt 129 ff. (Entwicklungsbericht) der
Gerichtsakte Bezug genommen. In dem Gutachten heißt es u.a.: "Schwerpunkte der Förderung sind Förderung der Motorik/Feinmotorik,
Förderung der Selbstversorgung, Förderung der Sprach/Kommunikation, Förderung der emotionalen/sozialen Kompetenz. Gegenwärtig
sind Grenzen des Prozesses der Eingliederung in das gesellschaftliche Leben nicht zu erkennen und zu überblicken".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge
des Beklagten (3 Bände "Retente" Sozialhilfeakte Bd. I, Bd. II und III) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat der Beklagte den Kläger gemäß §§
85 Abs. 1, 87 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII - zu einer Beteiligung an den Kosten der ihm vom 13. März 2006
bis 31. Oktober 2006 bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe herangezogen. Der Kläger ist nicht gemäß § 92 Abs. 2 Nr.
8 SGB XII lediglich bis zur Höhe der Kosten des Lebensunterhalts an den Kosten der Maßnahme zu beteiligen.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nur noch die Beteiligung des Klägers an den Kosten der ihm gewährten Hilfeleistung.
Die grundsätzliche Leistungsberechtigung des Klägers nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist durch
insoweit bestandskräftigen Bescheid des Beklagten festgestellt worden.
Gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist den in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten
des Lebensunterhaltes zuzumuten bei "Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet
sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen
teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden". Die dem Kläger gewährten Leistungen fallen nicht unter
diese Vorschrift.
Dem Kläger sind Leistungen nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gewährt worden. Nach dieser Vorschrift
erhalten Personen, die - wie der Kläger - durch eine Behinderung i.S. von §
2 Abs.
1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB IX - wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht
sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Art
und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zu den Leistungen
der Eingliederungshilfe zählen nach §
54 Abs.
1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §
55 Abs.
1 SGB IX u.a. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation). Dazu gehören nach Abs. 2 Nr. 3 dieser
Vorschrift auch Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten
Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten zählen hierzu zwar auch die in der Tagesbetreuungseinrichtung der R gGmbH, einer besonderen
teilstationären Einrichtung, nach deren Konzeption grundsätzlich angebotenen "Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und
Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu
ermöglichen".
§
55 Abs.
2 Nr.
3 SGB IX ist dem früheren § 15 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO) nachgebildet und umfasst Hilfen, die geleistet werden, wenn wegen der Art oder Schwere der Behinderung pädagogische,
schulische oder berufliche Maßnahmen nicht in Betracht kommen, dem behinderten Menschen aber durch den Erwerb praktischer
Kenntnisse und Fähigkeiten die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht werden kann. Vorrangiger
Zweck ist die Stärkung der allgemeinen Lebenstüchtigkeit des behinderten Menschen. Als Empfänger von Hilfen nach §
55 Abs.
2 Nr.
3 SGB IX kommen insofern vor allem Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen in Betracht, die nicht als werkstattfähig gelten
und deshalb nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen gefördert und betreut werden können (Wollschläger im Kossens/von
der Heide/Maaß,
SGB IX, Kommentar, 3. Aufl., 2009, §
55 Rn. 6). Diese Hilfen umfassen auch diejenige Hilfe, die in den den Werkstätten für Behinderte nach §
136 Abs.
3 SGB IX angegliederten Förderstätten geleistet wird (BSG Urteil v. 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - Juris m.w.N.; Fuchs in
Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz,
SGB IX, 2006, §
55 RdNr 10).
Ebenfalls entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Tagesbetreuungseinrichtung der R gGmbH auch grundsätzlich
um eine infrage kommende teilstationäre Einrichtung. Dass es sich nicht um eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) handelt
(vgl. Argumentation des Widerspruchsbescheids) ist nicht maßgeblich bzw. gerade tatbestandliche Voraussetzung. Nach der Kommentarliteratur
soll zwar die Kostenbegünstigung des § 92 Abs. 2 Nr.
8 SGB XII gerade die den WfbM nach §
136 Abs.
3 SGB IX angegliederten Förderstätten begünstigen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., 2008, § 92 Rdnr. 12) und ist
das Tagesbetreuungszentrum nicht formal einer solchen WfbM angegliedert, dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift aber auch
nicht Voraussetzung. Im Übrigen decken sich die nach der aktenkundigen Konzeption und dem eingereichten Vertrag des Tagesbeschäftigungszentrum
Rdort angebotenen Hilfen grundsätzlich mit den in den Förder-und Betreuungsstätten nach §
136 Abs.
3 anzubietenden Maßnahmen (vgl. die Kommentierung von Götze in Hauck/Noftz,
SGB IX Kommentar, 20. Erg.-Lfg. XII/09, §
136 Rn. 32).
Für die Anwendbarkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ist es aber nicht ausreichend, überhaupt - irgendwelche - Hilfen in einer
unter diese Norm fallenden Einrichtung zu erhalten, sondern kommt es maßgeblich darauf an, welche Leistungen der Eingliederungshilfe
bewilligt worden sind. Der Auffassung der Klägerbevollmächtigten, dass allein aus dem Besuch einer Einrichtung, die - wie
die das Tagesbeschäftigungszentrum R - auch Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben anbietet, bereits folge, dass die Hilfegewährung
nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII zu beurteilen ist, ist nicht zu folgen.
Sowohl aus dem Werbefaltblatt als auch aus dem von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Vertrag ergibt sich,
dass die Leistungserbringung an den Kläger auf der Grundlage eines individuellen Gesamtplans erfolgt. Schon dies beinhaltet,
dass nicht alle in der Einrichtung möglichen Hilfen auch in jedem Einzelfall erbracht werden. Maßgeblich bleibt die dem Betroffenen
durch den Sozialhilfeträger bewilligte Leistung.
Dass Anknüpfungspunkt die vom Sozialhilfeträger erbrachten "Leistungen" sind, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 92 Abs.
2 Nr. 8 SGB XII. Danach muss es sich bei der gewährten Leistung um eine "Hilfe zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
die erforderlich und geeignet sind, die dem behinderten Menschen erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen" handeln.
Zusätzlich gegeben sein muss, dass diese Hilfe in einer besonderen teilstationären Einrichtung für behinderte Menschen erbracht
wird. Dem Wortlaut nach genügt daher nicht irgendeine Leistung in einer besonderen teilstationären Einrichtung, vielmehr muss
es sich ausdrücklich um eine die Teilhabe am Arbeitsleben vorbereitende Hilfe handeln. Dies folgt auch aus der Vorschrift
des § 92 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, der die Leistungen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft betrifft. Nach § 92 Abs. 2 Nr.
3 SGB XII findet eine Kostenbeteiligung bei Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ausschließlich bei behinderten
"noch nicht eingeschulten" Menschen statt. Auch aus dem übrigen Wortlaut des § 92 Abs. 2 SGB XII und insbesondere § 92 Abs.
2 Satz 2 SGB XII folgt ausdrücklich, dass Anknüpfungspunkt die vom Sozialhilfeträger erbrachten "Leistungen" sind.
Zwar wird in der Kommentarliteratur vertreten, dass § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII weit auszulegen sei und der Anwendungsbereich
der Regelung auch auf solche behinderte Menschen zu erstrecken sei, die Leistungen in den einer Werkstatt nach §
136 Abs.
3 SGB IX angegliederten Gruppen erhalten, ohne dass diese ausdrücklich darauf abzielen müssten, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
vorzubereiten (vgl. Bieretz-Harder in LPK-SGB XII, 8. Aufl., 2008, § 92 Rdnr. 14 m. w. N.). Auch unter Zugrundelegung dieser
Auffassung ist aber von dieser Vorschrift nicht schon jede Hilfe in einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen erfasst,
die auf die Förderung von praktischen Fähigkeiten abzielt. In diesem Fall würde die Regelung des § 92 Abs. 1 SGB XII, wonach
ein Kostenbeitrag für Leistungen in einer Tageseinrichtung für behinderte Menschen zu fordern ist, leer laufen. Denn die Leistung
zur Teilnahme an der Gemeinschaft umfasst in der Regel auch den Erwerb praktischer Fähigkeiten.
Auch wenn § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII wegen des Hinweises auf die Teilhabe am Arbeitsleben so zu verstehen ist, dass
die Einrichtung darauf ausgerichtet sein muss, den Übergang in Werkstätten für Behinderte zu ermöglichen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 2. Aufl., 2008, § 92 Rdnr. 12), bedeutet dies noch nicht, dass es auf das vorrangige Tatbestandsmerkmal, dass die
Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ermöglichung einer Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden,
nicht mehr ankommt. Vielmehr zielt § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII grundsätzlich auf diejenige Personengruppe ab, die in
so genannten Fördergruppen unter dem verlängerten Dach einer WfbM betreut werden.
Hilfen, die im Rahmen der Eingliederungshilfe mit der Zielrichtung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft gewährt werden,
werden nur gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII für den dort genannten Personenkreis der noch nicht eingeschulten Menschen
hinsichtlich der Kostenbeteiligung privilegiert. Unter diese Regelung fallen daher auch alle arbeitstherapeutischen Maßnahmen,
insbesondere auch in Werkstätten für behinderte Menschen, soweit sie nicht unter die Ziffer 7 der Vorschrift subsumiert werden
können (Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, Komm., 17. Aufl., 2006, § 92 Rdnr. 20). Unter Ziffer Nr. 8 fallen
hingegen Beschäftigungshilfen für schwerstbehinderte Menschen, die nicht werkstattfähig sind (Schellhorn, aaO., Rdnr. 25).
Um eine derartige "Beschäftigungshilfe" handelt es sich aber bei den für den Kläger bewilligten Leistungen im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht.
Wie das Sozialgericht bereits festgestellt hat, sind dem Kläger - ausdrücklich - nicht Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse
und Fähigkeiten (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII), sondern Hilfen zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§ 92 Abs. 2
Satz 1 Nr.
3 SGB XII, §
55 Abs.
2 Nr.
3 SGB IX) gewährt worden und ist im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass der Kläger hinsichtlich einer Eingliederung in das Arbeitsleben
nicht förderungsfähig gewesen sei. Dem Kläger sind ausdrücklich Leistungen nach §
55 Abs.
2 Nr.
3 und
4 SGB IX gewährt worden, d. h. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten
Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen sowie Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt.
Allein aus dem Umstand, dass dem Kläger nach dem Wortlaut des Bescheids Leistungen für eine "Betreuung im Tagesbetreuungszentrum
R" gewährt worden sind und Leistungen zum Erwerb der Voraussetzungen für die Ermöglichung einer Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich
zum dortigen Betreuungsangebot gehören, folgt nicht etwa, dass dem Kläger derartige Leistungen bewilligt worden sind.
Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 7. Juli 2006 (5 B 18/06) entschieden, dass Zielsetzung und Funktion der in einer "Förderstätte" gewährten Hilfe nicht bereits durch Begriff und Aufgabenstellung
vorgeprägt sind. Welche Hilfe einer hilfebedürftigen Person im Rahmen der Eingliederungshilfe mit welcher Zielsetzung und
in welchem Umfang sowie auf welcher Rechtsgrundlage in einer solchen Einrichtung zu gewähren ist, beurteile sich vielmehr
nach den Umständen des Einzelfalles in Abhängigkeit von dem in der Einrichtung zu deckenden individuellen Hilfebedarf einerseits
und dem Leistungsangebot der Förderstätte andererseits (BVerwG aaO. Juris). Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat
an (in diesem Sinne auch BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 11/07 R - Juris, das die Vorbereitung auf Maßnahmen
der Teilhabe am Arbeitsleben als einen möglichen Inhalt ("ggf.") der Leistungen einer Förderstätte bezeichnet, wobei der Besuch
einer solchen Einrichtung diese Leistung nicht bereits notwendig umfasst). Die Vorbereitung auf Maßnahmen der Teilhabe am
Arbeitsleben kann, muss aber nicht Inhalt der in einer Förderstätte gewährten Leistungen sein.
Mithin kommt es darauf an, welche Leistungen dem Kläger von dem Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides bewilligt worden sind. Danach ist - wie ausgeführt - auch aus Sicht des Bescheidempfängers - ausgehend
vom objektivierten Empfängerhorizont, auf den es ankommt - deutlich geworden, dass der Kläger keine Hilfe zur Förderung des
Übergangs in eine Werkstatt für behinderte Menschen, d.h. Hilfe zur Vorbereitung einer Teilhabe am Arbeitsleben, erhalten
sollte. So heißt es auch in dem der Bewilligung zugrunde liegenden Gesamtplan nach § 68 SGB XII, dass die Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft im Vordergrund stehe. Der Auffassung des SG ist danach zu folgen.
Für die Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers, dass die dem Kläger bewilligten und ihm auch gewährten Maßnahmen mit
arbeitsähnlichem Charakter gerade dazu gedient hätten, den Kläger auf die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen
vorzubereiten, bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil folgt bereits aus dem Leistungsangebot der RgGmbH, dass
diese unterscheidet zwischen "Tätigkeiten zur Vorbereitung der beruflichen Wiedereingliederung bzw. des Überganges in andere
Angebote wie eine Werkstatt für behinderte Menschen" und kreativen Tätigkeiten wie Malen, Gestalten mit unterschiedlichen
Materialien. Insofern heißt es in dem Entwicklungsbericht der R unter 3. Förderziele/Maßnahmen: "Ziele: - Förderung der Fähigkeiten
im Bereich Motorik/Feinmotorik, - Förderung der Fähigkeiten im Bereich Sprache/Kommunikation, - Förderung der Fähigkeiten
im Bereich Selbstversorgung, - Förderung der Emotionalen/Sozialen Kompetenzen. Maßnahmen: - Gruppenangebot im Kreativbereich;
- Gruppenangebot in der Holzwerkstatt; - aktive Bewegungsübungen; - Gesellschaftsspiele zur Förderung der Kommunikation und
Feinmotorik; - Förderung der sozialen Kompetenzen durch Teilnahme an Essenssituationen; - Förderung der Modulationsfähigkeit
der Stimme." Weiter heißt es dort unter Punkt 4. "Zusammenfassung, Prognose und Empfehlungen: "Herr V. hat durch den Schlaganfall
erhebliche individuelle Einschränkungen in vielen Handlungsabläufen und Aktivitäten des täglichen Lebens erlitten. Seitdem
er das Tagesbeschäftigungszentrum besucht, sind durch gezielte Förderung, intensive Unterstützung und Motivation durch Betreuer
und Therapeuten bereits dezente Fortschritte erkennbar. ... Zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, im unmittelbaren Lebensvollzug,
zum Erhalt seiner Fertigkeiten und zum Ausbau seiner Fähigkeiten benötigt Herr V. weiterhin intensive Förderung und Betreuung.
Grenzen des Prozesses der Eingliederung in das gesellschaftliche Leben sind zum heutigen Zeitpunkt nicht zu überblicken...".
Dass dem Kläger in der Einrichtung Hilfen zur zielgerichteten Vorbereitung auf eine Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
die Erlangung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Hinführung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, geboten worden sind,
lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen. Die Vorbereitung auf eine Teilhabe am Arbeitsleben bzw. Aufnahme in die WfbM wird
auch nicht als Förderziel beschrieben. Die genannten Fördeziele beziehen sich vielmehr ausdrücklich nur allgemein auf eine
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Auch soweit eine arbeitsspezifische Förderung stattgefunden haben sollte, wird diese
ausschließlich als Verbesserung der Feinmotorik zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben benannt.
Der Beklagte hat somit zu Recht die Beteiligung des Klägers an den Kosten der ihm im streitgegenständlichen Zeitraum gewährten
Eingliederungsleistungen unter Zugrundelegungen der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 1, 87 Abs. 1 SGB XII berechnet. Die Festsetzung
des Kostenanteils mit dem Teilanerkenntnis des Beklagten vom 15. Oktober 2008 unter Abänderung des angefochtenen Bescheids
erfolgte aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird (§
153 Abs.
2 SGG), rechtsfehlerfrei.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§
160 SGG), liegen nicht vor.