Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung eines höheren Barbetrags zur persönlichen Verfügung nach § 27b Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016. Streitig ist die Berechnung des einzusetzenden Einkommens
nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII.
Die am 1959 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 und den Merkzeichen G, H und RF. Sie
lebt in einer vollstationären Einrichtung des E (E aG). Die Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung übernimmt der
Beklagte. Die Klägerin erhält hierfür Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für den notwendigen Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft.
Die Klägerin bezog eine Rente i.H.v. monatlich 527,09 Euro ab 1. Januar 2015 und war beschäftigt in einer Werkstatt für behinderte
Menschen (WfbM). Für ihre Werkstatttätigkeit erhielt die Klägerin einen monatlichen Arbeitslohn, der im streitigen Zeitraum
insgesamt 105,00 Euro monatlich (75,00 Euro Grundbetrag zuzüglich 30,00 Euro Steigerungsbetrag) betrug. Im Monat Januar 2015
wurde hiervon in der Gehaltsabrechnung ein Betrag von 4,23 Euro "Saldo aus Nachberechnung" abgezogen, so dass der Lohn in
diesem Monat insgesamt 100,77 Euro betrug. Weiterhin erhielt die Klägerin im streitigen Zeitraum ein Arbeitsförderungsgeld
(AFÖG) von 26,00 Euro monatlich, das zusammen mit dem Arbeitslohn monatlich an sie ausgezahlt wurde.
Zusätzlich erhielt die Klägerin von dem Beklagten einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 27b Abs. 2 SGB XII. Mit Bescheid vom 30. Juni 2014 hatte der Beklagte die Höhe des Barbetrags ab dem 1. August 2014 auf 73,27 Euro festgesetzt;
und zwar i.H.v. 105,57 (Grundbarbetrag) zuzüglich 3,21 Euro (Zusatzbarbetrag über Bestandsschutz) und abzüglich anrechenbares
Einkommen i.H.v. 35,51 Euro. Bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens hatte er einen Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII berücksichtigt, den er prozentual vom Arbeitslohn - ohne Einbeziehung des AFÖG - berechnete. Mit Bescheid vom 9. Februar
2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 30. Juni 2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 unter Berufung auf § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und bewilligte der Klägerin einen Barbetrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 29. Februar 2016
in Höhe von 79,35 Euro für Januar 2015, 76,18 Euro für Februar 2015 und 76,22 Euro ab März 2015. Als Gründe nannte er die
Berücksichtigung der geänderten Barbetragshöhe und das geänderte Werkstatteinkommen der Klägerin. Die Berechnungsmethode des
Freibetrags nach § 82 Abs. 3 SGB XII im Rahmen der Einkommensanrechnung entsprach der Berechnung in dem Bescheid vom 30. Juni 2014.
Hiergegen erhob die Klägerin durch Ihren Betreuer am 2. März 2015 Widerspruch zu dessen Begründung sie vortrug, dass bei der
Berechnung des Freibetrags das AFÖG als Lohnbestandteil hätte berücksichtigt werden müssen. Dies ergebe sich unmittelbar aus
der Vorschrift des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII, die weder durch eine Weisung des Bundesministeriums noch durch eine gemeinsame Arbeitsanweisung des Landes Berlin geändert
werden könne.
Mit Änderungsbescheid vom 28. Januar 2016 setzte der Beklagte den Barbetrag für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 29. Februar
2016 neu fest auf 78,04 Euro. Als Grund der Änderung angegeben wurde die Erhöhung des Grundbarbetrags aufgrund der ab Januar
2016 gültigen Höhe der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII.
Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2016 zurück. Zur Begründung führte er
in Bezug auf die strittige Frage der Berücksichtigung des AFÖG bei der Berechnung des Freibetrags aus, dass insoweit eine
Änderung der Rechtsprechung stattgefunden habe und das AFÖG danach nicht (mehr) zum Arbeitsentgelt für Beschäftigte in einer
WfbM zähle. Dies ergebe sich auch aus einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. Mai 2016 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt
hat. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren gestützt sowie sich auf eine
Entscheidung des Senats vom 28. September 2006 zum Aktenzeichen L 23 SO 1094/05 berufen.
Die Klägerin hat vor dem SG - schriftsätzlich - beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2016 aufzuheben und
die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat unter Verweis auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid beantragt, die Klage abzuweisen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 8. September 2016 - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - abgewiesen.
Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Januar 2016, der nach §
86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden sei, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2016 sei rechtmäßig und
verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Aufhebung des Bescheides vom 30. Juni 2014 mit Wirkung für die Vergangenheit (ab dem 1. Januar 2015) habe der Beklagte
auf die Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X stützen können. Aufgrund des ab dem 1. Januar 2015 geltenden erhöhten Regelsatzes sei eine Änderung der Verhältnisse zugunsten
des Betroffenen erfolgt. Der Beklagte habe den Änderungsbescheid vom 9. Februar 2015 erlassen, um den Barbetrag nach der Regelbedarfsstufe
1 der Anlage zu § 28 SGB XII neu zu berechnen. Dadurch habe der Klägerin ein höherer Barbetrag zugestanden.
Der streitgegenständliche Bescheid habe die Leistung des Barbetrags nach § 27b Abs. 2 SGB XII zutreffend festgesetzt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen höheren Barbetrag als in dem streitgegenständlichen Bescheid
festgesetzt. Insbesondere habe der Beklagte den vom anrechnungsfähigen Einkommen abzuziehenden Freibetrag nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII zutreffend berechnet.
Rechtsgrundlage für den Barbetrag sei § 27b Abs. 2 SGB XII (in Verbindung mit § 42 SGB XII). Die Vorschrift gelte trotz der fehlenden Erwähnung in § 42 Nr. 1 SGB XII auch für grundsicherungsberechtigte Menschen im Sinne der §§ 41 ff. SGB XII in Einrichtungen, zu denen die Klägerin zähle (vgl. Thie, in: LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 42, Rn. 5).
Nach § 27b Abs. 2 S. 2 erhielten Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einen Barbetrag in Höhe von
mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe I nach der Anlage zu § 28. Der Beklagte sei zutreffend von einem Regelbedarf
von 399,00 Euro monatlich für das Jahr 2015 und von 404,00 Euro monatlich für das Jahr 2016 ausgegangen. Hiervon habe er 27
% als Barbetragsbedarf berechnet, d.h. für 2015 je 107,73 Euro monatlich und für 2016 je 109,08 Euro monatlich. Zusätzlich
habe er berücksichtigt, dass der Bedarf sich aufgrund der Bestandsschutzvorschrift des § 133a SGB XII monatlich um 3,21 Euro erhöht habe.
Diesem Bedarf habe der Beklagte das Einkommen der Klägerin im Sinne des § 82 SGB XII gegenübergestellt, das aufgrund des Vorrangs der Selbsthilfe gem. § 2 Abs. 1 SGB XII den Leistungsanspruch mindere. Die Einkommensberechnung begegne keinen Bedenken. Das Werkstatteinkommen der Klägerin habe
im streitigen Zeitraum monatlich 105,00 Euro (abweichend 100,77 Euro im Monat Januar 2015) betragen. Nicht als Einkommen zu
berücksichtigen sei daneben das mit dem Arbeitslohn monatlich ausgezahlte AFÖG, welches nach § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII nicht zum Einkommen zähle. Das Einkommen aus der Werkstatttätigkeit habe der Beklagte nicht vollständig angesetzt, sondern
hiervon gemäß § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII einen Freibetrag abgezogen.
Nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII sei bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einer Beschäftigung in einer
Werkstatt für behinderte Menschen von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 25
vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen.
Da es hier um den Barbetrag als Teil der Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gehe, sei diese Vorschrift für die Berechnung des Freibetrags maßgeblich und nicht - wie die Berechnungsbögen des Beklagten
angäben - die Norm des § 88 Abs. 2 SGB XII. Hinsichtlich der Berechnungsweise ergäben sich keine Unterschiede zwischen den Vorschriften, § 88 Abs. 2 SGB XII sei jedoch anwendbar auf Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel während § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII auf die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel Anwendung finde (vgl. Schoch, in: LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 88, Rn. 16).
Das AFÖG nach §
43 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX) sei bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen, es sei nicht Bestandteil des in der Werkstatt erzielten "Entgelts" im
Sinne des § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII. Mit "Entgelt" meine die Vorschrift das Arbeits-"entgelt" der beschäftigten behinderten Menschen im Sinne des §
138 Abs.
2 SGB IX und nicht auch das ausdrücklich neben der Vergütung stehende AFÖG nach §
43 SGB IX.
Es leuchte nicht ein, warum das AFÖG, welches bei der Berechnung des auf die Sozialhilfe anzurechnenden Einkommens keine Berücksichtigung
finde, weil es anrechnungsfrei sei und dem behinderten Menschen vollständig verbleibe (vgl. § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XlI), bei
der Berechnung des Freibetrags, der das anzurechnende Einkommen noch einmal reduziere, berücksichtigt werden sollte. Damit
käme es dem Hilfeempfänger teilweise gewissermaßen doppelt zugute.
Es habe sich beispielhaft für Januar und Februar 2016 folgende Berechnung des Freibetrags nach § 82 Abs. 3 5. 2 SGB XII ergeben: Entgelt aus WfbM (ohne AFÖG): 105,00 Euro Abzüglich 1/8 Eckregelsatz (404,00 Euro): 50,50 Euro Verbleiben: 54,50
Euro Davon abzüglich 25 %: 13,63 Euro Abzüglich Arbeitsmittelpauschale (Werbungskosten): 5,20 Euro Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge:
1,42 Euro Freibetrag: 34,26 Euro.
Hinsichtlich der Berechnung für die anderen Monate werde auf die Berechnungsbögen des Beklagten verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. September 2016 zugestellte Urteil am 20. Oktober 2016 Berufung
eingelegt, mit der sie monatlich höhere Leistungen von 10,01 Euro begehrt und zu deren Begründung sie unter anderem auf die
Entscheidung des Senats vom 28. September 2006 (L 23 SO 1094/05) verweist. Nach der Rechtsprechung des BSG gelte das Zuflussprinzip, der Berechnung zugrunde zulegen sei also der Betrag, der auf dem Konto des Sozialhilfebeziehers
eingehe. Dieses sei das Einkommen, aus dem der Freibetrag zu berechnen sei. Auch der Gesetzgeber gehe in §
43 SGB IX Satz 2 davon aus, dass das AFÖG zum Arbeitsentgelt gehöre.
Der Senat entnimmt dem Vorbringen der Klägerin den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. September 2016 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015,
in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Januar 2016, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2016 abzuändern
und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 weitere Leistungen
in Höhe von monatlich 6,50 Euro zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung bereits nicht für zulässig, da um einen monatlichen Betrag i.H.v. 6,50 Euro gestritten werde. Es könne
nicht nachvollzogen werden, dass das AFÖG, das bereits vom Einkommen abzusetzen sei, nochmals, mithin doppelt, bei der Berechnung
des Freibetrags, der ebenso das anrechenbare Einkommen mindere, berücksichtigt werden solle. Es sei der neueren Entscheidung
des LSG Thüringen, Urteil vom 9. September 2015 (82273/13) und das SG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2015 (S 20 SU 36/15), zu
folgen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Schreiben des Bevollmächtigten
der Klägerin vom 14. August 2018, Schreiben des Beklagten vom 15. August 2018).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs
des Beklagten Bezug genommen, der vorlag und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen ist.
Soweit die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 28. September 2006 (L 23 SO 1094/05), dass unter Zugrundelegung
der "Zuflusstheorie" (vgl. BVerwGE 108, 296, 299) bei der Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XII vom tatsächlichen Zufluss des Entgelts bei der Klägerin auszugehen sei, so dass nicht auf das in der Gehaltsabrechnung für
den jeweiligen Monat ausgewiesene Entgelt abzustellen sei, sondern auf dasjenige, das im jeweiligen Monat dem Konto der Klägerin
tatsächlich gutgeschrieben worden war, dahingehend verstanden worden sind, dass der Senat das AFÖG als Bestandteil des Entgelts
aus einer Beschäftigung in einer WfbM ansieht, wird klargestellt, dass dies nicht der Fall war und ist.
Die Frage, ob das AFÖG Bestandteil des "Entgelts" in Sinne von § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ist, hat der Senat in der Entscheidung vom 28. September 2006 im Verfahren L 23 SO 1094/05 überhaupt nicht thematisiert.
In dem der Entscheidung vom 28. September 2006 zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte der dortige Beklagte der Berechnung des
Freibetrages für Erwerbstätige nach § 82 Abs. 3 SGB XII das nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigte Erwerbseinkommen zugrunde gelegt. Dies hat der Senat in der genannten Entscheidung zu Recht gerügt und ausgeführt,
dass bei der Berechnung vom unbereinigten Bruttoeinkommen auszugehen sei (a.a.O. juris Rn 34; ebenso LSG Niedersachsen-Bremen,
Urteil v. 29.07.2014 - L 8 SO 212/11 - juris Rn. 29 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; a.A. wohl nur Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Juni 2008 - L 9 B 156/08 SO PKH -, Rn. 7, juris).
Zutreffend verweist insoweit auch Schmidt (in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 82 SGB XII, Rn. 92) darauf, dass es nicht angezeigt sein dürfte, auf einen besonderen sozialpolitischen Anreiz nochmals einen Anreiz
in Form eines Freibetrages aufzubauen.
Die Berechnung des Freibetrages nach § 82 Abs. 3 S. 2 SGB XII und des Barbetrags nach § 27b SGB XII durch den Beklagten ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2016 wird auf die Berechnungen
des SG in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, hinsichtlich der übrigen Monate auf die vom Senat geprüften Berechnungen
in den Anlagen zum angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2015.