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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.09.2017 - 24 KA 26/16
Vertragsarztrecht Genehmigung einer Zweigpraxis Eingeschränkte gerichtliche Kontrolldichte Verbesserung der Versorgung Tatsächliche Unterversorgung
1. Den Zulassungsgremien steht ein eigener Beurteilungsspielraum zu; ihre Entscheidungen unterliegen deswegen nur beschränkt einer gerichtlichen Nachprüfung.
2. Die zur Entscheidung über das Vorliegen einer Versorgungsverbesserung berufenen Zulassungsgremien bei den kassenärztlichen Vereinigungen haben bei Prüfung einer Versorgungsverbesserung eine Vielzahl von versorgungs- und regionalstrukturellen Aspekten zu berücksichtigen und in ihrem Zusammenspiel zu gewichten und gegeneinander abzuwägen.
3. Eine Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort kommt nach der Rechtsprechung des BSG in drei Fällen in Betracht: Besteht eine Unterversorgung an dem weiteren Ort führt schon die Eröffnung einer Zweigpraxis offenkundig zu einer Verbesserung der Versorgung.
4. Da eine Versorgungsverbesserung nicht an strikte Bedarfsplangesichtspunkte gebunden ist, kommt es insoweit nicht auf den rechnerisch ermittelten Versorgungsgrad, sondern auf das Bestehen einer tatsächlichen Unterversorgung an.
Normenkette:
Ärzte-ZV § 24 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Potsdam 24.02.2016 S 1 KA 37/14
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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