Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin vom 28. Juli 2011 gegen die von ihr behauptete Untätigkeit des Sozialgerichts Berlin auf ihre
am 4. Mai 2011 erhobene Klage ist als unzulässig zu verwerfen.
Gem. §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden
dieser Gerichte an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im
SGG anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung liegt nicht vor, denn die bloße Untätigkeit eines
Sozialgerichts kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach §
172 SGG sein. Für die erhobene Untätigkeitsbeschwerde existiert keine gesetzliche Grundlage.
Eine Untätigkeitsbeschwerde kann auch nicht im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden, denn eine solche
Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts verstieße gegen die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. LSG München, Beschluss vom 13. April 2010, L 19 R 184/10 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2008, L 3 B 869/08 R, jeweils zitiert nach Juris) und wäre darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006, NJW 2006, 2389).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).