Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P unter dem Aktenzeichen S 45 AS 535/16 geführten Verfahrens. Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit seiner durch seinen jetzigen Bevollmächtigten für ihn am 23. März 2016 erhobenen Klage wandte der seinerzeit Leistungen
zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch beziehende Kläger sich gegen den Bescheid des beklagten
Jobcenters vom 05. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016, mit dem dieses ihn aufgefordert
hatte, einen Rentenantrag zu stellen. Zugleich beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nachdem in dem unter dem Aktenzeichen S 45 AS 535/16 registrierten Verfahren am 20. April 2016 die Erwiderung des damaligen Beklagten beim Sozialgericht ein-gegangen war, gewährte
dieses dem Kläger mit Beschluss vom 22. April 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten, übersandte
letzterem die Klageerwiderung zur freigestellten Stellungnahme und verfügte den Vorgang in das Sitzungsfach.
Anfang Oktober 2016 übersandte das Sozialgericht die Gerichts- und die Verwaltungsakten antragsgemäß dem Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 14 AS 670/16 B ER. In diesem Verfahren hatte der 14. Senat bereits mit Beschluss vom 04. April 2016 unter Aufhebung einer anderslautenden
erstinstanzlichen Entscheidung den Antrag des hiesigen Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen
den Bescheid vom 05. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2016 abgewiesen. Die Akten gelangten
am 18. November 2016 an das Sozialgericht zurück und wurden dort erneut in das Sitzungsfach verfügt.
Mit richterlicher Verfügung vom 14. Februar 2019 beraumte das Sozialgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.
März 2019 an. Unter dem 18. Februar 2019 wurden das Jobcenter sowie der Kläger zum Termin geladen und dessen Bevollmächtigter
vom Termin benachrichtigt. Während das Jobcenter den Empfang mit Datum vom 19. Februar 2019 bestätigte und dem Kläger die
Ladung am 20. Februar 2019 zugestellt wurde, gab dessen Bevollmächtigter auf seinem am 28. Februar 2019 beim Sozialgericht
eingegangenen Empfangsbekenntnis als Zeitpunkt des Empfangs den 21. Februar 2019 an. Am 20. Februar 2019 erhob er beim Sozialgericht
Verzögerungsrüge.
In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung richtete das Sozialgericht unter dem 12. März 2019 Anfragen an die dortigen Beteiligten.
Der Bevollmächtigte des Klägers sowie das Jobcenter informierten daraufhin das Gericht erstmals, dass das Jobcenter bereits
am 15. April 2016 den Ersetzungsantrag gestellt hatte, dem Kläger - nach Anerkennung eines Grades der Behinderung von 70 mit
Bescheid des Versorgungsamtes vom 10. Mai 2016 - auf seinen entsprechenden Antrag vom 17. Mai 2016 vom Rentenversicherungsträger
mit Bescheid vom 06. Juni 2016 eine Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt worden war und das Jobcenter seine Akten in
dem Verfahren bereits im Juli 2016 "geschlossen" hatte. Der Kläger erklärte schließlich am 15. März 2019 den Rechtsstreit
in der Hauptsache für erledigt.
Am 13. September 2019 hat sein Bevollmächtigter für ihn Entschädigungsklage er-hoben und die Verurteilung des Beklagten zur
Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 2.634,75 EUR nebst Zinsen sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe be-gehrt.
Der Kläger meint, ihm stehe zum einen eine Entschädigung in Höhe von 2.300,00 EUR zu, da das Verfahren bei einer Gesamtdauer
von 35 Monaten eine entschädigungspflichtige Verzögerung im Umfang von 23 Monaten aufweise. Zum anderen habe er Anspruch auf
Entschädigung seines materiellen Nachteils in Form der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75
EUR.
Nachdem der Senat die Entschädigungsklage mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2020 abgewiesen hatte, hat der Kläger Antrag auf
mündliche Verhandlung gestellt. Er macht nunmehr geltend, sein Rechtsschutzinteresse sei im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren
nicht dadurch entfallen, dass ihm eine Altersrente für Schwerbehinderte gewährt worden war. Das Jobcenter hätte es in der
Hand gehabt, eine Bescheidung des Ersetzungsantrags zu verlangen. Insbesondere sei die Verzögerungsrüge nicht verspätet erhoben
worden. Es gebe keinen Endtermin, bis zu dem eine Verzögerungsrüge erhoben sein müsse; letztlich könne dies noch bis zur Zustellung
des Urteils geschehen. Auch seien die Verfahrensbeteiligten nicht verpflichtet, aktiv darauf hinzuarbeiten, dass das Gericht
das Verfahren in angemessener Zeit zum Abschluss bringe. Passivität könne ihnen daher bei der Prüfung, ob sie durch ihr Verhalten
eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt hätten, nicht angelastet wer-den. Zum Zeitpunkt der Anberaumung des Termins zur
mündlichen Verhandlung ha-be im Übrigen objektiv nicht festgestanden, dass das Verfahren auch tatsächlich beendet werden würde.
Geboten sei insoweit eine ex-ante-Betrachtung. Im Übrigen sei damals weder dem Gericht noch dem Kläger bekannt gewesen, dass
das Jobcenter einen Ersetzungsantrag gestellt hatte. Der Kläger habe damit allerdings angesichts der Ausführungen in dem Bescheid,
mit dem er zur Rentenantragstellung aufgefordert worden sei, gerechnet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht P unter dem Aktenzeichen S 45 AS 535/16 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.634,75 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte, der außergerichtlich die Zahlung einer Entschädigung abgelehnt hat, meint, es sei davon auszugehen, dass der
Bevollmächtigte des Klägers Verzögerungsrüge erst nach Kenntnis von der Ladung zur mündlichen Verhandlung erhoben habe. Da
dieser seine Kanzlei im selben Postleitzahlenbezirk wie das Jobcenter als damaliger Beklagter habe, sei davon auszugehen,
dass auch er am 19. Februar 2019 vom Termin zur mündlichen Verhandlung unterrichtet worden sei. Die Verzögerungsrüge sei daher
verspätet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen
haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§
198 ff. des
Gerichtsverfassungsgesetzes (
GVG) sowie die §§
183,
197a und
202 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
(GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer
gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Gemäß §
201 Abs.
1 Satz 1
GVG i.V.m. §
202 Satz 2
SGG ist in sozialgerichtlichen Verfahren für die Entscheidung über die Entschädigungsklage das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
zuständig.
Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete, als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist
sie zulässig; insbesondere bestehen weder an der Wahrung der gemäß §
90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform noch an der Einhaltung der nach §
198 Abs.
5 Satz 2
GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder
einer anderen Erledigung des Verfahrens Zweifel. Die Ent-schädigungsklage ist jedoch unbegründet.
Nach §
198 Abs.
1 Satz 1
GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil
erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach
den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß §
198 Abs.
4 GVG ausreichend ist (§
198 Abs.
2 S. 2
GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer
des Verfahrens gerügt hat (§
198 Abs.
3 Satz 1
GVG).
Vorliegend kann dahinstehen, ob das sich ab Klageeingang am 23. März 2016 bis zur Rücknahme der Klage am 15. März 2019 über
etwa drei Jahre hinziehende Verfahren eine unangemessene Dauer aufwies (hierzu im Folgenden zu I.). Denn jeden-falls sieht
der Senat die gesetzliche Vermutung, dass durch die ggf. überlange Verfahrensdauer ein immaterieller Nachteil bei dem Kläger
eingetreten ist, als widerlegt an (hierzu im Folgenden zu II.). Weiter steht zu seiner Überzeugung einem Entschädigungsanspruch
das Fehlen einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge entgegen (hierzu im Folgenden zu III.).
I. Der Senat hat bereits Zweifel, ob das streitgegenständliche Ausgangsverfahren, in dessen Verlauf es zu Phasen der gerichtlichen
Inaktivität im Umfang von 31 Kalendermonaten, nämlich in der Zeit von Mai 2016 (Monat nach Eingang der Klageerwiderung und
Bewilligung von Prozesskostenhilfe) bis September 2016 (Monat vor Übersendung der Akten an das Landessozialgericht) sowie
von Dezember 2016 (Monat nach Aktenrücklauf) bis Januar 2019 (Monat vor Ladung) gekommen ist, tatsächlich - unter Berücksichtigung
der den Gerichten in der Regel zuzugestehenden zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit - als im Umfang von 19 Kalendermonaten
verzögert anzusehen und dementsprechend von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Denn maßgebend für die Beurteilung
der Verfahrensdauer sind gemäß §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität
und Bedeutung des Verfahrens, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus
der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit (BSG, Urteil vom 12.02.2015, B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 34, vgl. BSG, Ur-teil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - Rn. 24, jeweils zitiert nach juris). Schließlich ergibt erst eine wertende Gesamtbetrachtung
und Abwägung aller Einzelfallumstände, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich über-schritten
und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat (BSG, Urteil vom 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R - juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund wäre vorliegend - auch wenn reine Passivität
der Beteiligten nicht den Vorwurf der Verzögerung des Verfahrens durch sie rechtfertigen mag - sehr wohl zu beachten, dass
das Verfahren zwar tatsächlich seitens des Gerichts über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gefördert wurde, es allerdings
auch weder seitens des hiesigen Klägers noch des damals beklagten Jobcenters für nötig erachtet wurde, das Sozialgericht über
offensichtlich wesentliche Entwicklungen in der Sache zu informieren. So wurde diesem weder mitgeteilt, dass das Jobcenter
bereits am 15. April 2016 den Ersetzungsantrag gestellt hatte, noch erfolgte ein Hinweis, dass dem Kläger auf seinen entsprechenden
Antrag vom 17. Mai 2016 vom Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 06. Juni 2016 eine Altersrente für Schwerbehinderte
bewilligt worden war. Es spricht hier indes alles dafür, dass das Verfahren - wären denn diese Informationen zeitnah erfolgt
- innerhalb kürzester Zeit zum Abschluss gebracht worden wäre. Damit einher geht, dass der Kläger jedenfalls ab Bewilligung
der Altersrente für Schwerbehinderte - und damit bereits knapp drei Monate nach Klageerhebung - zur Überzeugung des Senats
kein echtes Interesse am Verfahren mehr gehabt hat, wofür auch spricht, dass seinerseits nicht eine einzige Sachstandsanfrage
erfolgte. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob hier bei der gebotenen Gesamtbetrachtung von einer unangemessen Verfahrensdauer
auszugehen ist.
II. Denn jedenfalls sieht der Senat die gesetzliche Vermutung des Eintritts eines Nachteils, der nicht Vermögensnachteil ist,
wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat (§
198 Abs.
2 GVG), als widerlegt an. Denn nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zu den von einem Kläger geltend gemachten immateriellen
Folgen eines überlangen Verfahrens gehört insbesondere die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer (Gesetzesentwurf
BT-Drucks 17/3802, S. 19). Weiter hat der Gesetzgeber im Rahmen der Einführung der §§
198 ff.
GVG deutlich hervorgehoben, dass einem "Dulde und Liquidiere" vorgebeugt werden solle (Gesetzesentwurf BT-Drucks 17/3802, S.
20). Vorliegend vermag der Senat jedoch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, des Gegenstands des streitgegenständlichen
Ausgangsverfahrens sowie des Vorgehens der Beteiligten in diesem Verfahren nicht zu erkennen, dass der Kläger in irgendeiner
Form einer seelischen Unbill ausgesetzt gewesen sein sollte. Der Kläger hat, nachdem sein dem hier streitgegenständlichen
Verfahren vorangegangenes bzw. zuletzt noch parallel zu diesem geführtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren erfolglos geblieben
war, zwar tatsächlich damit rechnen müssen, dass das Jobcenter für ihn einen Rentenantrag stellen würde. Dass dies tatsächlich
geschehen ist, hat er jedoch nach eigenem Vortrag nicht gewusst. Wohl aber hat er selbst nach Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft
bereits am 17. Mai 2016 die Gewährung einer entsprechenden Altersrente beantragt und diese mit Bescheid vom 06. Juni 2016
auch zugesprochen bekommen. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Sache für den Kläger damit erledigt war. Soweit sein Bevollmächtigter
jetzt behauptet, der Kläger habe die ganze Zeit befürchten müssen, das Jobcenter werde noch auf eine Bescheidung seines Ersetzungsantrages
drängen, hält der Senat dies für nicht überzeugend. Abgesehen davon, dass der Kläger von eben diesem Antrag gerade nichts
gewusst haben soll, wäre es auch absolut nicht nachvollziehbar, warum das Jobcenter bei Gewährung einer ungekürzten Rente
auf einen Antrag vom Mai 2016 auf eine Bewilligung einer Rente mit Abschlägen auf einen nur einen Monat zuvor gestellten Antrag
drängen sollte. Ungeachtet dessen aber wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger zumindest versucht hätte, sei es allein oder
über seinen Bevollmächtigten, sei es direkt beim Jobcenter oder über das Gericht auf eine Klärung hinzuwirken, wenn ihn denn
tatsächlich die Frage in irgendeiner Form belastet hätte, ob bei zwischenzeitlich erfolgter Rentengewährung die - ihm allein
bekannte - Androhung des Jobcenters, einen Ersetzungsantrag zu stellen, noch irgendwelche Konsequenzen nach sich ziehen würde.
Dass dies geschehen wäre, macht er jedoch weder selbst geltend, noch ist es sonst ersichtlich. All dies belegt zur Überzeugung
des Senats, dass der Kläger selbst dem Verfahren überhaupt keine Aufmerksamkeit mehr entgegen gebracht hat, ja sich im Zweifel
dessen weiterer Anhängigkeit nicht einmal bewusst und sicher keiner seelischen Unbill ausgesetzt war.
III. Im Übrigen fehlt es hier zur Überzeugung des Senats auch an einer ordnungsgemäßen Verzögerungsrüge. Nicht nur sieht er
die nach erfolgter Terminierung des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2019 erhobene Rüge als verspätet
an (hierzu im Folgenden zu 1.), vielmehr bewertet er diese auch als rechtsmissbräuchlich (hierzu im Folgenden zu 2.).
1. Der Senat sieht die am 20. Februar 2019 erhobene Verzögerungsrüge bereits als verspätet an. Denn auch wenn §
198 Absatz
3 GVG - anders als in Satz 1 und 2 1. Halbsatz bzgl. des frühestmöglichen Zeitpunkts, zu dem eine Verzögerungsrüge wirksam erhoben
werden kann - keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, bis wann diese spätestens bei Gericht eingegangen sein muss, bedeutet
dies zur Überzeugung des Senats nicht, dass eine Verzögerungsrüge beliebig spät an das Gericht herangetragen werden kann.
Im Gegenteil ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. insoweit BT-Drucksache 17/3802, Seite 20 zu Absatz 3 Satz 1), dass
ebenso wie das gänzliche Fehlen einer Verzögerungsrüge auch deren Verspätung von Amts wegen zu berücksichtigen ist, was nahe
legt, dass Verzögerungsrügen - und nicht nur solche, die ausnahmsweise unverzüglich erhoben werden müssen - verspätet eingelegt
sein können. Weiter lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine Verzögerungsrüge als verspätet anzusehen ist, anhand des sich ebenfalls
aus der Gesetzesbegründung ergebenden, mit der Rüge verbundenen Zwecks bestimmen. Denn dort (BT-Drucksache 17/3802, Seite
20 zu Absatz 3 Satz 1) heißt es:
"Die Koppelung des Entschädigungsanspruchs an eine Rügeobliegenheit im Ausgangsverfahren verfolgt eine doppelte Intention:
Zum einen soll die Verzögerungsrüge dem bearbeitenden Richter - soweit erforderlich - die Möglichkeit zu einer beschleunigten
Verfahrensförderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen, ohne allerdings ein eigenständiges Verfahren einzuleiten
oder eine Pflicht zur förmlichen Entscheidung auszulösen. Sie muss mit Blick auf diese "Warnfunktion" bei dem Gericht erhoben
werden, bei dem das Verfahren an-hängig ist. Zum zweiten bewirkt die Obliegenheit der Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren
gegenüber dem Betroffenen einen Ausschluss der Möglichkeit zum "Dulde und Liquidiere". Insgesamt dient die Rügeobliegenheit
daher präventiv sowohl der Verfahrensbeschleunigung als auch der Missbrauchsabwehr".
Gemessen daran sieht der Senat die am 20. Februar 2019 bei Gericht eingegangene Verzögerungsrüge vom selben Tag als verspätet
an. Die Verzögerungsrüge wurde nach fast dreijähriger Verfahrensdauer erhoben, als das Sozialgericht bereits mit richterlicher
Verfügung vom 14. Februar 2019 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. März 2019 anberaumt, den damaligen Beklagten
und den Kläger mit - diesen am 19. bzw. 20. Februar 2019 - zugestellten Schreiben vom 18. Februar 2019 zum Termin geladen
und dem Bevollmächtigten den Termin mit Schreiben vom selben Tage mitgeteilt hatte. Das Gericht hatte mit dem Absenden der
Ladungen zur mündlichen Verhandlung bzw. der Terminsmitteilung alles dafür getan, das Verfahren nunmehr am 19. März 2019 abzuschließen.
Am 20. Februar 2019 konnte die Verzögerungsrüge das Gericht daher nicht mehr zur Verfahrensbeschleunigung veranlassen. Soweit
der Kläger meint, es sei eine ex-ante-Betrachtung erforderlich und gerade nicht klar gewesen, ob der Rechtsstreit tatsächlich
in dem anberaumten Termin zum Abschluss gebracht würde, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Gerade eine ex-ante-Betrachtung
lässt bei einer Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats nur den Schluss zu, dass der Spruchkörper
davon ausgeht, den Rechtsstreit (spätestens) in dem anberaumten Termin zu erledigen, was vorliegend auch der Fall war. Irgendwelche
Besonderheiten, die über allgemeine Risiken wie z.B. Vertagungsanträge des Verfahrensgegners oder eine Erkrankung des zuständigen
Richters hinaus die Besorgnis hätten begründen können, das Verfahren werde nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung
zum Abschluss gebracht, sind weder ersichtlich noch vom Kläger fundiert dargetan. Weder bedarf es daher hier einer Klärung,
ob eine konkret begründete Sorge, das Verfahren werde in einem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zur Erledigung gebracht
werden, eine andere Bewertung erfordert, noch kommt es darauf an, ob anderes zu gelten hat, wenn der Rechtsstreit in der anberaumten
Sitzung wider Erwarten nicht zum Abschluss gebracht wird.
Der Senat sieht sich insoweit nicht in Widerspruch mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07. September 2017 (B
10 ÜG 3/16 R), sondern geht davon aus, dass diese eine abweichende Fallkonstellation betrifft.
2. Abgesehen davon aber hält er das klägerische Vorgehen vorliegend auch für rechtsmissbräuchlich.
Die Rechtsfigur des Rechtsmissbrauchs ist eine Ausprägung des die gesamte Rechtsordnung beherrschenden, in §
242 Bürgerliches Gesetzbuch für das Verhalten des Schuldners im Rahmen zivilrechtlicher Schuldverhältnisse geregelten Grundsatzes von Treu und Glauben.
Dieser Grundsatz enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken mit umfassendem Anwendungsbereich; Rechtsgebiete, in denen er generell
ausgeschlossen wäre, gibt es nicht. Im Gegenteil ist rechtsmissbräuchliches Verhalten in allen Rechtsgebieten unzulässig.
Individueller Rechtsmissbrauch wird nach gebräuchlicher Definition angenommen, wenn der Berechtigte kein schutzwürdiges Eigeninteresse
verfolgt oder überwiegende schutzwürdige Interessen der Gegenpartei entgegenstehen und die Rechtsausübung im Einzelfall zu
einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Dabei orientiert sich
der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs am Schutzbereich der Norm, der ebenso wie Sinn und Zweck des Rechts und damit auch
seine rechtsethische Funktion in erster Linie durch den Gesetzgeber selbst bestimmt wird. Hierbei ist zu beachten, dass sich
der Schutzbereich einer Norm sowie ihr Sinn und Zweck gerade auch aus dem Fehlen einer - bestimmten - Regelung erschließen
kann, sofern der Gesetzgeber diese bewusst unterlässt. Ein Missbrauchseinwand kommt daher in erster Linie dann in Betracht,
wenn der Gesetzgeber rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten übersehen hat, die sich erst bei der späteren Anwendung des Gesetzes
zeigen, und er diese nach seiner sonstigen Zielsetzung mit Sicherheit unterbunden hätte (BSG, Urteil vom 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R-, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.). Hiervon aber ist zur Überzeugung des Senats vorliegend auszugehen.
Der Gesetzgeber hat sich bei Inkraftsetzen der §§
198 ff.
GVG entschieden, auf überlange gerichtliche Verfahrensdauer mit einer nachträglichen Kompensation statt mit einem auf Beschleunigung
gerichteten Rechtsbehelf zu reagieren. Ergänzt hat er diese Kompensationslösung allerdings durch das präventive Element der
Verzögerungsrüge. Dabei hat er in seiner Gesetzesbegründung - worauf seitens des Klägers zu Recht hingewiesen wird - zum Ausdruck
gebracht, dass es grundsätzlich unschädlich sein soll, wenn die Verzögerungsrüge nach dem in Satz 2 des §
198 Abs.
3 GVG bestimmten Zeitpunkt eingelegt wird, weil die Geduld eines Verfahrensbeteiligten nicht "bestraft" werden soll (Gesetzesentwurf
BT-Drucks 17/3802, S. 21 zu Absatz 3 Satz 2). Ebenso aber hat er - wie oben aufgezeigt - auch deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass einem "Dulde und Liquidiere" entgegengewirkt werden soll. Wollte man es einem Kläger hingegen regelmäßig ermöglichen,
die Verzögerungsrüge mangels ausdrücklicher Normierung, bis wann sie an das Gericht herangetragen sein muss, beliebig spät
zu erheben, würde gerade dieses Ziel - wie der vorliegende Sachverhalt eindrücklich belegt - gänzlich ausgehöhlt. Es wird
dann nicht mehr die Geduld eines Verfahrensbeteiligten belohnt, sondern ein deutlicher Anreiz dafür geschaffen, Verfahren
gleichsam in der Hoffnung, das Gericht werde möglichst lange nicht aktiv werden, anzustrengen oder jedenfalls überflüssigerweise
fortzusetzen, um just dann, wenn das Gericht - namentlich durch Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung - zum Ausdruck
bringt, dass es den Rechtsstreit nunmehr zum Abschluss zu bringen gedenkt, eine Verzögerungsrüge als Voraussetzung dafür zu
er-heben, im Folgenden einen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können. Der Verdacht, es gehe irgendwann im Wesentlichen
darum, möglichst einen Entschädigungsanspruch zu erwerben, drängt sich zur Überzeugung des Senats namentlich in der von der
Gerichtskostenfreiheit und dem Amtsermittlungsgrundsatz geprägten Sozialgerichtsbarkeit insbesondere dann auf, wenn der Streitgegenstand
(z.B. Klagen gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide angesichts des damit verbundenen Suspensiveffekts) und/oder weitere
rechtliche oder tatsächliche Entwicklungen im Laufe des Verfahrens dafür sprechen, dass der spätere Entschädigungskläger kein
wirkliches Interesse an dem Verfahren hat oder durch dessen Dau-er sogar in gewisser Weise profitiert, und seine eigene Verfahrensführung
keinerlei Bemühen, auf einen zügigen Verfahrensabschluss hinzuwirken, erkennen lässt. Eben dies aber ist hier - wie oben dargelegt
- der Fall. Der Senat erwartet von einem Kläger nicht, dass dieser in kurzen Abständen mit Sachstandsanfragen an das Gericht
herantritt, ist sich im Gegenteil wohl bewusst, dass dies weder erwünscht noch - angesichts der Überlastung der Gerichtsbarkeit
- letztlich immer erfolgversprechend ist. Wenn sich aber insbesondere ein anwaltlich vertretener Kläger in einem Verfahren,
an dem er unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts kein wirkliches Interesse (mehr) hat, fast drei Jahre lang
nicht ein einziges Mal nach dem Sachstand erkundigt und es selbst unterlässt, das Gericht seinerseits über maßgebliche Entwicklungen
in der Sache zu informieren, dann geht der Senat davon aus, dass mit der Erhebung der Verzögerungsrüge erst nach abgesandter
Ladung kein schutzwürdiges Interesse verfolgt wird und keinerlei Anlass besteht, einen vermeintlichen Grundrechtsverstoß zu
kompensieren. Erst recht hat dies dann zu gelten, wenn die Verzögerungsrüge erst nach Zustellung der Ladung erfolgt. Dies
aber ist hier der Fall. Denn auch wenn der Zeitpunkt des Ladungsempfangs bei dem Bevollmächtig-ten des Klägers letztlich nicht
mit Sicherheit bestimmt werden kann, so wurde die Verzögerungsrüge durch diesen am 20. Februar 2019 um 12.47 Uhr erhoben und
damit zu einem Zeitpunkt, zu dem jedenfalls dem Kläger die Ladung bereits zugestellt (um 10.20 Uhr) war.
Ist damit hier die Verzögerungsrüge als rechtsmissbräuchlich und damit nicht wirksam erhoben anzusehen, hat dies zur Folge,
dass dem Kläger auch bezüglich des geltend gemachten Vermögensschadens keine Entschädigung zuzusprechen ist.
IV. Soweit §
198 Abs.
4 Satz 3 letzter Halbsatz
GVG die Möglichkeit einräumt, die Unangemessenheit der Verfahrensdauer festzustellen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen
des Absatzes 3 nicht erfüllt sind, sieht der Senat dazu aufgrund der aufgezeigten Gesamtumstände keine Veranlassung. Es ist
nicht ersichtlich, dass den Kläger das gerichtliche Verfahren in irgend einer Form belastet haben könnte.
Anlass, die Revision nach §§
160 Abs.
2,
202 Satz 2
SGG,
201 Abs.
2 Satz 3
GVG zuzulassen, bestand nicht.
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen
wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozess-bevollmächtigten innerhalb eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Sie muss bis zum
Ablauf dieser Frist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Die Beschwerde in schriftlicher Form ist zu richten an das Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel bzw.
das Bundessozialgericht, 34114 Kassel (nur Brief und Postkarte). Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen
Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. §
65a Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben
sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Informationen hierzu können
über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, 3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder, 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft
für ihre Mitglieder, 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre
Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 6. Vereinigungen,
deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger
nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von
Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für
ihre Mitglieder, 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis
6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung
dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren
Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Die Organisationen zu Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung
zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten
schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.
In der Begründung muss dargelegt werden, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.
Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs.
1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) nicht und eine Verletzung des §
103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung
eines Rechtsanwalts beantragen.
Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in elektronischer
Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse,
Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung
vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen deutschen Gerichten erhältlich. Er kann auch über
das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen innerhalb
der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht ein-gegangen sein.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen
Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
III. Ergänzende Hinweise
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das
Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Gorgels Jucknat Braun