Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2017 - 37 SF 6/16
Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens Beurteilung der Verfahrensdauer Aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung Einreichen von Schriftsätzen
1. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG kommt es für die Beurteilung der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten sowie die Schwierigkeit, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens an, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit.
2. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive und inaktive Zeiten der Bearbeitung gegenüberzustellen, wobei kleinste relevante Zeiteinheit im Geltungsbereich des GRüGV stets der Monat im Sinne des Kalendermonats ist.
3. Zu beachten ist dabei allerdings zum einen, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht auslöst.
4. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt.
Normenkette:
GVG § 198 Abs. 1 S. 1- 2
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer - des vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 38 AS 1845/11*42 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 EUR, - des vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 38 AS 3284/11*42 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.800,00 EUR und - des vor dem Sozialgericht Potsdam zunächst unter dem Aktenzeichen S 38 AS 1141/12*42 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.600,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: