Tatbestand:
Streitig ist die Veranlagung des Klägers zu dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif der Beklagten.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in B und als solcher zugleich Landesverband B im Deutschen Mb und e. V ...
Er bezweckt den Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzusetzen
und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral (§ 2 der Satzung, Stand 25. April 1994). Mit Wirkung vom
01. Januar 1984 ist der Kläger im Unternehmensverzeichnis der Beklagten eingetragen worden.
Durch Bescheid vom 27. Juni 2007 wurde der Kläger aufgrund des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs mit Wirkung zum
01. Januar 2007 zu der Gefahrtarifstelle 15 mit der Gefahrklasse 1,36 mit der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung
gemeinsamer Interessen" veranlagt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er beantragte, den Gefahrtarif insgesamt aufzuheben, hilfsweise, ihn zu der Gefahrtarifstelle
11 zu veranlagen. Zur Begründung führte er aus, die Zuteilung der Unternehmensarten in dem Gefahrtarif 2007 sei nicht plausibel
und daher willkürlich und rechtswidrig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Tarifstelle 08 ("rechts- und wirtschaftsberatendes
Unternehmen, Organ der Rechtspflege") die Gefahrklasse 0,44 habe und die Tarifstelle 11 ("wirtschaftliche und politische Interessenvertretung")
Gefahrklasse 0,59, während sich die Gefahrtarifstelle 15 auf die Gefahrklasse 1,36 erhöhe. Mietervereine übten eine reine
Bürotätigkeit ohne Außendienst aus und seien als wirtschaftliche und politische Interessenvertretung zu verstehen. Mit seinen
satzungsgemäßen und auch praktizierten Aufgaben und Tätigkeiten erfülle er sämtliche Merkmale eines klassischen Verbandes.
Die in der Gefahrtarifstelle 15 bezeichneten Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen beträfen indes beispielsweise
Bürgerinitiativen, Schutzgemeinschaften, Friedensdienste und auch solche Organisationen, die in größerem Maße Aktionen und
Aktivitäten außerhalb eines geregelten Bürobetriebes entfalteten und daher ein im Vergleich zu einer reinen Bürotätigkeit
erhöhtes Gefahrenpotential aufwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober
2007 zurück. Der Gefahrtarifstelle 15 seien Unternehmen zugeordnet, die der Wahrnehmung und Förderung insbesondere ideeller
und persönlicher Interessen der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter weiterer Personengruppen dienten und bei denen
der wirtschaftliche Erfolg nicht im Vordergrund stehe. Der Unternehmensgegenstand werde durch eine Vielzahl verschiedenartiger
Aktivitäten gekennzeichnet, u. a. in beratenden, bildenden, unterhaltenden und kreativen Bereichen. Die Unternehmensaktivitäten
könnten sich erstrecken auf: die Vertretung der Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber Dritten (politischen Institutionen,
anderen Unternehmen, anderen Verbänden etc.), die Durchführung von Veranstaltungen für "Mitglieder" und Außenstehende, die
Beratung von "Mitgliedern" und Außenstehenden sowie die Durchführung von Schulungen bezogen auf den Zweck des Zusammenschlusses.
Zweck des Klägervereins sei gemäß seiner Satzung der Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs-
und Mietpolitik gemeinsam durchzusetzen und sich vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen. Die Veranlagung
zu der Gefahrtarifstelle 15 sei daher zutreffend, wohingegen eine solche zu der Gefahrtarifstelle 11 nicht sachgerecht wäre.
Der dort genannten Unternehmensart gehörten u. a. Kammern, Verbände und Organisationen der freien Berufe und der gewerblichen
Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeberverbände), deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der freien Berufe
bzw. der gewerblichen Wirtschaft sei an, wohingegen Kammern und Verbände, die weder solche der freien Berufe noch der gewerblichen
Wirtschaft seien, der Unternehmensart "Zusammenschluss der Verfolgung gemeinsamer Interessen" zugeordnet seien. Zusammenschlüsse
mit einer ideellen Zielsetzung wie Sportverbände, Mietervereine, Verbraucherzentralen oder Elternverbände gehörten zur Unternehmensart
"Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen". Die Definition dieser Unternehmensart stelle wesentlich allgemeiner
auf die Wahrnehmung und Förderung bestimmter Interessen ab, und zwar als Vertretung der Interessen der Mitglieder, Gesellschafter
oder gesellschaftlichen Gruppen.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sich auf sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren bezogen. Zwar stehe es den
Berufsgenossenschaften als Satzungsgebern frei, typisierende Regelungen zutreffen. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete allerdings
auch dann eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise. Wenn tatsächliche Ungleichheiten vorhanden seien,
die bedeutsam seien, sei auch eine unterschiedliche Behandlung in der typisierenden Regelung geboten. In der Eingruppierung
in die Gefahrtarifstelle 15 liege eine solche beachtenswerte Ungleichbehandlung, denn dort seien Unternehmen/Verbände mit
unterschiedlichsten Tätigkeitsfeldern zusammengefasst, deren Tätigkeit nicht mit gleichen oder auch nur vergleichbaren Unfallrisiken
behaftet sei. Während seine - des Klägers - Tätigkeit keinerlei Außendienste der Mitarbeiter umfasse, würden über die Verbände
auch solche erfasst, welche überwiegend oder in ganz erheblichem Umfang durch außerhäusliche Verrichtungen geprägt seien wie
z. B. die Landessportbünde oder Automobilclubs, Greenpeace, Robin Wood oder der Deutsche Alpenverein. Das von der Beklagten
vorgelegte Zahlenmaterial sei im Übrigen weder ausreichend noch plausibel.
Die Beklagte hat Auszüge aus den Genehmigungsunterlagen, auf deren Grundlage die Vertreterversammlung den Gefahrtarif 2007
genehmigt hat, vorgelegt. Der Begriff des Gewerbezweigs werde von ihr nicht mehr verwendet, da gerade in ihrem Mitgliederbestand
viele Unternehmen aus dem öffentlich-rechtlichen Bereich oder dem der freien Berufe stammten, also keine Gewerbe im klassischen
Sinne seien. Daher verwende sie den Begriff der Unternehmensart. Da ihr Mitgliederbestand stark dienstleistungsorientiert
sei, habe sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 10/05 R -) die technologischen Kriterien als Art und Gegenstand des Unternehmens definiert. Diese gäben den zuverlässigsten Aufschluss
über die Unfallfolgen in den Unternehmen, also das Gefährdungsrisiko, das sich in der Belastung der Unternehmen niederschlage.
Wie das BSG bereits mit den Urteilen vom 05. Juli 2005 - B 2 U 32/03 R - und vom 28. November 2006 - B 2 U 10/05 R - entschieden habe, könne der Kläger, wenn er nach technologischen Kriterien einer Unternehmensart richtig zugeordnet sei,
seine Zugehörigkeit zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" nicht mit dem Hinweis auf
eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage stellen. Die Gefahrtarifstelle 15 umfasse wie bisher Unternehmen, deren
Unternehmensgegenstand die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Mitglieder sei. Hierzu gehöre jetzt auch die
bisherige Unternehmensart "Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit", die sich
im Wesentlichen aus Freizeit- und Hobbyvereinen sowie ähnlichen Einrichtungen wie z. B. Heimat-, Theater-, Gesangs-, Musik-,
Verschönerungs- und Bürgervereinen zusammensetze. Bereits in der Vergangenheit habe es Abgrenzungsschwierigkeiten zur Unternehmensart
"Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" gegeben, weshalb eine Zusammenlegung geboten gewesen sei. Dazu gekommen
seien auch die "Sportverbände" und die bisher nicht tragfähigen Unternehmensarten "Automobilclubs" und "Weltanschauungsgemeinschaften",
die ebenso in erster Linie Zusammenschlüsse mit einer ideellen Zielausrichtung seien. Für Unternehmen, die bereits vor dem
Gefahrtarif 2007 zu dieser Unternehmensart veranlagt gewesen seien, sei die Gefahrklasse durch die Tarifstellenzusammenfassung
geringfügig von 1,34 auf 1,36 gestiegen. Die übrigen hätten von der Zusammenfassung profitiert. Für die bisherige Unternehmensart
"Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit" habe die Gefahrklasse zuvor 1,89,
für "Sportverbände" 1,54 sowie für "Automobilclubs" und "Weltanschauungsgemeinschaften" 1,50 betragen. Dass alle gewerbezugehörigen
Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne
von ihnen stärker mit Beiträgen belastet würden, als es ihrem tatsächlichen Gefährdungspotential entsprechen würde, sei als
Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen. Dies entspreche der grundsätzlichen Eigentümlichkeit des
Versicherungswesens.
Das SG hat die auf die Aufhebung des Veranlagungsbescheides und Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 11 bzw. nach der Rechtssauffassung
des Gerichts zu einer bestimmten anderen Gefahrtarifstelle gerichtete Klage durch Urteil vom 21. Juli 2008 abgewiesen. Die
Veranlagung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die gesetzlichen Vorgaben
der §§
153,
157 und
162 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) in ihrem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung
von Gefahrtarifstellen die Unternehmensarten gewählt habe. Ein solcher Tarif basiere auf der Erkenntnis, dass technologisch
artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufwiesen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage
für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstelle. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip sei damit im Grundsatz
mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen
bestätigt habe. Die Zuordnung des Klägers zur Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" und
die darauf aufbauende Veranlagung zur Tarifstelle 15 des Gefahrtarifs 2007 sei nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung, den
Kläger der Gefahrtarifstelle 11 oder einer anderen bestimmten Tarifstelle zuzuordnen, ergebe sich nicht. Die Beklagte habe
hinreichend sachlich nachvollziehbare Gründe angeführt, die für eine Veranlagung des Klägers zur Tarifstelle 15 sprächen.
Bereits aus § 2 der Satzung des Klägers ergebe sich, dass es sich bei diesem um einen Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer
Interessen handele. Es sei weder für die Kammer ersichtlich noch vom Kläger substantiiert dargelegt worden, dass in der Gefahrtarifstelle
15 überwiegend Interessenvertretungen eingeordnet seien, die aufgrund ihrer Unternehmensstruktur ein erhöhtes Gefährdungsrisiko
böten, weil die Vertretung nicht ausschließlich büromäßig erfolge. Zwar sei es zutreffend, dass der Kläger als Unternehmen,
dessen Mitarbeiter ausschließlich Bürotätigkeiten verrichteten, im Vergleich zu anderen Unternehmen, die in gleicher Weise
arbeiteten, zu einer deutlichen höheren Gefahrklasse veranlagt sei (1,36 im Vergleich zu bspw. 0,44 oder 0,59). Auch sei es
richtig, dass zur Gefahrtarifstelle 15 auch solche Vereine veranlagt würden, die ggf. ein erhöhtes Unfallrisiko aufwiesen.
Mehr Einzelfallgerechtigkeit führe jedoch zu einer verwaltungsmäßig kaum noch handhabbaren Differenzierung des Gefahrtarifs.
Letztlich sei die Zusammenfassung unterschiedlicher Gefährdungsrisiken in einer Gefahrtarifstelle gerade Ausdruck des Versicherungsprinzips
und eine gewisse Pauschalierung und Typisierung rechtlich gewollt. Allein der Umstand, dass zu den "Zusammenschlüssen zur
Verfolgung gemeinsamer Interessen" auch Bürgerinitiativen und solche Zusammenschlüsse gehörten, die ihre Aufgaben zum Teil
durch Außendienst wahrnähmen, mache die Gefahrtarifstellenbildung und damit den Gefahrtarif nicht rechtswidrig, sei doch nicht
ersichtlich, dass entsprechende Zusammenschlüsse gerade das Schwergewicht der Gefahrtarifstelle 15 bildeten und die Wahrnehmung
eines Außendienstes erkennbar das Charakteristikum der dort zusammengefassten Unternehmensart darstelle. Prägend für die Unternehmen
der Gefahrtarifstelle 15 sei vielmehr ihre ideelle Zielsetzung, ohne dass deren Verfolgung typischerweise mit einer außendienstlichen
Tätigkeit verbunden sei. Eine Veranlagung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 im Gefahrtarif 2007 der Beklagten erscheine
rechtlich nicht geboten. Bereits aus der Satzung des Klägers gehe hervor, dass der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgerichtet und der Verein parteipolitisch neutral sei. Daher sei es ohne Bedenken vertretbar, ihn auch
nicht der Unternehmensart "wirtschaftliche und politische Interessenvertretung" zuzuordnen. Gesellschaftliches Engagement
sei nicht gleichzusetzen mit (partei-)politischer Aktivität. Die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Mieterverbände
komme nicht in Betracht. Eine solche setze voraus, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohnsummen das versicherungsrechtliche
Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage wären. Dies behaupte jedoch auch der Kläger nicht. Schließlich greife
auch das Argument des Klägers nicht, der Gefahrtarif 2007 sei deshalb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, dass die
Gefahrklasse 1,36 der Gefahrtarifstelle 15 im Vergleich zur Gefahrklasse 0,59 der Gefahrtarifstelle 11 und der Gefahrklasse
0,44 der Gefahrtarifstelle 08 bei einem etwa gleichen abstrakten Gefährdungsrisiko mehr als doppelt so hoch sei. Dies berücksichtige
nämlich nicht, dass zur Berechnung der Gefahrklassen für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum die gezahlten Leistungen
den Arbeitsentgelten gegenübergestellt würden. Der Rechenweg, der zur Höhe der Gefahrklassen führe, werde vom Kläger im Übrigen
nicht angezweifelt.
Mit seiner hiergegen erhobenen Berufung macht der Kläger geltend, das SG habe die Vorgaben aus der Entscheidung des BSG vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R - unbeachtet gelassen. Die Beklagte habe vollkommen unzulängliche Angaben gemacht. Er - der Kläger - habe im Gefolge der
Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 02. Februar 2006 - L 3 U 54/03 - im Übrigen dargelegt, dass in der Tarifstelle 15 Unternehmen zusammengefasst worden seien, die erheblich von denjenigen
abwichen, die nicht ausschließlich büromäßig erledigt würden. Der vorliegende Gefahrtarif 2007 weise mehrere für ihn - den
Kläger - in Betracht kommende Gewerbezweige aus bei gleichzeitiger Unklarheit, welchem von ihnen er nach Art und Gegenstand
zuzurechnen sei. Denn der Gefahrtarif führe unter den Gefahrtarifstellen 06, 08, 11, 17, 28 sowie 31.1 Tätigkeitsbereiche
auf, welche sämtlich dienstleistungsorientiert seien, Beratungs- und Bürotätigkeit als wesentlichen Merkmal aufwiesen und
mit seiner - des Klägers - Unternehmens- und Tätigkeitsstruktur absolut vergleichbar seien. Die Arbeit des Berliner Mietervereins
ruhe auf drei Säulen: die Vertretung der Mieterinteressen z. B. im Rahmen von Anhörungen für Gesetzesvorhaben oder die Mitwirkung
beim Berliner Mietspiegel; die Rechts- und sonstige Beratung der Mitglieder durch angestellte Juristen wie auch Vertragsanwälte,
incl. der außergerichtlichen Vertretung; die Öffentlichkeitsarbeit und Publikationstätigkeit (Mietermagazin etc.). Circa 70
% des Haushalts würden für die Beratungstätigkeit aufgewendet. Er weist darüber hinaus darauf hin, dass aus seiner Sicht Automobilclubs
wie der ADAC sowie Vereine wie bspw. der Deutsche Alpenverein ein wesentlich höheres Risiko aufwiesen als er. Der Internetauftritt
des Deutschen Alpenvereins ergebe, dass freiwillige Helfer nach §
2 Abs.
2 Satz 1 des
SGB VII Versicherungsschutz genössen. Das gleiche gelte für die freiwilligen Übungsleiter und erst recht für die angestellten Fachübungsleiter.
Der ADAC wiederum beschäftige rund 1.700 Personen in der Pannenhilfe, die rund um die Uhr im Einsatz seien. Er legt auszugsweise
Kopien der Internetauftritte des Deutschen Alpenvereins sowie des ADAC vor. Die Beklagte habe darüber hinaus kein geeignetes
Zahlenmaterial vorgelegt, um eine Prüfung der Kriterien für die Bildung der Gewerbezweige und Tarifstellen zu ermöglichen.
Weshalb andere Unternehmen, deren Aufgaben ebenfalls wie bei ihm primär bürotechnisch organisierte seien - z. B. die katholische
Kirche, Reisebüros, Werbeunternehmen, Gewerkschaften etc. - eine deutlich geringere Gefahrklasse aufwiesen als 1,36, erschließe
sich aus dem vorgelegten Material nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn der Gefahrtarifstelle 11 des ab
dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs zuzuordnen,
hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einer bestimmten anderen Tarifstelle des ab dem 01. Januar
2007 geltenden Gefahrtarifs zuzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Sie legt eine vollständige Kopie der Genehmigungsvorlage an das
Bundesversicherungsamt (BVA) zum Gefahrtarif 2007 sowie eine Kopie des Sicherheitsreports 1/07 zu den Akten. Des Weiteren
reicht sie Kopien eines Urteils des SG Karlsruhe vom 25. Mai 2009 zum Aktenzeichen S 5 U 5887/07 sowie eines Urteils des SG Kassel vom 06. April 2010 zum Aktenzeichen S 1 U 190/07 und Kopien der Beitragsbescheide vom 21. April 2008 (reiner BG-Beitrag für 2007 10.535,93 Euro) sowie 21. April 2009 (reiner
BG-Beitrag für das Jahr 2008 10.831,10 Euro) zur Akte. Maßgeblich für die Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen sei nicht die
einzelne Tätigkeit, sondern der Unternehmenszweck. Hinsichtlich der angeführten Beispiele ADAC und Deutscher Alpenverein sei
darauf hinzuweisen, dass zur Gefahrtarifstelle 15 nur die Dachverbände als ideeller Verein oder Sportverband erfasst würden.
Der ADAC habe mehr als 20 selbständige Unternehmen, in denen die einzelnen Aufgaben verwirklicht würden, z. B. ein Call-Center
oder eine Akademie für Fahrsicherheitstraining. Diese Unternehmen würden jeweils nach ihrem Zweck, soweit sie in ihre - der
Beklagten - Zuständigkeit fielen, veranlagt und seien nicht automatisch in der Gefahrtarifstelle 15 zu finden. Der Deutsche
Alpenverein sei in selbständige Sektionen unterteilt, die als Sportunternehmen veranlagt seien.
Der Senat hat auszugsweise Kopien aus den Genehmigungsunterlagen zu dem ab dem 01. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif in den
Rechtsstreit eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Die Veranlagung des Klägers in
die Gefahrtarifstelle 15 des ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten war rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist §
159 Abs.
1 Satz 1
SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Die von den Unternehmern allein aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der Berufsgenossenschaften,
den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen
(§§
153 Abs.
1,
157 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede Berufsgenossenschaft einen Gefahrtarif
aufstellen. Dieser Gefahrtarif ist vom Unfallversicherungsträger als autonomes Recht festzusetzen, und in ihm sind zur Abstufung
der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§
157 Abs.
1 Satz 1 und
2 SGB VII). Er ist nach Tarifstellen zu gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten
errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs
Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen
(§
157 Abs.
1 bis
3 SGB VII).
Hierbei können die Kriterien, die unter Geltung der
Reichsversicherungsordnung (
RVO) aufgestellt worden sind, herangezogen werden, da bei der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das
Sozialgesetzbuch als
SGB VII im Wesentlichen das zuvor geltende Recht der
RVO übernommen worden ist und auch die neu eingeführte Vorschrift des §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII über die Bildung der Gefahrtarifstellen lediglich der bisherigen Praxis der BGen Rechnung trägt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes
der Bundesregierung, BT-Drucks 13/2204, S 73, 110 ff; BSG SozR 4-2700 § 162 Nr. 1 RdNr. 5).
Angesichts dieser vom Gesetzgeber gewollten Kontinuität behält die Rechtsprechung zur Bildung von Gefahrtarifen nach der
RVO auch für das geltende Recht ihre Bedeutung. Es ist daher davon auszugehen, dass Gefahrtarife durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
unbeschadet der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (vgl. §
158 Abs.
1 SGB VII) überprüfbar sind, als autonom gesetztes objektives Recht (vgl. §
157 SGB VII, §§
33 ff Viertes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IV)) allerdings nur daraufhin, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet und mit sonstigem höherrangigen
Recht vereinbar sind. Den Unfallversicherungsträgern ist als ihre Angelegenheiten selbst regelnden öffentlich-rechtlichen
Körperschaften ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen
Ermächtigung Recht setzen (BSG SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr. 12 m. w. N.). Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste,
vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, ist nicht Aufgabe der Gerichte; die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für
die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs wesentlichen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung
obliegt vielmehr den Unfallversicherungsträgern. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist ihnen ein
zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen
abzuhelfen (BSG aaO.). Die Bildung des Gefahrtarifs muss allerdings auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen
Grundsätzen entsprechen. Denn Veranlagungs- und Beitragsbescheide sind eingreifende Verwaltungsakte, die nur auf einer klaren
rechtlichen und tatsächlichen Grundlage erlassen werden dürfen (BSG aaO.).
Die Beklagte, deren Mitgliedsunternehmen zu einem großen Teil keinem klassischen Gewerbe i. S. d. Gewerbeordnung nachgehen, hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Gefahrtarif in der Weise umgesetzt,
dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen entsprechend den Gewerbezweigen die Unternehmensarten
gewählt hat. Ein solcher Tarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche
Unfallrisiken aufweisen und die Unternehmensart deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften
darstellt. Die Risikobewertung nach diesem Prinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen
des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie das BSG für den dem Begriff der Unternehmensart vergleichbaren Terminus des
Gewerbezweigs in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt hat (vgl. u. a. BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März
2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der
gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung
nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) in SozR 2200 § 734 Nr. 2).
Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Unternehmensarten bzw. Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der
zu veranlagenden Unternehmen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1). Da ein unternehmensart/gewerbezweigorientierter Gefahrtarif
seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben
bezieht, kommt es für die Bildung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen auf die in der jeweiligen
Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise,
die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung
geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte
beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen.
In dem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip,
also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen
Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere
Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden
können. Dennoch bleiben auch unter den veränderten Bedingungen der heutigen Berufs- und Arbeitswelt für den Zuschnitt der
Unternehmensarten bzw. Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten
Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Unternehmensarten/Gewerbezweigen
muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung
einer gemeinsamen "gewerbetypischen" Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend
widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt der Unternehmensart bzw. des
Gewerbezweigs erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigene
Unternehmensart bzw. eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einer anderen, "passenderen" Unternehmensart bzw. Gewerbezweig
folgen (BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris).
Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Unternehmensarten/Gewerbezweigen
sind jedoch Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart
kann nur dann als eigenständige(r) Unternehmensart/Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen
zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen (vgl. §
157 Abs.
2 Satz 1
SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einer der im Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
ausgewiesenen Unternehmensarten zugeordnet werden. Nach der einem solchen Tarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur
solche Unternehmensarten/Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung
zu einer Unternehmensart bzw. einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe
des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung
für einen Unternehmensart/Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung
von Unternehmensarten/Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch
nicht verwandte Unternehmensarten/Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden
können.
Die Forderung eines Unternehmens, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einer anderen Unternehmensart
zugeteilt zu werden, kann danach überhaupt nur mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden, wenn der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft
mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Unternehmensarten ausweist und unklar ist, welchem von ihnen
sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann
die Zugehörigkeit zu der Unternehmensart nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt
werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Unternehmensart/Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb
der Unternehmensarten/Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger
deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz
unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen
belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen
Typisierung hinzunehmen. Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen Berufsgenossenschaften
auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den
Berufsgenossenschaften reicht (vgl. zu oben Gesagtem BSG in SozR 4-2700 § 157 Nr. 2 und Urteil vom 21. März 2006 - B 2 U 2/05 R -, zitiert nach juris, jeweils m. w. N.).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG entwickelten Grundsätze ist weder die Bildung der Gefahrtarifstelle 15 noch die Entscheidung
der Beklagten, den Verein des Klägers dieser Gefahrtarifstelle zuzuordnen, zu beanstanden.
Die Gefahrtarifstelle 15 erfasst nach dem ab dem 01. Januar 2007 geltenden Gefahrtarif der Beklagten Zusammenschlüsse zur
Verfolgung gemeinsamer Interessen. Unternehmensgegenstand ist die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Mitglieder.
Im Gegensatz zum vorher geltenden Gefahrtarif 2001 umfasst diese Tarifstelle nach den vorgelegten Genehmigungsunterlagen nunmehr
auch die zuvor getrennten Sportverbände (vormals Tarifstelle 39 des Gefahrtarifs 2001), Vereine und Einrichtungen zur Entspannung,
Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit (vormals Tarifstelle 44 des Gefahrtarifs 2001), Automobilclubs (vormals Tarifstelle
55 des Gefahrtarifs 2001) sowie Weltanschauungsgemeinschaften (vormals Tarifstelle 55 des Gefahrtarifs 2001). Im Gefahrtarif
2001 waren noch in der (Auffang-)Tarifstelle 55 die Unternehmensarten zusammengefasst, die für sich allein nicht versicherungsmathematisch
tragfähig waren. Prägende Gemeinsamkeit der Unternehmensarten war, dass die für die einzelnen Unternehmensarten jeweils individuell
berechneten Belastungsziffern starken Zufallsschwankungen unterlagen und somit keine für die Bildung einer eigenen Gefahrtarifstelle
ausreichende Stabilität auswiesen. Die Bildung dieser Tarifstelle ist ebenso wie die Bildung der Vorgänger-Tarifstelle aus
dem Gefahrtarif 1998 in der Rechtsprechung mehrfach beanstandet worden mit dem Argument, der Gesichtspunkt der versicherungsmathematischen
Instabilität widerspreche dem Gedanken des §
157 Abs.
2 SGB VII. Die Zusammensetzung einer Gefahrtarifstelle aus Unternehmensarten, die in ihrer individuellen Belastung stark voneinander
abwichen, entspreche nicht den Vorgaben des Gesetzgebers. Zur Lösung des Problems sind die Unternehmensarten einer Überprüfung
unterzogen worden. Bei einigen nicht tragfähigen Unternehmensarten ist die Beklagte zu dem Schluss gelangt, dass sie keine
selbständigen Unternehmensarten darstellten, deswegen nunmehr als Bestandteil einer bereits existierenden, tragfähigen Unternehmensart
anzusehen und namentlich nicht mehr im Gefahrtarif aufzuführen seien (vgl. Nr. 6.2 der Genehmigungsunterlagen S. 11). Dies
betrifft hier die Automobilclubs und die Weltanschauungsgemeinschaften (vgl. S. 14 der Genehmigungsunterlagen). Gemäß den
Hinweisen zur Branchenzuordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen sieht die Beklagte als zugehörig zur Tarifstelle 15 u.
a. Animateure, Automobilclubs, Bürgerinitiativen, Elternverbände, Haus- und Grundstückseigentümerverbände, Mietervereinigungen,
Spitzenorganisationen des Sports, Sportverbände, Verbraucherschutzzentralen, Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher,
allgemein-gesellschaftlicher oder kultureller Art (Förderungen von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderungen,
Filmförderungen), Vereine und Einrichtungen zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit (Geselligkeitsvereine,
Gesangsvereine, Mobile Diskotheken, Discjockeys, Laientheatergruppen) sowie Weltanschauungsgemeinschaften an.
Im gesamten Gefüge des Gefahrtarifs 2007 handelt es sich bei der Tarifstelle 15 um eine eher kleine Tarifstelle. Laut dem
auf dem Beobachtungszeitraum 2003 bis 2005 beruhenden Unfallverzeichnis aus den Genehmigungsunterlagen belief sich die Entgelt-
und Versicherungssumme auf 5.675.350.529 Euro, die Entschädigungsleistungen (Neulast) betrugen 7.713.402,74 Euro. Aus der
Neulast x 1.000 ÷ die Arbeitsentgelte/Entgeltsumme im Beobachtungszeitraum errechnet sich die Belastungsziffer (hier: 1,3591).
Die gerundete Belastungsziffer ergibt die Gefahrklasse (hier: 1,36). Die Berechnung und ihre Grundlagen ergeben sich aus C)
Nr. 5 S. 9f, Nr. 15 S. 45f der Genehmigungsunterlagen sowie dem Unfallverzeichnis für den Beobachtungszeitraum 2003 bis 2005.
Von der gesamten Entgelt- und Versicherungssumme i. H. v. 5.675.350.529 Euro entfallen 4.124.371.627 Euro (=72,7%) auf die
Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen in der Fassung des Gefahrtarifs 2001 (wozu auch der Kläger zählte),
709.472.657 Euro (=12.5%) auf die Sportverbände, 653.781.753 Euro (=11,5%) auf die Automobilclubs, 185.753.076 Euro (=3,27%)
auf die Vereine und Einrichtungen zur Entspannung sowie 1.971.416 Euro (=0,03%) auf die Weltanschauungsgemeinschaften. Die
individuellen Gefahrklassen für die Automobilclubs und Weltanschauungsgemeinschaften, die im Rahmen der Erhebungen zum Gefahrtarif
2001 bezogen auf den Beobachtungszeitraum 1997 bis 1999 ebenfalls festgestellt wurde, betrugen 1,44 und 0,85.
Die in der Unternehmensart "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" gebündelten Untenehmen sind geprägt durch
die Wahrnehmung und Förderung insbesondere ideeller und persönlicher Interessen der Mitglieder, Gesellschafter oder bestimmter
weiterer Personengruppen, bei denen der wirtschaftliche Erfolg nicht im Vordergrund steht. Zwar mögen wirtschaftliche oder
wirtschaftspolitische Aspekte bei der Arbeit zahlreicher Unternehmen eine - mittelbare - Rolle spielen, wie auch bei dem Kläger.
Wirtschaftliche Interessen i. S. der Förderung und Durchsetzung vorrangig wirtschaftlicher Interessen stehen jedoch nicht
im Fokus der erfassten Unternehmen, insbesondere nicht bei dem Kläger (vgl. § 2 der Satzung). Auch verfolgt der Kläger bei
seiner Tätigkeit keine eigenen wirtschaftlichen Interessen in dem Sinne, dass seine Tätigkeit auf die Erzielung eines wirtschaftlichen
Gewinns gerichtet wäre. Bei Berücksichtigung der Bandbreite der von der Tarifstelle 15 erfassten Unternehmen ist davon auszugehen,
dass bei einer Vielzahl die Interessenwahrnehmung nach wie vor überwiegend büromäßig wahrgenommen wird (vgl. hierzu auch das
Urteil des Senats vom 02. Februar 2006 - L 3 U 54/03-16). Dies betrifft z. B. offensichtlich Elternverbände, Haus- und Grundstückseigentümerverbände, Mietervereinigungen, Spitzenorganisationen
des Sports, Verbraucherschutzzentralen, Vertretungen von Interessen politisch-gesellschaftlicher, allgemein-gesellschaftlicher
oder kultureller Art (Förderungen von Wissenschaft und Forschung, Erhaltung von Kulturgut, Bildungsförderungen, Filmförderungen),
Schutzverband der Steuerzahler und Weltanschauungsgemeinschaften. Neben der überwiegenden büromäßigen Tätigkeit nehmen die
herausgehobenen hauptamtlichen beschäftigten Vertreter derartiger Unternehmen/Verbände aber auch Außentermine wahr, sei es
im Rahmen der Teilnahme an Pressekonferenzen, Experten/Enquetekommissionen, Funk- und Fernsehauftritten oder Demonstrationen
sei es im Rahmen erweiterter Kontaktpflege bzw. Lobbyarbeit. Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, überzeugend darzulegen,
dass in die Tarifstelle 15 überwiegend Interessenvertretungen eingeordnet sind, die aufgrund einer Unternehmensstruktur, die
von der des Klägers deshalb erheblich abweicht, weil die Vertretung nicht ausschließlich büromäßig, sondern durch Außendienste
o. ä. verrichtet wird, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bergen. Soweit der Kläger hier - wie schon im Vorgängerverfahren L 3 U 54/03-16 - auf Bürgerinitiativen und Organisationen wie z. B. Greenpeace hinweist, mag zutreffen, dass diese zu einem nicht zu
vernachlässigenden Anteil die Interessen ihrer Mitglieder auch durch Außenaktionen wahrnehmen. Daraus leitet sich jedoch keine
nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung ab. Denn die Außenaktionen/-dienste sind zwar ein Bestandteil der Tätigkeit dieser
Unternehmen/Organisationen, aber nicht das wesentlich prägende Element. Der Verweis darauf, dass jetzt auch Automobilclubs
mit ihren Außendiensten, Landessportverbände oder der Deutsche Alpenverein erfasst würden, greift ebenfalls nicht durch. So
sind z. B. die Aktivitäten des ADAC in der Pannenhilfe und in der Luftrettung in eigene Gesellschaften ausgelagert, nämlich
die ADAC Service GmbH und die ADAC Luftrettung GmbH. Laut Internetauftritt (http://www1.adac.de/wir ueber uns/unternehmen/default.
asp?ComponentID=31960&SourcePageID=7384) hat der ADAC mindestens 14 rechtlich eigenständige Tochtergesellschaften (ADAC Autovermietung
GmbH, ADAC Beteiligungs- und Wirtschaftsdienst GmbH, ADAC Luftrettung GmbH, ADAC-Schutzbrief Versicherungs-AG, ADAC Touring
GmbH, ADAC Luftfahrt Technik GmbH, ADAC Verlag GmbH, ADAC Autoversicherung AG, ADAC Finanzdienste GmbH, ADAC Rechtsschutz
Versicherungs-AG, ADAC Service GmbH, Aero-Dienst GmbH & Co. KG, ADAC TruckService GmbH & Co. KG, ADAC Stiftung Sport), die
daher auch getrennt nach ihrem jeweiligen Unternehmensgegenstand zu veranlagen sind und sich somit nicht zwangsläufig in der
Gefahrtarifstelle 15 wieder finden, sofern überhaupt die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger sein sollte. Zweck
des ADAC selbst ist laut seiner Satzung (Stand 10. Mai 2008) die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrtwesens,
des Motorsports und des Tourismus. Er wahrt die Belange der motorisierten Verkehrsteilnehmer und setzt sich unter Berücksichtigung
des Natur- und Umweltschutzes für Fortschritte im Verkehrswesen, vor allem auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, der Verkehrssicherheit
und der Verkehrserziehung ein. Darüber hinaus fördert er die Luftrettung, nimmt die Interessen der Verkehrsteilnehmer als
Verbraucher wahr und setzt sich für die private und berufliche Mobilität seiner Mitglieder ein. Er enthält sich jeder parteipolitischer
Betätigung (§ 2 der Satzung). Er gliedert sich wiederum in regionale Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 8 der Satzung),
die dementsprechend auch eigenständig zu veranlagen sind. Hinsichtlich der Landessportbünde vermischt der Kläger in seinem
Vortrag Sportvereine und Sportverbände. Platzwarte, Übungsleiter, Sportler, Ausführende nicht gewerblicher Bauarbeiten sind
über die Sportvereine/Sportunternehmen versichert, die wiederum nach der Tarifstelle 32 veranlagt sind. Generell gilt, dass
über die Vereine/Unternehmen nur die angestellten Mitarbeiter sowie die ehrenamtlich Tätigen versichert sind und nicht diejenigen,
die an den Freizeitangeboten teilnehmen. Dies gilt auch für den Deutschen Alpenverein. Dieser gliedert sich in 353 rechtlich
selbständige Sektionen, die gemeinsam den Hauptverein bilden (vgl. den Internetauftritt des Deutschen Alpenvereins). Daneben
existieren rechtlich selbständige Landesverbände. Entsprechend seiner Satzung (Stand 14. November 2009) ist Zweck des Vereins
die Förderung und Pflege des Bergsteigens und alpiner Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen,
die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt, die Erweiterung und Verbreitung der Kenntnisse über die Gebirge
sowie die Förderung der Wissenschaft und Forschung über diese Bereiche. Er ist parteipolitisch neutral (§ 2 der Satzung).
Soweit die Beklagte hierzu vorträgt, der Deutsche Alpenverein bzw. dessen Sektionen seien als Sportvereine und nicht in der
Tarifstelle 15 veranlagt, ist dies nachvollziehbar und spiegelt den Zweck des Vereins und seiner Sektionen (vgl. hierzu §
2 der Mustersatzung im Internetauftritt des Deutschen Alpenvereins) sowie die in § 3 der Satzung angesprochene Verwirklichung
des Zwecks z. B. durch bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung etc. wider. Der Charakter als Sportverein/-unternehmen
ergibt sich im Übrigen aus folgendem: Der Deutsche Alpenverein ist laut seinem Internetauftritt der zuständige Fachverband
für das Sport- und Wettkampfklettern in Deutschland und hat die sportliche Leitung bei allen nationalen Ranglistenwettkämpfen
in Deutschland sowie gemeinsam mit der International Federation of Sport Climbing für die in Deutschland stattfindenden internationalen
Wettkämpfe (http://www.alpenverein.de/template loader.php?tplpage id=121). Die Landesverbände des Deutschen Alpenvereins sind
darüber hinaus Mitglieder im jeweiligen Landessportbund (http://www.alpenverein.de/template loader.php?tplpage id=4).
Zwar ist zutreffend, dass die Beklagte in der Tarifstelle Unternehmen mit vormaligen Gefahrklassen von 1,50 (Weltanschauungsgemeinschaften
und Automobilclubs) bis 1,89 (Verein und Einrichtung zur Entspannung, Erholung, Belehrung, Unterhaltung, Geselligkeit) gebündelt
hat. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz kann der Senat hier aber nicht erkennen. Alle Unternehmen gehören
zu einer Unternehmensart, deren Gegenstand die Wahrnehmung und Förderung gemeinsamer Interessen der Mitglieder ohne Ausrichtung
auf wirtschaftlichen Erfolg ist. Dabei handelt es sich um einen sachgerechten und zulässigen Anknüpfungspunkt. Insbesondere
innerhalb kleiner Tarifstellen kann es zu sehr großen Schwankungen bedingt durch einige wenige Versicherungsfälle kommen.
Dieses zu vermeiden, ist ein sachgerechtes Anliegen, das letztlich den Versicherten zugute kommt. Es ist daher nicht zu beanstanden,
wenn zur Herstellung der versicherungsrechtlichen Stabilität eine Tarifstelle aus einer Unternehmensart gebildet wird, deren
Unternehmen mit einer Bandbreite von 17% um die rechnerisch mittlere Gefahrklasse streuen. Eine Ausrichtung der Tarifstellen
alleine nach dem Kriterium der büromäßigen oder nicht büromäßigen Arbeit würde bei der Mitgliederstruktur der Beklagten einen
Gefahrtarif nach Gefahrklassen weitgehend überflüssig machen, da ihre die Klientel vorwiegend büromäßige Tätigkeiten ausführt.
Im Übrigen ist Anknüpfungspunkt für den Gefahrtarif gerade nicht die Art, wie die Tätigkeit der Unternehmen ausgeübt wird
(z. B. regional oder überregional, ausschließlich büromäßig oder mit Außendienst), sondern der Unternehmensgegenstand (vgl.
hierzu auch das Urteil des Sächsischen LSG vom 21. Juni 2010 - L 2 U 137/08 -, zitiert nach Juris).
Die Zuordnung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 15 "Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen" ist nicht zu beanstanden.
Nach seiner Satzung handelt es sich bei dem Kläger als einen Verein, mit dem Ziel, die Interessen seiner Mitglieder Interessen
in der Wohnungs- und Mietpolitik gemeinsam durchzusetzen und sie vor Benachteiligungen in Mietrecht und Mietvertrag zu schützen,
um einen solchen Zusammenschluss. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der
Verein ist parteipolitisch neutral. Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung. Er führt ausweislich seines Internetauftritts
für seine Mitglieder vorwiegend Beratungstätigkeiten online oder in seinen Beratungsstellen aus. Das Serviceangebot umfasst
persönliche Mietrechtsberatung in allen Bezirken, telefonische Mietrechtsberatung, Korrespondenz mit Vermietern und Behörden,
Betreuung von Mietergemeinschaften, Energieberatung, Fachgutachtervermittlung, Hilfen zur Wohnungsabnahme, Mediation bei Konfliktsituation
mit Nachbarn, monatliche Informationen durch das "MieterMagazin" und die Zurverfügungstellung von Infoblättern zu mietrechtlichen
Problemen. Nach eigenen Angaben des Klägers ruht seine Arbeit auf drei Säulen: die Vertretung der Mieterinteressen z. B. im
Rahmen von Anhörungen für Gesetzesvorhaben oder die Mitwirkung beim Berliner Mietspiegel; die Rechts- und sonstige Beratung
der Mitglieder durch angestellte Juristen wie auch Vertragsanwälte, incl. der außergerichtlichen Vertretung; die Öffentlichkeitsarbeit
und Publikationstätigkeit. Circa 70 % des Haushalts werden für die Beratungstätigkeit aufgewendet.
Eine Zuordnung des Klägers zur Gefahrtarifstelle 11 kommt nicht in Betracht. Die Tarifstelle 11 umfasst die Unternehmensart
"wirtschaftliche und politische Interessenvertretung". Dieser Unternehmensart gehören 1. Kammern, Verbände und Organisationen
der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeberverbände), deren Zweck die Wahrnehmung gemeinsamer
Interessen der freien Berufe bzw. der gewerblichen Wirtschaft sei; 2. Gewerkschaften; 3. Parteien, Fraktionen, Abgeordnetenbüros
sowie 4. diplomatische und konsularische Vertretungen an (S. 19 der Genehmigungsunterlagen). Dazu zählen Abgeordnetenbüros,
Arbeitgeberverbände, Architektenkammern, Berufs-, Wirtschaftsverbände, Botschaften, diplomatische, konsularische Vertretungen,
Fraktionen, Gewerkschaften, Industrie- und Handelskammern, Innungen, Innungsverbände, Kreishandwerkerschaften, Parteien, Rechtsanwaltskammern
und Steuerberaterkammern an (vgl. die Hinweise zur Branchenzuordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen). Die Tarifstelle
ist laut Seite 19 der Genehmigungsunterlagen aus den ehemaligen Tarifstellen 16 des Gefahrtarifs 2001 ("Kammer, Verband, Organisation
der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Arbeitgeberverbände)"), 29 ("Gewerkschaft"), 35 ("Partei,
Fraktion, Abgeordnetenbüro") und 45 ("diplomatische, konsularische Vertretung") gebildet worden. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
vertreten gemeinsam tarifpolitische Interessen. Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die auf die politische Willensbildung
Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes mitwirken wollen. Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern einer Partei
eines Parlaments. Sie sind ebenfalls politische Interessenvertretungen. Abgeordnetenbüros dienen wiederum der Wahrnehmung
der Aufgaben von politischen Interessenvertretern. Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen dienen der politischen
Vertretung des jeweiligen Landes. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um eine Vertretung, in deren Fokus die Vertretung wirtschaftlicher
und politischer Interessen steht. Zwar hat die Vertretung der Interessen von Mietern wirtschaftliche und politische Implikationen,
diese sind jedoch nur mittelbarer Ausfluss der praktischen Beratungsarbeit. Die Tarifstelle 11 umfasst damit Unternehmen,
deren Gegenstand die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen durch selbst verwaltende Organe ist. Dabei handelt es sich um Unternehmen,
die nicht nur gemeinsame Interessen fördern, sondern auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die ihnen überdies zum Teil über
das
Grundgesetz eingeräumt wurden (z. B. Art.
9,
21,
38 GG). So nehmen die Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Innungen, Industrie- und Handelskammern) die Regelung von Prüfungsordnungen,
Abnahme von Prüfungen, Erteilung von Auskünften an Gerichte und Behörden wahr. Überdies bestehen bei ihnen Pflichtmitgliedschaften
bestimmter Unternehmen. Gewerkschaften finden ihre Absicherung in Art.
9 GG und nehmen daher im Gefüge der Bundesrepublik Deutschland eine überragende Bedeutung ein, die Arbeitgeberverbände bilden
ihr Pendant auf der "Gegenseite". Den diplomatischen und konsularischen Vertretungen als Vertretungen ausländischer Staaten,
die hoheitliche Akte erlassen, kommt eine vergleichbare Bedeutung zu (vgl. das Urteil des SG Kassel vom 06. April 2010 - S 1 U 190/07 -). Einen auch nur vergleichbaren Unternehmensgegenstand hat der Kläger nicht, er nimmt auch keinerlei öffentliche Aufgaben
wahr.
Andere Tarifstellen, denen der Kläger zuzuordnen wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, es kämen aufgrund
der schwerpunktmäßigen Bürotätigkeit auch die Tarifstellen 06 ("Beratungsunternehmen"), 08 ("rechts- und wirtschaftsberatendes
Unternehmen/Organ der Rechtspflege"), 17 ("Verwaltungs- und Beteiligungsunternehmen"), 28 ("Auskunfts- und Inkassounternehmen,
Gebührenermittlung, -abrechnung, -einzug) und 31.1 ("Zeitarbeitsunternehmen - Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie
Stammpersonal") in Betracht, ist dem nicht zu folgen, denn er gehört nach seinem in der Satzung festgehaltenen und auch aus
dem Internetauftritt ersichtlichen Vereins/Geschäftszweck offensichtlich zu keiner dieser Unternehmensarten. Insbesondere
scheidet eine Zuordnung zur Tarifstelle 08 "rechts- und wirtschaftsberatendes Unternehmen, Organ der Rechtspflege" aus. Laut
den Hinweisen zur Branchenzuordnung auf S. 35 der Genehmigungsunterlagen zum Gefahrtarif 2007 zählen hierzu Buchführungen,
Buchprüfungen, Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Kontierer, Patentanwälte, Rechtsanwälte, Rechtsbeistände,
Rentenberater, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Wirtschaftprüfungen. Die Tarifstelle ist gebildet worden aus den ehemaligen
Tarifstellen 06 ("Steuerberatung"), 11 ("Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater"), 15 ("Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung,
Buchführung") sowie den in der vormaligen Tarifstelle 55 enthaltenen einzeln nicht tragfähigen Unternehmensarten "Gerichtsvollzieher"
und "Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter". Allen Unternehmensgruppen liegen ähnliche Strukturen zugrunde. Häufig treten Sozietäten
auf, die gemeinsam von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern geführt werden (vgl. S. 17 der Genehmigungsunterlagen).
Den rechtsberatenden Unternehmen, die in dieser Tarifstelle enthalten sind, ist - im Gegensatz zum Kläger - gemeinsam, dass
sie gewinnorientiert tätig sind. Gegenstand der Unternehmen ist nämlich die Rechtsberatung gegen Entgelt. Aus diesen Entgelten
sind nicht nur Kosten zu decken, sondern auch unternehmerische Gewinne zu erzielen.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass auch die Schaffung einer eigenen Gefahrtarifstelle für Mieterverbände nicht in Betracht kommt. Eine
solche setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass diese Unternehmen aufgrund ihrer Lohnsummen das versicherungsrechtliche
Risiko in ihrer Tarifstelle auszugleichen in der Lage wären. Dies ist weder für den Senat ersichtlich noch behauptet dies
der Kläger.
Der Gefahrtarif 2007 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, dass die Gefahrklasse 1,36 der Gefahrtarifstelle
15 im Vergleich zur Gefahrklasse 0,59 der Gefahrtarifstelle 11 und der Gefahrklasse 0,44 der Gefahrtarifstelle 08 bei einem
etwa gleichen abstrakten Gefährdungsrisiko mehr als doppelt so hoch sei. Bei dieser Argumentation berücksichtigt der Kläger
nicht, dass zur Berechnung der Gefahrklassen für einen bestimmten zurückliegenden Zeitraum (den Beobachtungszeitraum) die
tatsächlich gezahlten Leistungen (Neulast) den Arbeitsentgelten gegenübergestellt werden. Je niedriger die Arbeitsentgelte
sind, desto höhere Gefahrklassen ergeben sich. Der Rechenweg, der zur Höhe der Gefahrklassen führt, wird vom Kläger nicht
angezweifelt.
Soweit der Kläger meint, die Beklagte habe nicht ausreichendes und nachvollziehbares Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt,
um die Erstellung des Gefahrtarifs transparent zu machen, kann der Senat sich dem nicht anschließen. Die Beklagte hat die
vollständigen Genehmigungsunterlagen zum Gefahrtarif 2007 zur Akte gereicht. Anhand dieser Zahlen sind die Gefahrklassen nachvollziehbar,
gar nachrechenbar. Es erschließt sich nicht, welches weiteres Zahlenmaterial die Beklagte vorlegen sollte. Soweit der Kläger
rügt, dass die Beklagte kein Zahlenmaterial zu den Gefahrlasten der einzelnen Unternehmen der Gefahrtarifstelle 15 oder auch
nur zu den 10 Unternehmen der Gefahrtarifstelle 15 mit den höchsten Gefahrlasten im Beobachtungszeitraum vorgelegt hat, ist
nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen in dem vorliegenden Rechtsstreit aus diesen Zahlen zu ziehen sein sollten. Maßgeblich
bei der Gefahrtarifbildung bzw. der Gefahrklassenbildung ist nicht die Gefahrlast einzelner Unternehmen in einem bestimmten
Beobachtungszeitraum. Auch unter Berücksichtigung des Amtermittlungsgrundsatzes werden grundsätzlich keine Ermittlungen auf
bloße Behauptungen "ins Blaue hinein" geführt werden. Amtsermittlungen zur Prüfung der Plausibilität der vorgelegten Daten
erfolgen in der Sozialgerichtsbarkeit nur dann, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum die von der Beklagten vorgelegten
Daten in einem Umfang unzutreffend sein könnten, der Auswirkungen auf die Bildung der Gefahrklasse haben könnte. Der Kläger
kann sich auch nicht pauschal darauf berufen, dass dies nicht bekannt werdende Interna der Beklagten seien. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass derartige Probleme bei der Beratung eines neuen Gefahrtarifs in den Ausschüssen und in der Vertreterversammlung
der Beklagten bekannt werden und in die Beschlussfassung über den Gefahrtarif einbezogen werden. Etwaige Mängel der Beschlussfassung
können so später im Gerichtsverfahren vorgetragen und überprüft werden. Vorliegend ist derartiges weder vorgetragen noch im
Hinblick auf die Gefahrtarifstelle 15 ersichtlich.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.