Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung eines am 18. Juni 1986 in der ehemaligen DDR bei einem Fußballturnier erlittenen Unfalls des
Klägers, der von der Betriebsgewerkschaftsleitung des VEB Betonwerke im VEB Wohnungsbaukombinat (WBK) B durch Bescheid vom
24. Juni 1986 als Unfall bei organisierter gesellschaftlicher Tätigkeit anerkannt worden war, als Arbeitsunfall.
Die Beklagte erfuhr von dem Unfall erst durch Schreiben des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 11.
Februar 2004 anlässlich eines vom Kläger am 20. Oktober 2003 im Rahmen seiner Beschäftigung als Eisenflechter auf der Baustelle
Hotel T Hof in Ö erlittenen Arbeitsunfalls. Dort war der Kläger bei Ausschalarbeiten mit dem rechten Fuß auf unebenem Grund
weggerutscht und hatte sich dabei das rechte Knie verdreht. Ausweislich des Durchgangsarztberichts vom 28. Oktober 2003 (Fachärzte
für Chirurgie H/M wurde eine ACL-Instabilität rechts, eine Kniegelenksdistorsion rechts sowie der Verdacht auf einen freien
Gelenkkörper und Innenmeniskusrestläsion diagnostiziert. Die nach einer MRT-Untersuchung am 13. November 2003 durchgeführte
Arthroskopie hatte nicht zur Feststellung einer frischen Verletzung, jedoch zur Feststellung ausgedehnter alter Verletzungszeichen
(Chondromalazie III. - IV., subtotal rupturiertes, vernarbtes vorderes Kreuzband) geführt. Die den Kläger weiter behandelnden
Ärzte hatten die Vermutung geäußert, dass dieser sich den Kreuzbandriss bei dem Sportunfall vom 18. Juni 1986 zugezogen habe.
Im Rahmen der Prüfung zum Vorliegen eines nach bundesdeutschem Recht als Arbeitsunfall anzuerkennenden Ereignisses zog die
Beklagte die Patientenakten des Klägers der Zentralen Poliklinik der Bauarbeiter sowie des Krankenhauses und Poliklinik B-W
bei. Hieraus ergab sich, dass dieser bereits seit 1977 über Beschwerden im rechten Kniegelenk geklagt und weitere Unfälle
mit Distorsionen des rechten Knies erlitten hatte, und zwar am 11. November 1981 (Arbeitsunfall durch Einknicken des rechten
Knies bei Aufbringen einer starken Last), am 26. Mai 1985 (von der Leiter gestiegen und das rechte Bein verdreht) und am 27.
September 1986 (privater Unfall mit Verdrehung des rechten Kniegelenks). Im Rahmen einer am 16. Oktober 1986 erfolgten Operation
(OP) des rechten Kniegelenks war eine Ruptur des vorderen Kreuzbands und ein Korbhenkelriss des rechten medialen Meniskus
festgestellt worden. Die damals behandelnde Fachärztin für Chirurgie Dr. W hatte nicht festzustellen vermocht, ob diese Veränderungen
Folgen des Unfalls vom 18. Juni 1986 oder des privaten Unfalls vom 27. September 1986 waren, sie hatte sich daher für eine
Anerkennung als Folgen des Unfalls vom 18. Juni 1986 ausgesprochen.
Der Kläger teilte auf Befragen der Beklagten zu den Einzelheiten des Sportunfalls vom 18. Juni 1986 u. a. mit (Schreiben vom
03. April 2004, 20. Dezember 2004 und 21. März 2005), dass sich dieser bei einem im Auftrag der Werksleitung des Werks 5 des
VEB Betonwerke im WBK B von der FDJ-Leitung veranstalteten Betriebssportfest ereignet habe. Der Besuch dieses Sportfestes
sei nicht verpflichtend gewesen, es hätten 22 Kollegen gespielt und etwa 25 % der Belegschaft des VEB teilgenommen. Der Sport
sei unregelmäßig nach der Arbeitszeit durchgeführt worden. Es seien Familienangehörige als Zuschauer geladen gewesen, wie
viele sei ihm unbekannt. Derartige Betriebssportfeste seien alljährlich durchgeführt worden, die Fußballspiele hätten an unterschiedlichen
Tagen und Zeiten stattgefunden und zwar nach der Arbeitszeit. Der Betrieb habe zur Teilnahme am Sport angeregt und diese gefördert,
sie sei vom Werksleiter und dem Sanitäter geleitet und überwacht worden. Es habe sich um einen sportlichen Wettkampf des Betriebs
gehandelt, an dem ausschließlich Betriebsangehörige teilgenommen hätten.
Die Beklagte holte Auskünfte bei der I-Verwaltungsgesellschaft mbH (Rechtsnachfolgerin des früheren VEB WBK B) ein. Diese
teilte mit Schreiben vom 29. April 2005 mit, dass die Betriebszeitungen nicht archiviert seien. Des Weiteren gab die Personalleiterin,
Frau P, an, es könne nicht mehr nachvollzogen werden, welche Brigaden am Unfalltag gegeneinander gespielt hätten. Insgesamt
seien im VEB WBK B etwa 13.000 Mitarbeiter, im VEB Betonwerke etwa 3.500 bis 5.000 Personen beschäftigt gewesen. Bei den Vorausscheidungsspielen
hätten etwa 200 bis 300 Beschäftigte und Familienangehörige zugeschaut (Aktenvermerk vom 21. Januar 2005). Der Diplom-Ingenieur
und ehemalige technische Direktor H-JH teilte mit (Schreiben vom 03. Mai 2005), dass im Werk 5 der Betonwerke Berlin 1986
ca. 610 Beschäftigte im A-Personal und ca. 120 Beschäftigte im B-Personal tätig gewesen seien. Das Werk habe im 3-Schichtbetrieb
gearbeitet und davon ca. 75 AK im durchgängigen 3-Schichtbetrieb. Am Unfalltag sei mit der gleichen Beschäftigtenanzahl abzüglich
eines Ausfalls von 16 % zu rechnen. Es hätten nur diejenigen Kollegen teilnehmen oder zuschauen können, die arbeitsfrei gehabt
oder einen Schichttausch hätten vollziehen können, da Arbeitsbefreiung nur selten gewährt worden sei. Der Zeuge D gab an (Aktenvermerk
vom 09. Mai 2005 und Scheiben vom 16. Juni 2005), er sei nur bis zum 31. März 1986 Werksleiter gewesen. Es habe am "Tag des
Bauarbeiters" im Juni ein allgemeines Betriebsfest (meist ein Wochenende) gegeben, zu dem auch Familienangehörige eingeladen
gewesen und auch sportliche Wettbewerbe organisiert worden seien.
Auf Anforderung der Beklagten erstatteten Prof. Dr. H und Dr. S unter dem 16. November 2004 ein fachchirurgisches Zusammenhangsgutachten,
in welchem sie zur Feststellung folgender wesentlicher Unfallfolgen kamen:
1. mäßiggradige Panarthrose des rechten Kniegelenks infolge langjährig bestehender Instabilität mit rezidivierenden Giving-Way-Ereignissen
und arthroskopisch nachgewiesenen teilweise 3.- bis 4.-gradigen Knorpelschäden sowie deutlichen Verlusten an den Innen- und
Außenmeniskushinterhörnern,
2. operativ stabil versorgte vordere Kreuzbandruptur,
3. infolge der Arthroskopie aber auch der durchgeführten vorderen Kreuzbandersatzplastik radiologisch nachweisbare erhebliche
Demineralisation des rechten Kniegelenks,
4. geringgradiges Streckdefizit des rechten Kniegelenks.
Insgesamt sprächen Verletzungsmechanismus, die erhobenen Befunde und der zeitliche Zusammenhang für ein Kniebinnentrauma als
Folge des Unfalls vom 18. Juni 1986. Demgegenüber könnten die Ereignisse vom 27. September 1986, die Distorsion vom 09. Oktober
1990 und das Unfallereignis vom 20. Oktober 2003 lediglich als Folgeunfälle des Traumas vom 18. Juni 1986 angesehen werden.
Durch die immer wieder auftretenden Giving-Way-Ereignisse sei es schließlich zur fortschreitenden Arthrose des Gelenks mit
3.- bis 4.-gradigen Knorpelschäden der medialen Femurcondyle, 2.-gradigen Knorpelschäden der lateralen Femurcondyle und 4.-gradigen
Knorpelschäden des lateralen Tibiaplateaus sowie Innen- und Außenmeniskusdegeneration gekommen. Schließlich sei bei schon
erheblich vorgeschädigtem Kniegelenk eine vordere Kreuzbandersatzplastik notwendig geworden, um einen weiteren Verschleiß
aufzuhalten. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) aufgrund der Verletzungsfolgen betrage seit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit
am 26. Juli 2004 10 v. H. Eine Verschlimmerung aufgrund der arthrotischen Veränderungen des rechten Kniegelenks könne eintreten.
Mit Bescheid vom 29. Juli 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 29. März 2006, lehnte die Beklagte die Anerkennung
des Unfalls als Arbeitsunfall nach § 548
Reichsversicherungsordnung (
RVO) ab (§ 1150 Abs. 2 S. 1
RVO i. V. m. § 215 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]), da er sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Nach den Angaben
des Klägers hätten an dem Fußballspiel 22 Personen, ein Sanitäter, ein Schiedsrichter und eine nicht näher bekannte Zahl von
Zuschauern teilgenommen. Das Werk 5 des VEB WBK B habe zu dem Zeitpunkt etwa 800 Beschäftigte gehabt. Es habe sich nicht sicher
ermitteln lassen, ob die erforderliche Mindestteilnehmerzahl von 20 % der Beschäftigten erreicht worden sei, sodass eine betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung verneint werden müsse. Im Übrigen fehle es an der für die Anerkennung von Betriebssport geforderten
Regelmäßigkeit der Sportausübung.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Bei dem Unfall habe es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 548 Abs. 1
RVO gehandelt, denn das Betriebssportfest sei eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Der Werksleiter des ehemaligen
VEB Betonwerke habe das damalige Betriebsfest veranstaltet und gefördert. Durch die Werksleitung sei die komplette Belegschaft
des Werks 5 des VEB Betonwerke zu dem alljährlichen Fußballturnier eingeladen und zur Teilnahme aufgerufen worden. Die Veranstaltung
sei von der Autorität der Werksleitung getragen worden. Sie sei bei den einzelnen Fußballspielen anwesend gewesen, so dass
es unschädlich sei, dass es sich bei dem Fußballturnier nur um ein innerbetriebliches Fest, bei dem nur das Werk 5 des VEB
Betonwerke teilgenommen habe, gehandelt habe. Es sei allen Beschäftigten die Möglichkeit eingeräumt gewesen, an der Veranstaltung
teilzunehmen. Die Fußballspiele hätten grundsätzlich nach der regulären Arbeitszeit stattgefunden. Die Beschäftigen, die im
Schichtbetrieb tätig gewesen seien, seien freigestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte auf eine zwingende
Teilnehmeranzahl von 20 % der Gesamtbelegschaft komme. Zwar gehe die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
davon aus, dass ein wesentlicher Teil der Beschäftigten die Veranstaltung aufsuchen solle (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1958,
in BSGE 7, 249), hierfür sei u. a. eine bezifferbare Größe von ca. 26,5 % der Gesamtbelegschaft genannt worden. Dies solle aber keine ausdrückliche
Festlegung auf eine untere Grenze sein, was wegen der unterschiedlichen Strukturen der einzelnen Betriebe auch gar nicht möglich
sei. Dem Fußballspiel sei es eigen, dass insgesamt zwei Mannschaften zu je 11 Spielern gebildet würden. Ob und vor allem wie
viele Zuschauer sich diesem Spektakel anschließen würden, entbehre jeglicher Vorhersage und sei oftmals von äußeren Einflüssen
wie beispielsweise dem Wetter mitbestimmt. Häufig könne erst bei Spielbeginn festgestellt werden, wie viele Teilnehmer tatsächlich
anwesend seien. An derart unbeständigen Faktoren könne ein Versicherungsschutz nicht festgemacht werden. Schließlich habe
die Veranstaltung auch der Pflege der Betriebsverbundenheit gedient, da mit ihr ein Gemeinschaftszweck verfolgt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung des SG hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass an dem Fußballturnier alle Abteilungen des Werks 5 teilgenommen hätten und auch
einige Nebenbetriebe. Das Fußballturnier habe jeweils am Mittwoch oder Donnerstag stattgefunden und sich dann über mehrere
Wochen hingezogen. Wenn man teilnehmen wollte, habe man entweder die Schicht tauschen können oder sei freigestellt worden.
Die Fabrikhalle habe aus mehreren Hallenschiffen bestanden, sie hätten jeweils pro Schiff eine Mannschaft gebildet. In diesen
Mannschaften hätten sie aber nicht trainiert oder außerhalb des Wettkampfs regelmäßig zusammen gespielt. Für die Teilnahme
habe es Prämien gegeben. Wenn man Sozialistische Brigade habe werden wollen, habe man gewisse Mindestaktivitäten auf solchem
gesellschaftlichen Gebiet vorweisen müssen, der Wettbewerb sei in dieser Hinsicht damals sehr hart gewesen.
Durch Urteil vom 29. Juli 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, bei dem Unfall vom 18. Juni 1986 habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall i. S. d.
gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt. Obgleich dieser Unfall durch die Betriebsgewerkschaftsleitung des VEB Betonwerke
im WBK B als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, sei der Unfall des Klägers nicht als ein Arbeitsunfall i. S. v. § 548
RVO anzusehen. Bei dem Fußballturnier habe es sich weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch um Betriebssport
gehandelt, welcher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG sei
nur solcher Betriebssport, welcher Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter habe, regelmäßig stattfinde und dessen Teilnehmerkreis
sich im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens beschränke, vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst (BSG,
Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R, in juris). Jedenfalls die ersten beiden Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Der Kläger habe in der mündlichen
Verhandlung dargelegt, dass die Fußballmannschaft nur zu den jährlich stattfindenden Fußballturnieren des VEB WBK B zusammengetreten
sei. Zudem habe das Fußballturnier ausgeprägten Wettbewerbs- und keinen Ausgleichscharakter gehabt, da es sich über mehrere
Tage hingezogen und Vorausscheidungs- und Finalrunden umfasst habe. Die vorgenannte Rechtsprechung schließe es auch aus, das
Fußballturnier als sonstige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren, denn es habe sich um ein Vorausscheidungsspiel
an einem Mittwochnachmittag gehandelt. Es könne dahinstehen, ob die Betriebsleitung zu dem Turnier aufgerufen und die Teilnahme
positiv vermerkt bzw. teilweise honoriert habe, denn dies ändere nichts an dem expliziten Wettbewerbscharakter des Turniers.
Der Kläger habe zudem angegeben, dass die Teilnahme nicht verpflichtend gewesen sei. Es möge zwar sein, dass zwischen dem
Begriff des Arbeitsunfalls, wie er vom BSG vorrangig für die Verhältnisse der (alten) Bundesrepublik Deutschland entwickelt
worden sei, und der Lebenswirklichkeit in der DDR gewisse Unterschiede bestünden. Dies resultiere aber letztlich aus dem Umstand,
dass nach Ablauf der Übergangsfrist des § 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
RVO ausschließlich bundesdeutsches Recht und nicht etwa die Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen
in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeit (Erweiterungsverordnung) vom 11. April 1973 (Gesetzblatt
der DDR I, Nr. 22, S. 199) anzuwenden sei. Insoweit habe der Gesetzgeber nur einen begrenzten Bestandsschutz für Arbeitsunfälle
aus der DDR statuiert, was grundsätzlich im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit liege.
Gegen das am 04. August 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die dieser in der mündlichen Verhandlung
ergänzend dahingehend begründet hat, dass es sich bei dem Fußballturnier nicht um ein Turnier des gesamten Kombinats, sondern
des Werks 5, d. h. des VEB Betonwerke gehandelt habe. Es hätten Mannschaften des Werks aus den verschiedenen Hallen und anderen
Standorten bzw. aus den verschiedenen Bereichen gegeneinander gespielt. Im VEB Betonwerke seien natürlich auch Frauen beschäftigt
gewesen, die jedoch nicht bei dem Turnier mitgespielt hätten. Die Ausscheidungsspiele hätten sich über viele Tage hingezogen,
weil sie ja nur zu einer bestimmten Zeit in das Stadion gekonnt hätten. In der Regel habe ein Kollege mit seiner Frau für
das Spiel Getränke und Verpflegung organisiert, was von der Betriebsgewerkschaftsleitung finanziert worden sei. Von ihm als
Jugendbrigadier sei im Rahmen des sozialistischen Wettbewerbs erwartet worden, dass er mit seiner Brigade an solchen Veranstaltungen
teilnehme. Wer der Sieger in dem Turnier gewesen sei, könne er nicht sagen, er sei mit seiner Mannschaft nach diesem Spiel
ausgeschieden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 29. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 18. Juni 1986 als Arbeitsunfall
anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten (Gz.:
...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der vom Kläger am 18. Juni 1986 in der ehemaligen DDR erlittene Unfall nicht als zu entschädigender
Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der vom Kläger erhobene Anspruch beurteilt sich noch nach den vor Inkrafttreten des
SGB VII geltenden Vorschriften, da der geltend gemachte Unfall bereits vor dem Inkrafttreten des
SGB VII am 01. Januar 1997 eingetreten war (Artikel 36 des Unfallversicherungseinordnungsgesetzes, §§
212 ff
SGB VII). Insbesondere findet für die Übernahme der vor dem 01. Januar 1992 in der ehemaligen DDR eingetretenen Unfälle und Krankheiten
als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung § 1150 Abs. 2 und 3
RVO weiter Anwendung (§
215 Abs.
1 SGB VII). Nach § 1150 Abs. 2 S. 1
RVO gelten Unfälle und Krankheiten, die vor dem 01. Januar 1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden
Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Sozialversicherung waren, als Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne
des Dritten Buches der
RVO. Dies gilt allerdings nicht für Unfälle, die einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Träger der
Unfallversicherung erst nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden und die nach der
RVO nicht zu entschädigen wären (§ 1150 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
RVO). Der vom Kläger bei dem Fußballturnier im Juni 1986 in der ehemaligen DDR erlittene Unfall ist zwar vor dem 01. Januar 1992
eingetreten, er ist jedoch der Beklagten als einem ab dem 01. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet zuständigen Unfallversicherungsträger
erst im Zusammenhang mit dem im Jahre 2003 in Österreich erlittenen Arbeitsunfall bekannt geworden.
§ 1150 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
RVO findet auch auf Unfälle Anwendung, die - wie hier durch Bescheid der Betriebsgewerkschaftsleitung des VEB Betonwerke im WBK
B vom 24. Juni 1986 - bereits in der ehemaligen DDR als Arbeitsunfälle anerkannt waren, so dass hierdurch bei Vorliegen der
Voraussetzungen dieser Rechtsnorm eine Überprüfung daraufhin, ob sie nach den Vorschriften des Dritten Buchs der
RVO als Arbeitsunfälle zu entschädigen wären, nicht ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 26. Juni 2001, B 2 U 31/00 R, in juris). Der Wortlaut des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
RVO ist eindeutig; irgendwelche Einschränkungen - etwa hinsichtlich einer Ausnahme für bereits in der DDR anerkannte Arbeitsunfälle
- sind dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Die Würdigung des Wortlauts einer Vorschrift ist die Grundlage jeder Auslegung;
ist der Wortlaut einer Vorschrift eindeutig und ist klar zum Ausdruck gebracht, was dem vom Gesetzgeber gewollten Sinn der
Vorschrift entspricht, so ist grundsätzlich hiernach auszulegen.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt nicht die allgemeine Bestimmung des Artikels 19 Satz 1 des Einigungsvertrags,
wonach in der DDR ergangene Verwaltungsakte wirksam bleiben und nur aufgehoben werden können, wenn sie mit rechtsstaatlichen
Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages unvereinbar sind. Die Geltendmachung von Rechten aus Verwaltungsakten
kann auch durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen werden. Bei der Regelung des § 1150 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
RVO handelt es sich nicht um eine Vorschrift, durch die bindende Verwaltungsakte aufgehoben werden, sondern um eine Ausschlussfrist.
Dies bedeutet, dass Ansprüche aus nach dem Recht der DDR als Arbeitsunfälle geltenden Unfällen nach ihrem Ablauf nicht mehr
bzw. nur noch unter der Voraussetzung ihrer Entschädigungsfähigkeit nach dem Dritten Buch der
RVO geltend gemacht werden können, unabhängig davon, ob diese durch Verwaltungsakt anerkannt sind oder nicht. Hätte der Gesetzgeber
eine Ausnahme für durch Verwaltungsakte der ehemaligen DDR anerkannte Arbeitsunfälle vorsehen wollen, hätte er dies deutlich
zum Ausdruck gebracht (BSG, aaO.).
Nach § 547
RVO werden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom Träger gewährt, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt. Arbeitsunfall
im Sinne des § 548 Abs. 1 S. 1
RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540, 543 bis 545
RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist es erforderlich, dass das Verhalten, bei dem sich der Unfall
ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass die Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt
hat (BSG, aaO.). Es muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der so
genannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, dass betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Dieser
innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls
ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 19 und in SozR 3-2700 § 8
Nr. 10). Für die tatbestandlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger
Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht
angesehen werden können. Es muss also sicher feststehen, dass im Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt wurde
(BSG, Urteile vom 20. Februar 2001, B 2 U 7/00 R, und vom 04. Juni 2001, B 2 U 24/01 R, jeweils in juris).
Im Streitfall fällt die bei dem Fußballspiel erlittene Verletzung nicht unter den Versicherungsschutz nach den Grundsätzen
der sportlichen Betätigung. Zwar steht auch der Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen in sachlichem Zusammenhang
mit der versicherten Tätigkeit (BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005, B 2 U 29/04 R, in juris). Sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezwecken,
dienen nicht nur den persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens, denn sie dienen
der Gesunderhaltung der Beschäftigten und der Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft und sind deshalb dem Unternehmen und der
ihm dienenden versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Zur Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten ist des Weiteren zu fordern, dass der Sport Ausgleichs- und nicht
Wettkampfcharakter hat, dass er regelmäßig stattfinden muss und dass der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Angehörige des
Unternehmens beschränkt ist. Übungszeit und Übungsdauer müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit
der betrieblichen Tätigkeit stehen; die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden (BSG,
aaO.; Urteil vom 26. Oktober 2004, B 2 U 38/03 R, in juris). Ein gelegentlicher Wettkampf gegen Mannschaften von anderen Betriebssportgemeinschaften steht den Ausgleichszwecken
der sportlichen Betätigung nicht entgegen, auch wenn dieser außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden erfolgt, damit die Freude
am sonstigen Ausgleichssport gestärkt wird; auch bei jährlich einer oder auch einigen wenigen Teilnahmen an Turnieren besteht
daher Unfallversicherungsschutz (BSG in SozR 3-2200 § 548 Nr. 29).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Fußballturnier nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Der Kläger selbst hat angegeben, dass das Turnier nur einmalig veranstaltet worden sei und in den für dieses Turnier gebildeten
Mannschaften sonst nicht trainiert und auch nicht außerhalb des Wettkampfs regelmäßig zusammengespielt worden wäre. Unter
Berücksichtigung dieser Angaben liegen daher die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallversicherungsrechtlich geschützten
Betriebssportveranstaltung, nämlich die Teilnahme am regelmäßig stattfindenden Betriebssport, der überwiegend Ausgleichs-
und nicht Wettkampfcharakter hat, nicht vor. Sie werden im Übrigen vom Kläger auch nicht ausdrücklich geltend gemacht.
Unfallversicherungsschutz besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer sonstigen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung.
Diese steht unter Versicherungsschutz, wenn sie dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt wird.
Dies setzt voraus, dass die betreffende Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der
Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen
dient, dass sie grundsätzlich allen Arbeitnehmern offen steht und dass sie im Interesse des Unternehmens liegt und von der
Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt und unterstützt und von ihrer Autorität als betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird. Die Öffnung der Veranstaltung gegenüber allen Beschäftigten, soweit diese nicht
aus zwingenden betrieblichen Gründen an einer Teilnahme gehindert sind, ist also ein zentrales Merkmal einer unter dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Nur dann kann sie das Ziel nachhaltig
und effektiv fördern, die Verbundenheit innerhalb der Belegschaft und zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu pflegen
und damit einen Beitrag für eine Verbesserung des Betriebsklimas und der Leistungsfähigkeit des Betriebs zu erbringen (BSG,
Urteil vom 22. August 1955, 2 RU 49/54, in BSGE 1, 179; Urteile vom 22. Juni 1976, 8 RU 148/75, und vom 27. Juni 2000, B 2 U 25/99 R, jeweils in juris; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom 25. Februar 2008, L 8 U 73/08, in juris und m. w. N). Dementsprechend muss auch die Planung und Durchführung der Veranstaltung auf eine möglichst umfassende
Teilnahme der Betriebsangehörigen ausgerichtet sein (BSG, Urteile vom 24. August 1976, 8 RU 152/75, und vom 07. Dezember 2004, B 2 U 47/03 R, jeweils in juris). Je nach der Branche, in der die Beschäftigten tätig sind, werden unterschiedliche Maßstäbe anzulegen
sein, um aus der inhaltlichen Ausrichtung einer Veranstaltung auf das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung
schließen zu können. Sofern eine Veranstaltung in diesem Sinne für alle Betriebsangehörigen gedacht worden ist, hängt der
Versicherungsschutz allerdings nicht von einer bestimmten Teilnehmerzahl ab, zumal es regelmäßig keine Pflicht zur Teilnahme
an einer solchen Veranstaltung gibt. Ein offenbares Missverhältnis zwischen der Zahl der Teilnehmer zur Zahl der eingeladenen
Beschäftigten kann allerdings im Einzelfall ein Anzeichen dafür sein, dass keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung
vorliegt (BSG, Urteil vom 24. August 1976, 8 RU 152/75, aaO.).
Auch sportliche Betätigungen können bei Erfüllung der genannten Voraussetzungen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
fallen. Dies setzt voraus, dass sie der Förderung des Gemeinsinns oder des Zusammengehörigkeitsgefühls aller Beschäftigten
und nicht allein dem persönlichen Interesse des Betroffenen dienen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der oder
die Teilnehmer die besondere Aktivität allein bzw. unter sich entfalten oder ob sie ihre besonderen Fähigkeiten etwa einzelnen,
einigen oder allen anderen Teilnehmern der Gemeinschaftsveranstaltung vorführen. Das Programm betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen
ist nicht eng begrenzt, es können die verschiedensten Aktivitäten dazu gehören, so dass auch ein Fußballturnier eine betriebliche
Gemeinschaftsveranstaltung sein kann.
Unter Zugrundelegung der gebotenen Gesamtbetrachtung (BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004, B 2 U 47/03 R, aaO.; Bayerisches LSG, Urteil vom 31. Januar 2001, L 17 U 415/99, in juris) ist für den Senat vorliegend nicht feststellbar, dass das Fußballturnier die für die Annahme einer betrieblichen
Gemeinschaftsveranstaltung genannten Kriterien erfüllt. Weder die Art und Organisation, noch der Teilnehmerkreis des Fußballturniers
lassen auf eine Veranstaltung schließen, die der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft
sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen diente.
Anders als wie bei dem vom Zeugen Dö (Schriftsatz vom 16. Juni 2005) beschriebenen jährlichen Betriebsfest anlässlich des
"Tags des Bauarbeiters", welches zumeist an einem Wochenende im Juni stattfand und zu dem auch Familienangehörige eingeladen
und sportliche Wettbewerbe organisiert worden seien, zergliederte sich das Fußballturnier in eine Vielzahl von kleinen nachmittäglichen
Einzelveranstaltungen, d. h. den Ausscheidungsspielen, die sich über Wochen hinzogen. Es handelte sich also nicht um eine
zeitlich abgrenzbare, von der Autorität des Arbeitgebers getragene betriebliche Veranstaltung, sondern um eine Vielzahl von
Fußballvorausscheidungsspielen, an denen jeweils unterschiedliche Mannschaften und je nach Interesse am Spiel und persönlicher
Nähe zu den Spielern auch unterschiedliche Zuschauer teilgenommen haben. Diese Zersplitterung in eine Vielzahl von Kleinstveranstaltungen
mit einem ständigen Wechsel bei Spielern und Zuschauern steht aber gerade dem oben dargelegten Zweck einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung,
dem Zusammenbringen möglichst vieler Betriebsangehöriger in einer Veranstaltung mit dem Ziel der Förderung der Verbundenheit
zwischen den Betriebsangehörigen (und der Unternehmensleitung), entgegen.
Gegen eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht vor
allem, dass die Teilnahme an dem Turnier seinem Zweck nach nicht auf die gesamte Belegschaft zugeschnitten, sondern allein
auf solche (männliche) Betriebsangehörige mit fußballerischen Interessen und Fähigkeiten beschränkt war. Nach den Angaben
des Klägers handelte es sich um ein im Auftrag der Betriebsleitung des Werks 5 des VEB Betonwerke von der FDJ-Leitung organisiertes
Turnier, an dem auch einige Nebenbetriebe teilgenommen hätten. Die genaue Anzahl der teilnehmenden Beschäftigten an dem Turnier,
sei es aktiv als Spieler oder passiv als Zuschauer, lässt sich nicht feststellen. Nach den vorliegenden Aussagen hat jedoch
keine der im Werk 5 bzw. in den weiteren Werken des VEB Betonwerke beschäftigten Frauen bei dem Turnier mitgespielt. Hinzu
kommt, dass nach den Angaben des Klägers die Fabrikhalle des Werks 5 aus mehreren Hallenschiffen bestand und nur pro Schiff
eine Mannschaft (11 Spieler) gebildet wurde. Zudem gab es die Möglichkeit, dass sich interessierte Beschäftigte an anderen
sportlichen Wettkampfaktivitäten (Kegeln, Weitsprung etc.) als an dem Fußballturnier beteiligen konnten. Bei der vom Kläger
mitgeteilten Mitarbeiterzahl des Werks 5 von ca. 800 erschließt sich daher schon nicht, dass ein großer Teil der Belegschaft
insgesamt am Fußballturnier teilgenommen hat. Zudem war die Veranstaltung von ihrer Programmgestaltung her nicht geeignet,
die Gesamtheit der Belegschaft anzusprechen (vgl. zu einem Fußballturnier bei einer überwiegend weiblichen Belegschaft auch
BSG, Urteil vom 28. August 1968, 2 RU 68/68, in BG 1969, 2796).
Insbesondere ist vorliegend nicht erkennbar, dass an der hier streitigen, zur Verletzung des Klägers führenden Einzelveranstaltung
am 18. Juni 1986 eine für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung sprechende Anzahl von Beschäftigten des Werks 5 bzw.
des VEB Betonwerke überhaupt teilgenommen hat. Der Kläger hat für das Ausscheidungsspiel am 18. Juni 1986 als aktive Teilnehmer
die 22 Spieler, den Schiedsrichter und einen Sanitäter vom DRK angegeben sowie eine nicht näher bezifferte Anzahl von Zuschauern
(Kollegen und Angehörige der Spieler). Da nach seinen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung des Senats es ausreichend
war, dass ein Kollege mit Hilfe seiner Ehefrau die Spieler und Zuschauer mit Getränken und Verpflegung versorgte, kann nicht
auf eine größere Teilnehmerzahl bei den jeweiligen Ausscheidungsspielen, u. a. am 18. Juni 1986, geschlossen werden. Zudem
konnte nicht angegeben werden, ob jemand und wer von der Betriebsleitung bei dem Ausscheidungsspiel anwesend war.
Wie viele Betriebsangehörige bei den jeweiligen Ausscheidungsspielen zugeschaut haben, lässt sich im Nachhinein ohnehin nicht
mehr ermitteln. Schriftliche Dokumentationen - wie z. B. in Betriebszeitungen - sind nicht vorhandenen. Zwar hat die Personalleiterin
der Firma I-Verwaltungsgesellschaft mbH, Frau P, die bereits im VEB WBK B gearbeitet hatte, mitgeteilt, das Werk 5, welches
den VEB Betonwerke darstelle, habe 3500 bis 5000 Beschäftigte gehabt und es hätten bei den Vorausscheidungsspielen in der
Regel 200 bis 300 Beschäftigte und Familienangehörige zugeschaut. Abgesehen davon, dass hier nicht zwischen Beschäftigten
und Familienangehörigen differenziert wird, bestehen bzgl. der von Frau P genannten Zahlen aber auch aus anderen Gründen erhebliche
Bedenken. So hat der Kläger angegeben, die Belegschaft des Werks 5 habe lediglich etwa 800 Beschäftigte, die der Werke 1 -
6 insgesamt etwa 3 500 Kollegen umfasst. Auch der ehemalige technische Direktor H hat die Anzahl der Mitarbeiter im Werk 5
mit ca. 610 Beschäftigten im A-Personal und ca. 120 Beschäftigten im B-Personal beziffert (Schreiben vom 03. Mai 2005). Es
erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass Frau P den VEB Betonwerke versehentlich mit dem Werk 5 gleichgesetzt hat. Davon
unabhängig erscheint die mit 200 bis 300 Personen angegebene Anzahl von Zuschauern bei den Ausscheidungsspielen, die ohnehin
eine nicht belegte Schätzung ist, sehr hoch gegriffen. Tatsächlich dürfte sich die Zahl der Zuschauer auch danach bemessen
haben, in welcher Runde, also wie dicht am Sieg, sich die über mehrere Wochen hinziehenden Ausscheidungsspiele befunden haben.
Der Kläger selbst hat angegeben, dass er sich nach dem Ausscheiden seiner Mannschaft nicht mehr um den weiteren Fortgang des
Turniers gekümmert habe, ähnlich dürften sich weitere Kollegen und zuschauende Angehörige verhalten haben.
Des Weiteren spricht gegen eine allen Betriebsangehörigen offen stehende Veranstaltung, dass sowohl als Spieler wie auch als
Zuschauer ohnehin nur diejenigen Beschäftigten an dem Fußballturnier teilnehmen konnten, die arbeitsfrei gehabt oder einen
Schichttausch hatten vollziehen können, da Arbeitsbefreiung nur selten gewährt wurde (vgl. die Angaben des technischen Direktors
H im Schreiben vom 03. Mai 2005). Die Teilnahme am Fußballturnier - sei es als Spieler, sei es als Zuschauer - stand also
schon aus diesem Grund nicht allen und nicht einmal einer überwiegenden Zahl von Betriebsangehörigen offen, so dass das Turnier
schon deshalb nicht den Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung hatte.
Darüber hinaus ist eine wesentliche Förderung der in den Freizeitbereich der Beschäftigten gedrängten Veranstaltung durch
den Betrieb nicht erkennbar. Zwar konnten die Mannschaften das zum VEB WBK B gehörende Stadion für die einzelnen Spiele nutzen,
die für die jeweiligen Ausscheidungsspiele organisierten Getränke und Verpflegung wurden nach den Angaben des Klägers aber
von der Betriebsgewerkschaftsleitung finanziert. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Gesamtbild der von
der FDJ-Leitung organisierten Veranstaltung nicht die Förderung der Belegschaftsverbundenheit innerhalb des Werks 5 des VEB
Betonwerke im Vordergrund stand, sondern die Teilnahme im Rahmen des sozialistischen Wettbewerbs, d. h. den Beschäftigten
wurden Möglichkeiten zum gewünschten politisch-gesellschaftlichen Engagement eröffnet. Nach seinen Schilderungen ist vom Kläger
in seiner Funktion als Jugendbrigadier sogar erwartet worden, dass er mit seiner Brigade an solchen Veranstaltungen teilnehme.
Schließlich sei die Teilnahme an solchen Veranstaltungen bei der Kürung der besten Jugendbrigade honoriert worden, für die
es dann auch Prämien gegeben habe. Demzufolge war es nur konsequent, dass der beim Ausscheidungsspiel am 18. Juni 1986 vom
Kläger erlittene Unfall nach der in der DDR geltenden Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen
in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeit vom 11. April 1973 anerkannt worden ist.
Da es sich bei dem Sportunfall des Klägers vom 18. Juni 1986 mithin nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 548
RVO handelte, war seine Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.