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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2016 - 7 KA 23/16
Richtgrößenprüfung Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage und Interessenabwägung
1. Inhalt der Begründetheitsprüfung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist eine - auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - vorzunehmende Interessenabwägung, bei der unter Beachtung der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung abweichend von dem in § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Grundsatz nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG gerade auszuschließen, die jeweiligen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind.
2. Ergibt diese Abwägung, dass das private Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides überwiegt, ist die aufschiebende Wirkung in aller Regel anzuordnen.
3. Dies wiederum ist der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist und dies mit einer subjektiven Rechtsverletzung des Belasteten einhergeht, weil an der sofortigen Vollziehung eines mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Bescheides kein öffentliches Interesse besteht.
4. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, wenn gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides offensichtlich keine Bedenken bestehen.
Normenkette:
SGG § 86a Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4
, ,
SGB V § 106 Abs. 5a S. 11
Vorinstanzen: SG Berlin 16.02.2016 S 79 KA 2607/15 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: