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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2014 - 8 AL 342/11
Höhe einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Echte Pauschale in der BAB Kein Ermessen bei der Höhe des zu berücksichtigenden Bedarfs Begriff der Betreuung
Die Gemeinschaftsverpflegung in einer Kindertagesstätte gehört unmittelbar zu deren gesetzlichen Auftrag, indem Erwerbstätige von der Zubereitung von Mahlzeiten entlastet werden und jedenfalls die körperliche und soziale Entwicklung der Kinder durch regelmäßige Mahlzeiten gemeinsam mit anderen Kindern gefördert wird. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung oder der Gesetzessystematik im Rahmen des SGB III ergibt sich, dass der hier verwendete Begriff der Betreuung Bereiche nicht erfassen wollte, die nach dem SGB VIII zu den Aufgaben von Einrichtungen der Tagespflege gehören. Es widerspräche im Übrigen dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel eine vereinfachten Leistungsgewährung.
Normenkette:
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 59 Nr. 1-2
,
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 60 Abs. 1
,
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 60 Abs. 2 S. 1
,
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 63 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) § 68 Abs. 3
,
SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung § 60 Abs. 1
,
SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung § 60 Abs. 2 S. 1
,
SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung § 63 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung § 68 Abs. 3
,
SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung § 59 Nr. 1-2
Vorinstanzen: SG Berlin 18.10.2011 S 80 AL 4650/10
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht durch die Klagerücknahme bezüglich der Zeit vom 01. Juli 2011 bis zum 31. Januar 2012 erledigt ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Vorverfahren und das Klageverfahren erster Instanz zu einem Drittel, für das Berufungsverfahren zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.

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