Gründe:
Gemäß §
60 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) in Verbindung mit §
42 Abs.
1 und
2 der
Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt
aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde.
Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen
nicht Maßstab der Prüfung.
Dies zugrunde gelegt, ist die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin nicht begründet. Das Verhalten der Richterin
gibt keinen Anlass zu der Vermutung, sie stehe der Sache und den Beteiligten nicht unvoreingenommen gegenüber. Soweit die
Richterin das persönliche Erscheinen der Klägerin zu dem auf den 28. Juli 2011 anberaumten Erörterungstermin angeordnet hat,
bewegt sie sich im Rahmen der aus ihrer Sicht für notwendig erachteten Sachaufklärung. § 106 Abs. 3 Nr. 7 des Sozialgerichtsgesetzes
sieht ausdrücklich vor, dass das persönliche Erscheinen Verfahrensbeteiligter zu einem anberaumten Termin durch den Vorsitzenden
angeordnet werden kann. Dass der Anordnung sachfremde Erwägungen zugrunde liegen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere
die Annahme der Klägerin, es sei offensichtlich, dass die abgelehnte Richterin schon jetzt zu dem Ergebnis gekommen sei, dass
die Klägerin nicht außergewöhnlich gehbehindert sei, entbehrt jeglicher Grundlage. Vielmehr soll der anberaumte Termin gerade
dazu dienen, die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Erkenntnisse auch mit der Klägerin
zu erörtern. Auch liegen keine Umstände vor, durch die abgelehnte Richterin sie hätte veranlassen sehen müssen, die Anordnung
des persönlichen Erscheinens wieder aufzuheben. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die Ablehnung der Aufhebung der Anordnung
des persönlichen Erscheinens die Besorgnis der Befangenheit nicht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 SGG).