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LSG Chemnitz, Beschluss vom 29.09.2008 - 2 B 611/08
Zusicherung zur und die darlehensweise Übernahme von Genossenschaftsanteilen und des Eintrittsgeldes einer Wohnungsgenossenschaft als Wohnungsbeschaffungskosten
Nur in atypischen Einzelfällen kann die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II versagt werden. Ein solcher liegt vor, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall signifikant abweicht. Es kann dahinstehen, ob die Mietkautionen betreffende Norm des § 551 BGB auf zu übernehmenden Genossenschaftsanteile und das aufzubringende Eintrittsgeld einer Wohngenossenschaft Anwendung findet. Sollte sie keine Anwendung finden, läge kein atypischer Fall vor § 22 Abs. 3 SGB II zu. Die Behörde wäre verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der Wohnbeschaffungskosten zu erteilen und die genannten Kosten zu übernehmen. Sollte § 551 BGB Anwendung finden rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. In diesem Falle wäre die Ausübung des Ermessens der Behörde dahin, die Zusicherung nicht zu erteilen, missbräuchlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 242 § 551
,
SGB I § 14
,
SGB II § 22 Abs. 2 § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Dresden 18.08.2008 S 31 AS 3756/08 ER