LSG Chemnitz, Beschluss vom 29.09.2008 - 2 B 611/08
Zusicherung zur und die darlehensweise Übernahme von Genossenschaftsanteilen und des Eintrittsgeldes einer Wohnungsgenossenschaft
als Wohnungsbeschaffungskosten
Nur in atypischen Einzelfällen kann die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II versagt werden. Ein solcher liegt vor, wenn
der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall signifikant abweicht. Es kann dahinstehen, ob die Mietkautionen
betreffende Norm des §
551 BGB auf zu übernehmenden Genossenschaftsanteile und das aufzubringende Eintrittsgeld einer Wohngenossenschaft Anwendung findet.
Sollte sie keine Anwendung finden, läge kein atypischer Fall vor § 22 Abs. 3 SGB II zu. Die Behörde wäre verpflichtet, die
Zusicherung zur Übernahme der Wohnbeschaffungskosten zu erteilen und die genannten Kosten zu übernehmen. Sollte §
551 BGB Anwendung finden rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. In diesem Falle wäre die Ausübung des Ermessens der Behörde dahin,
die Zusicherung nicht zu erteilen, missbräuchlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB II § 22 Abs. 2 § 22 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Dresden 18.08.2008 S 31 AS 3756/08 ER