Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung, Übernahme einer Betriebskosten- und Heizmittelnachzahlung
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme einer im September 2006 fälligen Betriebskosten- und Heizmittelnachzahlung in Höhe von
212,30 EUR, welche aus einer Betriebskosten- und Heizmittelabrechnung für das Jahr 2005 aus einem im Februar 2006 beendeten
Mietverhältnis resultiert.
Die Klägerin bezog durchgängig Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende
- (SGB II).
Die Klägerin beantragte erstmals am 18. Februar 2005 - allerdings erfolglos - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte sie eine Wohnung in der S. 7 in 09496 M ... Das Mietverhältnis bestand vom 1.
April 2004 bis einschließlich 14. März 2005 zwischen den Stadtwerken M. GmbH und dem "Sozialpädagogischen Erziehungs- und
Familienhelfer e.V.", welcher für die Betreuung der Klägerin bis dahin zuständig war. Mit Wirkung zum 15. März 2005 begründete
die volljährig gewordene Klägerin mit der Stadtwerke M. GmbH ein eigenes Mietverhältnis für die vorgenannte Wohnung. Die zu
entrichtende Gesamtmiete betrug 174,69 EUR.
Die Mutter der Klägerin wohnte ausweislich des Erstantrages ebenfalls in M ... Ihr Vater hat eine Wohnung in dem knapp 100
km entfernten K. (S. Sch.).
Auf den zweiten Antrag der Klägerin hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2005 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2006 in Höhe von monatlich 373,51 EUR.
Am 28. Februar 2006 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie in ihre aktuelle Wohnung in der Scheffelstraße 16 in 09496
M. umziehen werde. Der Mietvertrag wurde am 27. März 2006 "mit Wirkung zum 01.03.2006" unterzeichnet. Der Umzug erfolgte am
1. März 2006. Die Klägerin hatte für diese Wohnung eine Grundmiete in Höhe von 175,50 EUR zu entrichten. Für den Bezug von
Heizmitteln sowie für die allgemeinen Betriebskosten der Wohnung waren Vorauszahlungen im Umfang von insgesamt 74,10 EUR zu
zahlen. Das Wasser wurde über den zentralen Heizkreislauf erhitzt.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 18. Januar 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. März 2006
Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2006.
Mit Bescheid vom 15. August 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1. August 2006
bis 31. Januar 2007 in Höhe von monatlich 462,42 EUR. Neben dem Regelbedarf in Höhe von 345,00 EUR anerkannte die Beklagte
dabei auch Unterkunfts- und Heizmittelkosten im Umfang von 241,42 EUR. Dies entspricht der geschuldeten Gesamtmiete abzüglich
einer Warmwasserpauschale in Höhe von 8,18 EUR. Die Beklagte rechnete das der Klägerin zufließende Kindergeld in Höhe von
154,00 EUR abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR als Einkommen an. Über ein eigenes Fahrzeug verfügte
die Klägerin im Jahr 2006 nicht.
Ab dem 4. September 2006 besuchte die Klägerin die Fachoberschule für W. und V. am Beruflichen Schulzentrum für Wirtschaft
und Hauswirtschaft M ... Mit Bescheid vom 8. November 2006 lehnte das Landratsamt Mittlerer Erzgebirgskreis - Amt für Ausbildungsforderung
- eine Berufsausbildungsförderung mit der Begründung ab, dass eine Förderung für den Besuch von weiterführenden Schulen nur
geleistet werde, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohne und von der Wohnung der Eltern eine entsprechende zumutbare
Ausbildungsstätte nicht innerhalb von zwei Stunden erreichbar sei. Dies sei hier aber der Fall.
Am 26. September 2006 legte die Klägerin der Beklagten die Betriebskosten- und Heizmittelabrechnung der Stadtwerke M. GmbH
vom 31. August 2006 für das Jahr 2005, betreffend die nicht mehr von der Klägerin genutzte Wohnung in der S. 7, vor und bat
um Übernahme der Verbindlichkeit. Danach ergab sich ein Nachforderungsbetrag in Höhe von 212,30 EUR, welcher im September
2006 zur Zahlung fällig war.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Übernahme der Nachforderung mit der Begründung
ab, es handele sich um Schulden aus einem vergangenen Mietverhältnis. Eine Übernahme komme nur unter den - nicht gegebenen
- Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht.
Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 21. Februar 2007. Sie wandte sich gegen die Höhe der bewilligten Leistungen,
insbesondere gegen die von der Beklagten vorgenommene Einordnung der Betriebskosten- und Heizmittelnachforderung als Mietschulden.
Der sich aus der Abrechnung ergebende Betrag sei ein aktueller Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II im Monat der Fälligkeit der Betriebskosten- und Heizmittelnachforderung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2007, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 13. Juli 2007, wies die Beklagte den
Widerspruch zurück. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, die Nachforderung aus der Betriebskosten- und Heizmittelabrechnung
könne lediglich in Anwendung von § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II von ihr getragen werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien
jedoch nicht gegeben.
Auf die Klage vom 13. August 2007 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 30. Mai 2008 der Klägerin 1,51 EUR zugesprochen und
im Übrigen die Klage hinsichtlich der begehrten Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachforderung für die Wohnung, die die
Klägerin im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht mehr bewohnt hat, abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen und
die Klageabweisung damit begründet, dass grundsätzlich bei nachträglichen Änderungen ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt
der Änderung der Verhältnisse aufzuheben sei, soweit den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes
mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung zu Gunsten des Betroffenen eintritt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 2
Nr. 1 SGB II i. V. m. § 44 Abs. 1, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren
und Sozialdatenschutz - [SGB X] und § 330 Abs. 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - [SGB III]).
Zwar sei eine Änderung eingetreten, allerdings habe die Klägerin keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft
und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Im Rahmen dieser Vorschrift seien nur Aufwendungen für die aktuell noch genutzte Unterkunft
anzuerkennen. Eine Betriebsnachzahlung für die nicht mehr genutzte Wohnung stelle keinen Bedarf der Klägerin im September
2006 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Ein solcher Anspruch ergebe ich auch nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Zwar gehörten
zur Wohnungsbeschaffungskosten auch doppelte Mietaufwendungen in der Phase des Umzuges. Zweck der Übernahme sei es jedoch,
in der Umzugsphase sowohl die bisher genutzte Unterkunft als auch den neuen Lebensmittelpunkt zu sichern. Zudem müssten die
daraus resultierenden Mehraufwendungen unvermeidbar seien. Dies habe die Beklagte zutreffend verneint. Zudem fehle es an der
zwingend erforderlichen Zusicherung zum Umzug. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 22 Abs. 5 SGB II. Die Beklagte habe
im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass Mietschulden nur dann übernommen werden sollen, wenn dies gerechtfertigt
und notwendig ist und ansonsten Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Die Klägerin sei jedoch auch nach Ablehnung der Schuldenübernahme
nicht von Wohnungslosigkeit bedroht gewesen.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 13. Juni 2008 zugestellte Urteil am 14. Juli 2008, einem Montag, Berufung eingelegt. Ergänzend
zu ihrem bisherigen Vortrag führt sie aus, dass es nicht zu ihren Lasten gehen könne, dass die monatliche Betriebskostenvorauszahlung
zu gering bemessen gewesen sei. Dass sie zum Zeitpunkt des Zugangs der Betriebskosten- und Heizmittelnachforderung bereits
aus der der Abrechnung zu Grunde liegenden Wohnung ausgezogen gewesen sei, könne einer Bewilligung zusätzlicher Leistungen
nicht entgegenstehen. Sie habe keinen Einfluss auf den Zugang und den Zeitpunkt der Abrechnung durch die Stadtwerke M. GmbH
gehabt.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2008 wird, soweit die Klage der Klägerin abgewiesen wurde, aufgehoben und
die Beklagte verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 15. August 2006 und Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007 der Klägerin weitere Kosten der Unterkunft für den Monat September
2006 in Höhe von 212,30 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt ebenso wie das Sozialgericht die Auffassung, dass es sich bei den Betriebskostennachzahlungen für eine
im Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Nachzahlung nicht mehr genutzte Wohnung nicht mehr um laufende Kosten der Unterkunft
und Heizung handelt, sondern um Schulden aus einem nicht mehr bestehenden Mietverhältnis.
Das Gericht hat die erstinstanzliche Gerichtsakte (Az.: S 22 AS 2922/07) und die Leistungsakte der Beklagten (Nr. der Bedarfsgemeinschaft: 07106 BG 000 7960) beigezogen, auf welche zur Ergänzung
des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Abänderung des ursprünglichen
Bewilligungsbescheides und Übernahme der Betriebskosten- und Heizmittelnachzahlung verneint.
1. Der Antrag, die Betriebskosten- und Heizmittelnachzahlung für das Jahr 2005 zusätzlich zum bewilligten Arbeitslosengeld
II zu übernehmen, ist gemäß §
123 des Sozialgerichtgesetzes (
SGG) auszulegen (eingehend hierzu: SächsLSG, Urteil vom 3. April 2008 - L 3 AS 164/07 - JURIS-Dokument Rdnr. 22 ff.). Bei sachgerechter Auslegung begehrt die Klägerin die Abänderung des Bewilligungsbescheides
vom 15. August 2006 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 SGB X. Denn die Beklagte hat in diesem Bescheid über den Antrag der Klägerin vom 28. Juni 2006, ihr Arbeitslosengeld II für die
Zeit ab 1. August 2006 zu gewähren, bestandskräftig entschieden. Höhere Leistungen als die bewilligten können aber nur geleistet
werden, wenn der ursprüngliche Bewilligungsbescheid mit Wirkung und Zeitpunkt der Änderung geändert wird (vgl. SächsLSG, aaO.,
Rdnr. 22). Dies ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X auch dann möglich, wenn die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt.
Prozessrechtlich ist dieses Begehren mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von §
54 Abs
4 SGG zu verfolgen. Die Anfechtungsklage richtet sich bei einem Antrag nach § 48 SGB X allerdings nicht nur gegen den Bescheid, mit dem die Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides abgelehnt worden
ist, sondern auch gegen den ursprünglichen Bescheid, auf den der Antrag nach § 48 SGB X zielt (so zum Antrag gemäß § 44 SGB X: SächsLSG, aaO., Rdnr. 27, m. w. N.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Anfechtungsklage einerseits auf die
Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 15. August 2006 gerichtet ist, soweit darin nicht die Betriebskosten- und Heizmittelnachforderung
enthalten ist, und andererseits auf die Ablehnung ihres Antrages gemäß § 48 SGB X durch den Bescheid vom 31. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2007.
2. Streitgegenständlich sind nur die Kosten der Unterkunft im Monat September 2006. Weitere Streitgegenstände waren nicht
zu prüfen, da die Klägerin in der Berufung ausdrücklich nur noch die Kosten der Unterkunft in Höhe von 212,30 EUR, also einen
abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 Rdnr. 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 18 = JURIS-Dokument Rdnr. 18; vgl. auch: BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b
AS 59/06 R - NJW 2008, 2458 = JURIS-Dokument Rdnr. 15), geltend macht.
3. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und Übernahme der Betriebskosten-
und Heizmittelnachzahlung in Höhe von 212,30 EUR.
a) Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin ab dem 4. September 2006 die Fachoberschule besuchte. Denn sie
war trotzdem weiterhin leistungsberechtigt im Sinne des § 7 SGB II. Zwar haben gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II unter anderem
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Der Besuch einer Fachoberschulklasse, deren Besuch - wie im Falle
der Klägerin - eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ist gemäß §
2 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (
Bundesausbildungsförderungsgesetz -
BAföG) dem Grunde nach förderfähig. Der Klägerin blieb allerdings die Ausbildungsförderung verwehrt, weil sie nicht die Voraussetzungen
des §
2 Abs.
1a Satz 1 Nr.
1 BAföG erfüllte. Danach wird Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten, mithin auch
für den Besuch einer Fachoberschule, nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung
der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Für diesen Fall enthält aber § 7 Abs.
6 Nr.1 SGB II eine Rückausnahme. Danach findet § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von §
2 Abs.
1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
b) Anspruchsgrundlage für die Abänderung des Bewilligungsbescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß
§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X mit Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt. Dies ist vorliegend
der Fall.
Die Beklagte war bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 15. August 2006 noch vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, da
die Vermieterin der Klägerin, die Stadtwerke M. GmbH, die Betriebskosten- und Heizmittelnachzahlung noch nicht geltend gemacht
hatte.
Allerdings ist dieser Bescheid nachträglich unrichtig geworden. Denn auch für September 2006 wurden nur die laufenden Kosten
für Unterkunft und Heizung als tatsächliche und angemessene Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernommen.
Die im September 2006 fällige Betriebskosten- und Heizmittelnachzahlung blieb hingegen unberücksichtigt. Bei der streitgegenständlichen
Neben- und Heizkostennachforderung in Höhe von 212,30 EUR handelt es sich in dem Monat der Fälligkeit um tatsächliche Aufwendungen
für Unterkunft und Heizung, die als laufender Bedarf im Sinne von §
22 Abs.
1 Satz 1
SGG II zu befriedigen sind, und nicht um Mietschulden (unten c).
Der Berücksichtigung der Forderung zur Betriebskosten- und Heizmittelnachzahlung stehen die Regelungen in § 37 Abs. 1 und
2 SGB II, wonach Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag, jedoch nicht für Zeit vor der Antragstellung
erbracht werden, nicht entgegen. Diese Regelungen beziehen sich auf die Leistungen der Grundsicherung insgesamt. Für eine
Antragstellung im Sinne des § 37 SGB II reicht eine Geltendmachung dem Grunde nach aus (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 1. Februar
2008 - S 12 AS 3204/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 19; SG Hildesheim, Urteil vom 27. April 2009 - S 43 AS 80/08 - JURIS-Dokument Rdnr. 28). Die streitige Grundsicherungsleistung ist im vorliegenden Fall die Leistung für Unterkunft und
Heizung im Sinne von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 22 SGB II. Die Übernahme der Betriebskosten- und Heizmittelnachzahlung
ist aber keine eigenständige Leistung. Die Nachzahlungsforderung ist ein Posten bei den Aufwendungen für Kosten für Unterkunft
und Heizung (vgl. SächsLSG, aaO., Rdnr. 34). Der Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosengeld II wurde aber bereits im Juni 2006
gestellt, bevor die Abrechnung vom 31. August 2006 zugegangen ist und im September 2006 fällig gestellt worden ist.
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten- und Heizmittelnachzahlung nicht
auf eine - regelmäßig darlehensweise - Übernahme auf der Grundlage von § 22 Abs. 5 SGB II beschränkt. Denn es liegen keine
Mietschulden im Sinne dieser Regelung vor.
Nachforderungen auf Mietneben- und Heizkosten, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen
Vorauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden, sind grundsätzlich als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen und nicht etwa als Schulden nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen
(vgl. SächsLSG, aaO., Rdnr. 41; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2009 - L 7 AS 44/08 - JURIS-Dokument Rdnr. 50).
Hilfebedürftigkeit besteht zunächst nur in Höhe der vereinbarten Vorauszahlung, die sich im Nachhinein als zu gering bemessen
herausstellen kann. Denn der Mieter hat tatsächlich nur diese Vorauszahlung zu leisten. Mietschulden liegen hingegen erst
vor, wenn der Mieter auf eine mietrechtliche Verpflichtung (vgl. §
241 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) trotz Fälligkeit (vgl. §
271 BGB) nicht geleistet hat (vgl. SächsLSG, aaO., Rdnr. 42).
Auch die Klägerin war mietvertraglich nur verpflichtet, die vereinbarte Vorauszahlung zu leisten. Wenn - wie vorliegend -
der Vermieter am Ende der vereinbarten Rechungsperiode an Hand der dann bekannten Daten feststellt, dass die monatlichen Vorauszahlungen
die tatsächlich entstandenen Kosten nicht decken und dementsprechend von dem Mieter eine Nachzahlung fordert, so stellt diese
Nachforderung erst zu diesem Zeitpunkt einen gegenwärtigen, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu befriedigenden Bedarf dar. Auch
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsverwaltungsgericht zur Sozialhilfe konnte der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung
erst nach endgültiger Abrechnung entstehen und fällig werden, und stellte dementsprechend erst im Zeitpunkt seiner Geltendmachung
eine Tatsache dar, die als gegenwärtiger Bedarf zu befriedigen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988 - 5 C 89/85 - BVerwGE 79, 46 = JURIS-Dokument Rdnr. 10; Berlit, in: Münder [Hrsg.], SGB II [3. Aufl., 2009], § 22 Rdnr. 20, m. w. N.).
Die Regelungen in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II und § 22 Abs. 5 SGB II stehen sich in einem Ausschließlichkeitsverhältnis gegenüber.
Das bedeutet, dass ein gegenwärtiger Bedarf hinsichtlich der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, der nach § 22 Abs. 1
Satz 1 SGB II zu decken ist, nicht zugleich eine Mietschuld im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II sein kann. Ein gegenwärtiger Bedarf
im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der noch nicht gedeckt ist, kann sich auch nicht beispielsweise durch bloßen Zeitablauf
in Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II umwandeln. Daher sind Schulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II nur zum einen solche
offenen, das heißt von dem Hilfedürftigen noch nicht erfüllten, fälligen Verbindlichkeiten, die aus der Zeit vor Beginn des
Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II herrühren. Zum andern können darüber hinaus während
des laufenden Leistungsbezugs Schulden im Sinne von § 22 Abs. 5 SGB II entstehen, wenn der Hilfebedürftige seine laufenden
zivilrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten über Dritte nicht vollständig erfüllt, obwohl der Leistungsträger
Leistungen in gesetzmäßiger Höhe gewährt hatte (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - L 3 B 273/05 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 41).
In Bezug auf die streitige Nachzahlungsforderung ist eine Bedarfslage im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II auch nicht deshalb
zu verneinen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlungsforderung nicht mehr die Unterkunft bewohnte,
auf die sich die Forderung bezieht. Denn die Grundsicherung bezweckt, soweit es die Leistungen für Unterkunft und Heizung
betrifft, nicht nur, den Hilfebedürftigen durch die Übernahme der angemessenen Aufwendungen vor Wohnungslosigkeit zu bewahren.
Vielmehr soll mit dem Arbeitslosengeld II dem Betroffenen und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglicht und der Lebensunterhalt im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums
gesichert werden, wenn sie hierzu selbst nicht in der Lage sind (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 44 f.). Dies bedeutet aber, dass
ein Hilfebedürftiger, der sich durchgängig im Leistungsbezug befand, der seinen Verpflichtungen aus einem Mietvertrag ordnungsgemäß
nachkam, und bei dem die Unterkunfts- und Heizkosten angemessen sind, nicht mit einem Teil dieser Kosten als Schulden zurückgelassen
werden darf.
Etwas anderes würde möglicherweise gelten, wenn es sich um Mietschulden handeln würde, die aus der Zeit herrühren, die vor
der Hilfebedürftigkeit lagen oder aber wenn im Zeitpunkt der Gegenwärtigkeit des Bedarfs beim Leistungsempfänger Hilfebedürftigkeit
nicht mehr vorliegen würde (vgl. Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II [2. Aufl., 2009], § 22 Rdnr. 22). Beide Varianten
sind vorliegend jedoch nicht gegeben.
d) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht steht dem Anspruch der Klägerin auch nicht die mit Artikel 1 Nr. 6 des
Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558 ff.) mit Wirkung vom 1. April 2006 eingefügte Regelung für junge Hilfebedürftige in § 22 Satz 2a SGB II entgegen. Nach dieser
Vorschrift erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
einem Umzug nur dann, wenn sie vorher die Zusicherung des Leistungsträgers eingeholt haben. Zum einen galt diese Vorschrift
noch nicht im Zeitpunkt ihres Umzuges am 1. März 2006. Zum anderen bezieht sich die Vorschrift nach dem Gesetzeszweck auf
den erstmaligen Umzug, nicht auf Folgeumzüge (vgl. Berlit, aaO., § 22 Rdnr. 81; Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2.
Aufl., 2008], § 22 Rdnr. 80e). Die Klägerin war bereits im Jahr 2004 auf Grund familiärer Probleme aus der elterlichen Wohnung
ausgezogen. Sie stand unter der Betreuung des Sozialpädagogischen Erziehungs- und Familienhelfer e.V., welcher einen Mietvertrag
mit den Stadtwerken M. GmbH vermittelt hatte.
e) Gegen die Höhe und die Angemessenheit der geltend gemachten Mietnebenkosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II bestehen keine Bedenken.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
183,
193 SGG.
III. Die Revision wurde gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zugelassen. Die Frage, ob Betriebskostennachzahlungen auch dann zu übernehmen sind, wenn das Mietverhältnis, aus welchem
sie herrühren, im Zeitpunkt der Fälligkeit der Betriebskostennachzahlung nicht mehr besteht, der Leistungsberechtigte aber
im Zeitpunkt der Fälligkeit bedürftig ist, hat über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung.