Versicherungspflicht in der Sozialversicherung als abhängig Beschäftigter im Rahmen einer Tätigkeit als Regalauffüller
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als abhängig Beschäftigter im Rahmen der von ihm für die
Beigeladene ausgeübten Tätigkeit als Regalauffüller im Zeitraum von Januar 2007 bis einschließlich Juni 2007.
Der Kläger übte auf Grund Auftrages der Beigeladenen vom 15. Dezember 2006 im Zeitraum von Januar 2007 bis einschließlich
Juni 2007 eine Tätigkeit als Regalauffüller aus, in der er verschiedene Supermärkte und Handelsketten in Ch mit Produkten
der Firma M und St bestückte. Aufgabe des Klägers war dabei, sich nach der Anlieferung der Ware in die Supermärkte zu begeben,
die Ware im Lager entgegenzunehmen, aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren und diese zu befüllen.
Auf den Feststellungsantrag der Beigeladenen vom 14. Februar 2007 und nach zweifacher schriftlicher Anhörung sowohl der Beigeladenen
als auch des Klägers durch die Beklagte stellte diese mit Feststellungsbescheiden vom 6. Juni 2007 gegenüber der Beigeladenen
und dem Kläger das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und der Versicherungspflicht dem Grunde nach seit
Aufnahme der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene fest. Auf den Widerspruch des Klägers vom 25. Juni 2007 und nach Übersendung
der Zustimmungserklärung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht wegen vorheriger privatversicherungsrechtlicher Absicherung
gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersversorgung half die Beklagte mit Abänderungsbescheiden vom 2. Oktober
2007 dem Widerspruch teilweise ab und stellte die Versicherungspflicht dem Grunde nach wegen der festgestellten abhängigen
Beschäftigung im Bereich des Regalservices mit dem Tag der Bekanntgabe der Feststellungsentscheidung vom 6. Juni 2007 fest.
Den weitergehenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid ohne Datum (vermutlich vom 11. Februar 2008) zurück: Die
Gesamtwürdigung aller Tatsachen spreche für eine abhängige Beschäftigung. Der Kläger trage kein Unternehmerrisiko, setze keine
eigenen Arbeitskräfte ein und sei nach Annahme der vorgegebenen Aufträge von der Beigeladenen funktionsgerecht dienend in
eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Ein wesentlicher Gestaltungsspielraum bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung
komme seiner Tätigkeit nicht zu.
Auf die hiergegen am 7. März 2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2009 den
Feststellungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ohne Datum aufgehoben und festgestellt,
dass der Kläger seine Tätigkeit als Regalauffüller bei der Beigeladenen in der Zeit vom 15. Dezember 2006 bis 1. Juli 2007
nicht im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Der Kläger habe keine abhängige
Beschäftigung verrichtet, weil sein Unternehmensrisiko von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Er sei nicht
zur höchstpersönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, bestimme seine Arbeitszeit im Wesentlichen selbst und entscheide selbständig
über das kunden- und absatzorientierte Platzieren der Waren ohne Weisungen unterworfen zu sein. Er sei auch für Konkurrenzunternehmen
tätig. Er habe zwar mit seinen Regalauffüll- und Disponententätigkeiten nur einen geringen Gestaltungsspielraum, jedoch überwiege
das unternehmerische Risiko, die Gestaltungsfreiheit und der eigene Betriebsmitteileinsatz in Form von Pkw, Telefon, Fax,
Büro, für den die Beigeladene keine Kosten übernehme. Mit Beschluss vom 22. April 2009 hat das Sozialgericht Chemnitz die
Beigeladene in das Verfahren einbezogen.
Gegen den ihr am 4. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 23. Juni 2009 Berufung eingelegt, mit der
sie die Abweisung der Klage verfolgt. Wesentliche eigene Entscheidungsbefugnisse habe der Kläger in seiner Tätigkeit als Regalauffüller
nicht besessen. Nach dem Internetauftritt der Beigeladenen seien die Mitarbeiter im Regalservice geschult, eingearbeitet und
kontrolliert worden. Daraus sei ersichtlich, dass der Kläger in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen
sei und Weisungen zu befolgen gehabt habe. Er habe auch kein unternehmerisches Risiko getragen, da er kein eigenes Kapital
habe einsetzen müssen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. April 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Ergänzungsfeststellungsbescheid vom 7. Oktober 2009 stellte die Beklagte in Ergänzung des Bescheides vom 6. Juni 2007
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ohne Datum fest, der Kläger sei in der Tätigkeit im Bereich Regalservice bei der
Beigeladenen seit 1. Januar 2007 abhängig beschäftigt und unterliege vom 9. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 der Sozialversicherungspflicht
in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Mit Schriftsätzen vom 5. Oktober 2009, 7. Oktober 2009 und 14. Oktober 2009 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erteilt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt
haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Chemnitz der Klage zu Unrecht stattgegeben hat. Der Feststellungsbescheid
der Beklagten vom 6. Juni 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom ohne Datum (vermutlich vom 11. Februar 2008) in der Fassung des Ergänzungsfeststellungsbescheides vom 7. Oktober 2009
- der gemäß §
153 Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist - ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil er
in seiner Tätigkeit als Regalauffüller bei der Beigeladenen ab 1. Januar 2007 abhängig beschäftigt war und in der Zeit vom
9. Juni 2007 bis 30. Juni 2007 der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
unterlag.
Versicherungspflichttatbestände sind die §§
1 Satz 1 Nr.
1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI), 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V), 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr.
1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB XI), 24 Abs.
1 und
25 Abs.
1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III), weil der Kläger bei der Beigeladenen vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war. Arbeitsentgelt
sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen
besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung
oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]). Beschäftigung
ist die nichtselbständige Arbeit (§
7 Abs.
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers (§
7 Abs.
1 Satz 2
SGB IV). Hauptmerkmal der Nichtselbständigkeit ist daher die persönliche Abhängigkeit, die in einem hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort
und Art der Ausführung der Arbeiten umfassenden Direktionsrecht des Arbeitgebers, dem die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers
spiegelbildlich gegenüber steht, und in der Fremdbestimmtheit der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten zum Ausdruck kommt.
Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen
Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen
frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt
davon ab, welche Merkmale überwiegen (vgl. dazu insgesamt und mit zahlreichen weiteren Nachweisen: BSG, Urteil vom 4. Juli
2007 - B 11a AL 5/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 8, RdNr.15; BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 7, RdNr. 16; BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 1, RdNr. 11). Ob persönliche Abhängigkeit im konkreten Einzelfall vorliegt oder nicht besteht, beurteilt
sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und nicht nach einzelnen Merkmalen oder der Behandlung in einem anderen Rechtsgebiet,
wie im Steuer- oder Arbeitsrecht. Liegen die Merkmale des §
7 Abs.
1 SGB IV vor, besteht ein Beschäftigungsverhältnis; Inhalt dieses Beschäftigungsverhältnisses sind jedoch keine privat-, insbesondere
keine arbeitsrechtlichen Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern es handelt sich um die begrifflich zusammenfassende
Charakterisierung einer Beziehung nach zwingenden sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben, die normativer Anknüpfungspunkt
im Sozialversicherungsrecht ist (Seewald in: Kasseler Kommentar zum SGB, §
7 SGB IV, RdNr. 5a [Stand: August 2008]).
Hiervon ausgehend, hat die Beklagte im sog. Statusfeststellungsverfahren nach §
7a SGB IV zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeit im Bereich des Regalservices, also als Regalauffüller, im Rahmen eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen ausgeübt hat.
Entscheidend ist hierbei, dass der Kläger Tätigkeiten ausübte, die sich von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht
wesentlich unterscheiden. Aufgabe des Klägers war es, sich nach der Anlieferung neuer Ware in die Supermärkte zu begeben,
die Ware im Lager entgegenzunehmen, aufzumachen, zu den Regalen zu transportieren und diese zu befüllen. Hierbei handelt es
sich um eine Tätigkeit, wie sie ansonsten in Supermärkten üblicherweise von entsprechenden Arbeitnehmern verrichtet wird.
Der Kläger hatte bei dieser Tätigkeit auch keine erkennbaren eigenen Entscheidungsbefugnisse. Ihm war in der Regel vorgegeben,
wo und wie er die Ware einzusortieren und zu behandeln hatte. Eine irgendwie geartete individuelle Arbeitsleistung, wie sie
für selbstständige Tätigkeiten typisch ist, erbrachte er damit nicht. Diesem Aspekt kommt jedoch bei der rechtlichen Beurteilung
wesentliche Bedeutung zu, weil bei einfachen, typischen Arbeitnehmer-Verrichtungen, die der Beschäftigte ohne den Einsatz
eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübt, die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis
spricht (vgl. dazu ausdrücklich: BSG, Urteil vom 18. Mai 1983 - 13 RK 41/81 - JURIS-Dokument, RdNr. 20). Hier fehlt es an derartigen besonderen Gründen dafür, dass die Ausgestaltung der grundsätzlich
von jedermann ausübbaren Regalauffüllertätigkeit ausschließlich dem Kläger vorbehalten bleiben sollte. Eine andere Bewertung
folgt dabei auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass er durch besonders sorgfältige und ordentliche Erledigung seiner
Arbeit versuchte die Waren verkaufsfördernd möglichst ansprechend zu präsentieren. Hierin zeigt sich ein aus dem Selbstverständnis
als "freier Unternehmer" herrührendes besonderes Pflichtbewusstsein des Klägers, was auch im Zusammenhang damit zu sehen ist,
dass er darum bemüht war, weitere Aufträge zu erhalten (vgl. Auskunft des Klägers vom April 2007 auf Bl. 21 der Verwaltungsakte).
Dies ändert jedoch nichts an der fehlenden Möglichkeit einer individuellen Arbeitsgestaltung und Arbeitsleistung. Und auch
soweit der Kläger vorgetragen hat, in besonderen Konstellationen bzw. in Einzelfällen sei die Positionierung eines Artikel
im Regal oder die Präsentation eines Artikels mit dem Marktleiter besprochen und eventuell ausgehandelt worden, gab dies der
Tätigkeit nicht ihr Gepräge, sondern war, auf Einzelfälle von untergeordneter Bedeutung beschränkt, zumal die Tätigkeit ganz
überwiegend von anderen Aufgaben, nämlich dem Auffüllen der Regale mit den betreuten Produkten der Firmen M und St, bestimmt
war.
Zwar erbrachte der Kläger seine Tätigkeit nicht in Räumlichkeiten der Beigeladenen, sondern in den Märkten der verschiedenen
Supermarktketten. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil dies nichts an der gegebenen Eingliederung des Klägers in einen fremden
Betrieb ändert. Voraussetzung einer Beschäftigung ist die Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der
fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 mit weiteren Nachweisen). Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn die Arbeit in einem Betrieb im arbeitsrechtlichen
Sinn geleistet wird. Darunter wird im Arbeitsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer
allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke
fortgesetzt verfolgt. In diesem Sinne hat die Beigeladene einen Betrieb, weil sie ihre Dienstleistung, nämlich das Einsortieren
der Ware der von ihr betreuten Firmen am Markt anbietet und mit den von ihr eingesetzten Regalauffüllern als eigenes Geschäft
für eigene Rechnung ausübt (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19 mit weiteren Nachweisen).
Aus der Eingliederung des Klägers in die betrieblichen Abläufe der Supermarktketten und der Art der von ihm zu erledigenden
Tätigkeit ergibt sich auch die Weisungsunterworfenheit des Klägers unter das Direktionsrecht der Beigeladenen. Die zu verrichtende
Tätigkeit als auch der zu beachtende zeitliche Rahmen waren dem Kläger vorgegeben. Auch wenn die Beigeladene die Arbeitsausführung
des Klägers nicht regelmäßig "vor Ort" inspizierte, so war durch die Präsenz der Marktleiter oder Abteilungsleiter der Supermarktketten
ein auch zugunsten der Beigeladenen wirkendes Kontrollsystem vorhanden; denn die Beigeladene konnte davon ausgehen, dass sie
von dieser Seite über Mängel unverzüglich informiert werden würde. Insofern war der Kläger auch in die betriebliche Organisation
der Beigeladenen funktionsgerecht dienend eingegliedert. Die funktionsgerechte Eingliederung setzt nicht zwingend eine Betriebsstätte
voraus, auch ist es nicht erforderlich, dass tatsächliche Weisungen im konkreten Einzelfall erteilt werden. Vielmehr ist es
grundsätzlich üblich und entspricht damit der Lebenswirklichkeit, dass bei fachlich mit der Arbeit vertrautem Personal, fachliche
Einzelanweisungen entbehrlich sind und sich die Weisungen mehr auf organisatorische Fragen beschränken (vgl. BSG, Urteil vom
4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19).
Die Fremdbestimmtheit der vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten hatte dieser auch mehrfach selbst geschildert, in dem er
insbesondere im Anhörungsstadium des Verwaltungsverfahrens angegeben hatte, dass er die Waren in Absprache mit den Markt-/Food-leitern
bzw. den örtlich zuständigen Mitarbeitern platziert, auf die Bestellung der Waren keinen Einfluss hat, weil die Bestellungen
durch den Markt und die Außendienstmitarbeiter der Firmen M und St oder durch Zentralauftrag erfolgt, die Waren vom Markt
bezahlt werden, der Servicerhythmus vorgegeben ist und er auf das Sortiment keinerlei Einfluss hat (vgl. Auskunft vom April
2007 auf Bl. 36 der Verwaltungsakte). Auch aus der Tatsache, dass der Kläger für die Erledigung seiner Aufträge lediglich
einen vorgegebenen zeitlichen Rahmen (sog. Servicerhythmus) hatte, kann nicht auf das Vorliegen einer freien, nicht fremdbestimmten
Tätigkeit geschlossen werden. Der Zeitpunkt des Einsortierens der Produkte in die Regale der Supermärkte ergab sich zwar nicht
aus den Vorgaben der Beigeladenen, jedoch aus den Notwendigkeiten des Arbeitsablaufs und damit aus der Arbeitsorganisation
der Beigeladenen, die die von ihr am Markt angebotene Dienstleistung durch ihre Regalauffüller erbringen ließ. Der Kläger
konnte die Waren nicht zu jedem frei wählbaren Zeitpunkt einsortieren, sondern erst dann, wenn diese im Supermarkt eingetroffen
waren. Andererseits konnte er sich auch nicht so viel Zeit lassen, wie er vielleicht wollte, sondern musste sich im zeitlichen
Rahmen der Organisation des Betriebsablaufes in dem jeweils konkreten Supermarkt halten. Im Übrigen war der Kläger ohnehin
an die Öffnungszeiten der Supermärkte gebunden. Der Servicerhythmus der Regal auffüllenden Tätigkeiten war dem Kläger strikt
vorgegeben; überwiegend waren auch bestimmte Wochentage einzuhalten (dienstags und freitags im Selgros in Ch, donnerstags
in der SB-Halle in der I Straße in Ch, freitags in der SB-Halle in der P -B -Straße in Ch, dienstags und freitags in der SB-Halle
in der S -Straße in Ch sowie dienstags und freitags in den Toom-Märkten in der O Straße und in der N in Ch), wie die Aufstellung
der von ihm betreuten Märkte belegt (vgl. Bl. 10 der Verwaltungsakte), so dass von einer gänzlich freien Zeiteinteilung keine
Rede sein kann.
Die Fremdbestimmtheit der Tätigkeit und die persönliche Weisungsgebundenheit des Klägers ergeben sich auch aus dem von der
Beigeladenen vertretenen Firmenkonzept, wie es in deren Internetauftritt beschrieben wird: Über 1700 Mitarbeiter sind für
die Beigeladene tätig, deren Einsatz durch klare Strukturen und feste Zuständigkeiten geregelt sind. Alle Mitarbeiter arbeiten
in definierten Aufgabengebieten, damit die externen Auftraggeber immer wissen, wer die verantwortlichen Ansprechpartner vor
Ort sind. Die in den definierten Aufgabengebieten arbeitenden Mitarbeiter werden von der Beigeladenen geschult. Mit der Schulung
und dem Einsatz modernster Arbeitsmittel hält die Beigeladene ihre Mitarbeiter fit, damit deren Leistungsniveau dem gut geschulter
Mitarbeiter aus Handel und Industrie gleichkommt. Den Mitarbeitern wird eine faire und kostengünstige Abrechnung durch ein
schlankes Management und geschulte Mitarbeiter geboten. Die von der Beigeladenen übernommenen Aufgaben werden durch die Mitarbeiter
so erledigt, wie es die externen Auftraggeber von eigenem Personal erwarten. Im Personalbüro der Beigeladenen werden die korrekte
Personalanlage sowie die Errechnung und Auszahlung der Löhne und Gehälter verantwortet (vgl. Internetpräsentation der Beigeladenen
auf Bl. 29-31 der Verwaltungsakte).
Auch die vom Kläger mehrfach in den Vordergrund gehobene Tatsache, dass er gleichzeitig für mehrere Auftraggeber - neben seinem
Auftrag für die Beigeladene - als Regalauffüller - neben der Betreuung der Produkte der Firmen St und M - tätig war (so zum
Beispiel für andere Auftraggeber wie PR-Merchandising GmbH & Co. KG, H F. K Generalvertretungen GmbH und Pro Service Ihr Dienstleister
GmbH, für die er Produkte der Firmen H, R und B Eierteigwaren in Regale in anderen Supermärkten auffüllte) und damit keinem
Konkurrenzverbot unterlag, spricht nicht gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und ist deshalb kein
Indiz für eine selbständige Tätigkeit, weil es üblich ist, dass Beschäftigte im gleichen Zeitraum für verschiedene Auftraggeber
mehrere Teilzeitbeschäftigungen ausüben. Dieser Umstand ist vielmehr ein den zeitgeringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
wesensimmanenter Aspekt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger der Beigeladenen nicht seine gesamte Arbeitskraft
zur Verfügung gestellt hat, sondern im Rahmen der Tätigkeit für die Beigeladene lediglich in einem wöchentlichen Servicerhythmus
für verschiedene Supermärkte tätig geworden ist. Von der Möglichkeit der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
geht das Gesetz selbst aus, anderenfalls wären die Regelungen der §§
8 Abs.
2,
22 Abs.
2 SGB IV, wonach mehrere geringfügige Beschäftigungen bei der Beurteilung bestimmter rechtlicher Maßstäbe (Entgeltgeringfügigkeit,
Betragsbemessungsgrenze), entbehrlich. Im Übrigen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der
Arbeitnehmer in geringfügigem Umfang beschäftigt, regelmäßig damit rechnen muss, dass diese Arbeitnehmer früher oder später
daneben noch weitere Beschäftigungen aufnehmen (BSG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 12 RK 43/87 - JURIS-Dokument, RdNr. 22).
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts hat der Kläger auch kein unternehmerisches Risiko als Kennzeichen einer selbstständigen
Tätigkeit getragen. Maßgebliches Kriterium ist insoweit, ob er eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr
des finanziellen Verlustes eingesetzt hat, der Erfolg des Einsatzes sächlicher und persönlicher Mittel also ungewiss war (BSG,
Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 27). Hierzu haben die Beteiligten jedoch weder etwas vorgetragen, noch ist derartiges ersichtlich.
Der Verlust eigenen Kapitals hat dem Kläger bei seiner Tätigkeit als Regalauffüller gerade nicht gedroht. Zwar erhielt er
für seine Tätigkeit kein Pauschal- oder Stundenentgelt, sondern eine umsatzabhängige Beteiligung. Er hatte aber keine Möglichkeit,
im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beigeladene den eigenen wirtschaftlichen Erfolg zu beeinflussen. Das Umsatzergebnis hing
nur vom Kaufverhalten der Konsumenten ab. Ein eigenes Werbekonzept hat der Kläger, wie er angegeben hat (vgl. Auskunft vom
April 2007 auf Bl. 36 der Verwaltungsakte), nicht verfolgt. Dies war auch nicht nötig, weil die, die Produkte vertreibenden
Firmen St und M eigene Markt- und Werbestrategien verfolgen, denen der Kläger ohnehin nicht widersprechen konnte. Dass er
durch besonders saubere und ordentliche Präsentation sowie stets gefüllte Regale oder - in Absprache mit dem Marktleiter -
durch gelegentliches Umplatzieren "fremder Ware" den Umsatz steigern konnte, mag zwar sein, gibt der Tätigkeit als solches
aber nicht das Gepräge, weil im Vordergrund das Auffüllen der Regale als solches stand. Wesentlich ist zudem, dass der Kläger,
wie er gleichfalls selbst vorgetragen hat (vgl. Auskunft vom April 2007 auf Bl. 36 der Verwaltungsakte), auf das Sortiment
selbst keinen Einfluss hatte, sondern dieses ausschließlich vom Markt oder der Unternehmensgruppe der jeweiligen Handelskette
festgelegt wurde. Er konnte daher über den wesentlichsten Aspekt einer marktzentrierten Umsatzsteigerung von vornherein keinen
Einfluss nehmen und hatte damit weder unternehmerische Entscheidungen, die eine Marktbeobachtung und Konsumentenbeeinflussung
erforderten, zu treffen, noch - im Falle des Misslingens einer eingeschlagenen Marktstrategie - zu verantworten. Auch die
Abrechnung der monatlichen "Vergütung" war dem Kläger mittels einer "Musterrechnung" von der Beigeladenen vorgegeben, wie
aus der Auftragsbestätigung vom 15. Dezember 2006 hervorgeht (Bl. 8 der Verwaltungsakte). An diese Vorgaben der "Musterrechnung"
hat sich der Kläger ausweislich der eingereichten Abrechnungsbögen (vgl. Bl. 11, 22 und 24 der Verwaltungsakte) auch gehalten.
Der Kläger setzte auch keine eigenen Betriebsmittel und kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes ein, sieht man davon
ab, dass er mit seinem Kraftfahrzeug auf eigene Kosten zur Arbeit fuhr. Dies unterscheidet ihn jedoch nicht von vergleichbaren
Arbeitnehmern, die ebenfalls mit ihrem eigenen Kraftfahrzeug auf eigene Kosten den Weg zur Betriebsstätte zu bewältigen haben.
Soweit er, wie er vortrug, auch ein eigenes Büro vorgehalten hat, war dieses für seine Tätigkeit als Regalauffüller nicht
erforderlich, sondern war für seine weitere Tätigkeit als Versicherungsvertreter zu dienen bestimmt (vgl. Auskunft vom April
2007 auf Bl. 36 der Verwaltungsakte).
Wie bereits hervorgehoben, ist auch der Aspekt, dass der Kläger die Möglichkeit hatte außer für die Beigeladene auch für andere
Firmen tätig zu werden, kein Ausdruck von unternehmerischer Freiheit. Hierin drückt sich zunächst lediglich aus, dass der
Verdienst, den der Kläger aus seiner Tätigkeit für die Beigeladene erzielte, von vornherein zu gering war, um davon leben
zu können. Er war insoweit, um aus seiner eigenen Arbeit einen auskömmlichen Verdienst zu erzielen, darauf angewiesen, weitere
Beschäftigungen zu übernehmen. Hierdurch ändert sich aber nichts daran, dass die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Regalauffüller
keine unternehmerischen Züge trägt. Die Übernahme weiterer Tätigkeiten unterscheidet ihn daher nicht von anderen - abhängig
beschäftigten - Mehrfachbeschäftigten.
Die Eingliederung des Klägers in die fremdbestimmte, von einer Dienstleistung geprägte, Organisation der Beigeladenen und
das fehlende unternehmerische Risiko sind in der Zusammenschau aller Aspekte so schwerwiegend zu gewichten, dass die übrigen,
vom Kläger in den Vordergrund gestellten Aspekte dahinter zurücktreten. Zwar verfügte der Kläger im Verhältnis zu anderen
Arbeitnehmern in Bezug auf seine Arbeitszeit über ein größeres Maß an Freiheit, da er nicht zu starr festgelegten Zeiten arbeiten
musste, sondern berechtigt war, den Regalservice innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach der Anlieferung der neuen Ware
zu erledigen. Derartige Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung sind aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich
und insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten
Zeit von Bedeutung ist, sondern die tatsächliche Erledigung bestimmter Arbeiten in einem vorgegebenen Zeitrahmen, wie z.B.
bei Vertretern oder Außendienstmitarbeitern. Diese Interessenlage kennzeichnet auch die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit,
bei der - aus der Sicht der Beigeladenen und ihrer Auftraggeber - im Vordergrund steht, dass die Regale turnusmäßig aufgefüllt
werden, ohne dass es dabei auf die Erledigung zu einem fixen Termin ankommt. Umgekehrt nahm das dem Kläger eingeräumte Recht,
innerhalb eines bestimmten Rahmens über den Zeitpunkt seines Arbeitseinsatzes selbst zu entscheiden, auch auf die Besonderheit
Rücksicht, dass der Kläger von dem Verdienst von durchschnittlich etwa 480 Euro monatlich, den er aus seiner Tätigkeit für
die Beigeladene erzielte, alleine nicht leben konnte und deshalb auf weitere Tätigkeiten angewiesen war, welche aber dann
mit der Tätigkeit für die Beigeladene koordiniert werden mussten. Auch dies entspricht den eigenen Bekundungen des Klägers,
der ausführte, seine Tätigkeit für die Beigeladene, für andere Dienstleistungsunternehmen im Regalservice und als Versicherungsvertreter
sind "durch die freie Zeiteinteilung wunderbar zu Händeln" (vgl. Auskunft vom April 2007 auf Bl. 21 der Verwaltungsakte).
In diesem Zusammenhang ist auch die Tatsache zu werten, dass sich der Kläger, worauf er und die Beigeladene wiederholt hingewiesen
haben, zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Beigeladenen vereinzelt dritter Personen bediente und die Beigeladene
damit einverstanden war. Auch dieser Umstand stellt kein gewichtiges Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar.
Aufgrund der niedrigen Vergütung (vgl. Abrechnungen für den Monat Januar 2007 in Höhe von 518,51 Euro auf Bl. 24-25 der Verwaltungsakte,
und für den Monat Februar 2007 in Höhe von 458,13 Euro auf Bl. 22-23 der Verwaltungsakte) und wegen der mit der Beschäftigung
anderer Personen verbundenen Kosten ist festzustellen, dass sowohl für den Kläger als auch für die Beigeladene die persönliche
Erbringung der übertragenen Dienstleistungsaufgabe Grundlage der Vertragsbeziehung war. Der Möglichkeit, Hilfskräfte zu beschäftigen,
kommt indizielle Bedeutung in Richtung einer selbständigen Tätigkeit nur dann zu, wenn damit die Möglichkeit verbunden ist,
den Umfang der Tätigkeit wesentlich zu erweitern (BSG, Urteil vom 26. Februar 1960 - 3 RK 41/57 - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Das war beim Kläger im Rahmen des mit der Beigeladenen abgeschlossenen Auftrags nicht der Fall.
Seine Ausführungen bestätigen diese Wertung; er gab auch insoweit im Verwaltungsverfahren an, dass er aufgrund der Höhe des
Umsatzes nur vereinzelt bzw. selten (bei Urlaub, Krankheit,) eigene Arbeitskräfte einsetzte (vgl. Auskunft vom April 2007
auf Bl. 36 der Verwaltungsakte).
Unter dem Blickwinkel, dass gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit das Fehlen eines Unternehmerrisikos mit einer
Verlustbeteiligung und einem Geschäftswagnis spricht, ist dann auch nicht ausschlaggebend, dass der Kläger ein Gewerbe angemeldet
hatte und seine Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer stellte (vgl. Abrechnungen für den Monat Januar 2007 in Höhe von
518,51 Euro auf Bl. 24-25 der Verwaltungsakte, und für den Monat Februar 2007 in Höhe von 458,13 Euro auf Bl. 22-23 der Verwaltungsakte).
Steuerrechtliche Beurteilungen oder Betrachtungsweisen sind bereits deshalb keine ausschlaggebenden Abgrenzungskriterien,
weil der sozialversicherungsrechtliche Tatbestand der Beschäftigung mit dem Tatbestand der nichtselbständigen Arbeit im Steuerrecht
nicht deckungsgleich ist (BSG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 11 BAr 39/90 - JURIS-Dokument, RdNr. 4 und 5). Es entspricht auch im Übrigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das Abführen
und Erheben von Umsatzsteuer kein maßgebliches Indiz ist, um eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige
Betätigung zu erachten (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, S. 29, S. 37; BSG, Urteil vom 19. August 2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 1, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). In dieser tatsächlichen Handhabung, also des Umsatzsteuerausweises in den Abrechnungen, zeigt
sich lediglich der Wille der Vertragspartner, die Tätigkeit des Klägers als eine selbständige zu behandeln. Dieser Wille allein
macht aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis aber keine selbstständige Tätigkeit. Subjektive Fremd- und
Selbsteinschätzungen sind untaugliche Hinweise zur Qualifizierung einer Dienstleistung als abhängige Beschäftigung oder unternehmerische
Tätigkeit; eine Beschäftigung ist anzunehmen, wenn das Gesamtbild der jeweiligen Dienstleistung unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung, ggf. der maßgeblichen Fachkreise, auf eine persönliche Abhängigkeit des Dienstnehmers gegenüber seinem
Dienstgeber schließen lässt (BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 3/08 R - JURIS-Dokument, RdNr. 17). Deshalb kommt es insgesamt nicht darauf an, dass der Kläger selbst von einer selbstständigen
Tätigkeit ausging und keine Urlaubsansprüche, Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw. geltend gemacht hat. Vor
dem Hintergrund des fehlenden eigenen Kapital- und Betriebsmitteleinsatzes verliert der vom Kläger und der Beigeladenen als
Indiz für eine selbständige Tätigkeit herangezogene Umstand, Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle
seien für den Kläger vertraglich nicht vereinbart gewesen, an Gewicht. Als isolierte Aspekte vermögen sie die Tragung eines
eigenen Unternehmerrisikos nicht zu rechtfertigen (vgl. ausdrücklich: BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 5, RdNr. 14), zumal maßgebend nicht die subjektive Vorstellung der Beteiligten ist, sondern das Gesamtbild
der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.