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LSG Chemnitz, Urteil vom 17.05.2011 - 5 R 368/09
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung als abhängig Beschäftigter im Rahmen einer Tätigkeit als Regalauffüller
Die Tätigkeit als externer Regalauffüller, der in Supermärkten Produkte bestimmter Marken und Firmen in Regale einordnet, wird regelmäßig im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und unterliegt somit der Sozialversicherungspflicht, wenn sich die Tätigkeit von einer vergleichbaren Arbeitnehmertätigkeit nicht wesentlich unterscheidet und keine besonderen auf ein Unternehmerrisiko hinweisenden Umstände im Einzelfall erkennbar sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 24 Abs. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB IV § 7a
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Chemnitz 17.04.2009 S 39 R 378/08
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. April 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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