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LSG Chemnitz, Urteil vom 17.05.2011 - 5 RS 95/10
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen Dresden
1. Beim VEB Rohrleitungs- und Heizungsmontagen Dresden handelte es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie noch um einen gleichgestellten Betrieb.
2. Aufgaben im Bereich der Montage stellen, auch soweit sie industriell verfolgt werden, Dienstleistungen und damit keine fordistische Sachgüterproduktion dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
AAÜG § 5 Abs. 1
,
AAÜG § 8
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 08.01.2010 S 33 R 1025/07
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 8. Januar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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