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LSG Chemnitz, Beschluss vom 20.08.2010 - 1 KR 118/09
Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung bei Organisierung und Mitwirkung an künstlerischen Auftritten von Musik-Bands
Wer eine Konzertdirektion oder ein sonstiges, einer Konzertdirektion vergleichbares Unternehmen betreibt, das sich lediglich dadurch von einer typischen Konzertdirektion unterscheidet, dass der Betreiber auch selbst an den Auftritten der Bands als künstlerisch mitwirkender Akteur teilnimmt, ist künstlersozialabgabepflichtiger Unternehmer. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 2 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
KSVG § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 76 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 04.06.2009 S 8 KR 3/09 ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 04. Juni 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid vom 13. Januar 2009 und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Erfassungsbescheid vom 26. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 abgelehnt werden.
II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.946,74 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 5.383,84 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: