LSG Chemnitz, Urteil vom 02.10.2008 - 3 AL 125/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld, Minderung wegen verspäteter Meldung, Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsuchendmeldung
Es bedarf jedenfalls dann keiner persönlichen Arbeitsuchendmeldung, wenn sich der Arbeitslose zur Aufnahme einer befristeten
Beschäftigung unter Angabe des Endzeitpunkts aus dem Bezug von Arbeitslosengeld abmeldet und dies von der Bundesagentur für
Arbeit nicht ausdrücklich verlangt wird. Hat der Arbeitnehmer den schriftlichen Arbeitsvertrag, der die Befristung und den
Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ausweist, als Anlage zu einem Antrag auf Fahrkostenbeihilfe bei der Bundesagentur für
Arbeit vorgelegt, so wird dadurch eine Arbeitsuchendmeldung nach § 37b SGB II nicht entbehrlich. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Chemnitz 29.05.2007 S 31 AL 234/06