Tatbestand:
Streitig ist eine Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 33.110 EUR für verspätet gezahlte Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.
Die am X.XXXXX 1957 geborene Dr. S. R. (Versicherte) war vom 1. April 1991 bis 31. März 1997 als Hochschulassistentin C1 im
Beamtenverhältnis auf Zeit bei der Universität Hamburg (UniHH) beschäftigt. Nachdem sie im Juni 1997 bei der Universität B.
ihre Habilitationsschrift eingereicht hatte, wurde sie dort Ende April 1998 habilitiert. Von 1998 bis 2002 war die Versicherte
im Ausland (Dänemark) beschäftigt. Seit 2006 ist sie Professorin an der Universität S ...
Im November 1996 hatte die Versicherte dem Personalreferat der UniHH auf Anfrage mitgeteilt, dass sie ab dem 1. April 1997
keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst eingehen werde. Es bestehe auch keine Aussicht auf einen solchen Arbeitsplatz.
Daraufhin wandte sich das Personalreferat der UniHH im Dezember 1996 unter Beifügung der Personalakte der Versicherten an
die damals noch so bezeichnete Besoldungs- und Versorgungsstelle (BVSt) - Sachgebiet 42 - der Klägerin wegen der Festsetzung
des Übergangsgeldes nach §
47 Beamtenversorgungsgesetz (
BeamtVG). Dieses wurde der Versicherten von dort für sechs Monate - vom 1. April 1997 bis 30. September 1997 - in Höhe von insgesamt
5.756,77 DM gewährt.
Mit Nachversicherungsanzeige vom 25. Februar 2002 (Datum des Eingangs: 27. Februar 2002) setzte die UniHH das Personalamt/Zentrale
Personaldienste - die bei der Klägerin für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Dienststelle - für die, wie es
in der Anzeige heißt, "gegebenenfalls vorzunehmende Beitragsnachentrichtung" vom Ausscheiden der Versicherten ohne Anspruch
auf Versorgung, von der Dauer ihrer versicherungsfreien Beschäftigung und von ihren vormals erzielten Bruttobezügen in Höhe
von insgesamt DM 413.142,94 in Kenntnis. Mit ihrem am 10. März 2003 zugegangenen Schreiben vom 28. Februar 2003 übersandte
die Klägerin der Beklagten die Bescheinigung über die Nachversicherung der Dr. R ... Eine zwischenzeitliche Bearbeitung der
Nachversicherungsanzeige ist dem Nachversicherungsvorgang nicht zu entnehmen. Die Klägerin berechnete den zur Nachversicherung
zu entrichtenden Beitrag mit 48.262,41 EUR (aus 94.393,46 DM) und überwies der Beklagten diesen Betrag, der am 1. April 2003
(Datum der Wertstellung) einging.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2003 erhob die Beklagte unter Hinweis auf §
24 Abs.
1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (
SGB IV) von der Klägerin, ohne diese angehört zu haben, wegen der verspäteten Durchführung der Nachversicherung Säumniszuschläge
in Höhe von 33.110,00 EUR. Sie ging von 70 Säumnis-monaten aus und berücksichtigte dabei das Rundschreiben des Bundesministers
des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 - 224 012/55), wonach der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem
Ausscheiden aus der Beschäftigung über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden solle, so dass
ausgehend von einem Ausscheiden der Versicherten aus der Beschäftigung am 31. März 1997 der Nachversicherungsbeitrag am 1.
Juli 1997 fällig geworden sei. Die Nachversicherungsschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit bezifferte sie - abweichend von dem
ihr in Höhe von 48.262,41 EUR (entspr. 94.393,46 DM) zugeflossenen Nachversicherungsbeitrag - mit 92.572,64 DM (47.331,64
EUR).
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 5. Juni 2003 Klage und am 10. Juni 2003 Widerspruch eingelegt. Die Beklagte hat
die Bescheidung des Widerspruchs, zu dessen Begründung sich die Klägerin auf Verjährung bzw. Verwirkung der erhobenen Säumniszuschlages
berufen hatte, mit der Begründung abgelehnt, gemäß §
78 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) sei der Widerspruch nicht statthaft, wenn ein Land klage.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin ausgeführt, zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherten habe ein Grund für den
Aufschub ihrer Nachversicherung gemäß §
184 Absatz
2 Nr.
2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) vorgelegen. Es habe nämlich schon seinerzeit eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestanden,
dass die Versicherte sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere Beschäftigung
aufnehmen werde, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit bestehe oder eine Befreiung
von der Versicherungspflicht erfolge, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen
Beschäftigung berücksichtigt werde. Die Versicherte habe geäußert, dass sie nach dem Ausscheiden bei ihr, der Klägerin, zielgerichtet
eine Professur an einer deutschen Hochschule anstreben werde. Sie habe sich entsprechend beworben und auch gute Listenplätze
erzielt. Da auf die im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden und zu diesem Zeitpunkt vorausschauend zu beurteilenden Verhältnisse
abzustellen sei, sei unerheblich, dass ein längerer Zeitraum als zwei Jahre verstrichen sei, bevor ein Beschäftigungsverhältnis
im Sinne des §
184 Absatz
2 Nr.
2 SGB VI begründet worden sei. Eine ex post - Beurteilung auf Grund des objektiven Sachverhalts über den gesamten Zeitraum sei nicht
statthaft. Sie - die Klägerin - hätte, wäre ihr der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherten bekannt gewesen,
eine Aufschubentscheidung getroffen. Dass dieses unterblieben sei, könne ihr aber nicht zum Nachteil gereichen.
Zu Unrecht lasse die Beklagte unberücksichtigt, dass sie der Versicherten Übergangsgeld geleistet habe. Die Voraussetzungen
für die Nachversicherung seien während der Zahlung von Übergangsgeld noch nicht eingetreten. Die Versicherte sei Ende März
1997 nicht ohne Anspruch auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden, weil ihr mit dem Anspruch auf Übergangsgeld gemäß
§
47 BeamtVG ein Anspruch auf Versorgung zugestanden habe. Gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
5 BeamtVG gehöre zu den Versorgungsansprüchen auch das Übergangsgeld. Der Nachversicherungsfall sei erst eingetreten, als der Anspruch
auf Versorgung mit Ablauf des 30. September 1997 geendet habe. Sollte sie entgegen ihrer Rechtsaufassung säumig gewesen sein,
sei diese Säumnis jedenfalls unverschuldet.
Im Übrigen sei der erhobene Säumniszuschlag verjährt. Als die Beklagte die Säumniszuschläge im Mai 2003 gegen sie festgesetzt
habe, seien diese als selbstständige Nebenforderung zu den im Jahre 1997 fällig geworden Nachversicherungsbeiträgen mit diesen
gemäß §
25 Abs.
1, Abs.
2 SGB IV i. V. m. §
217 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) nach mehr als vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit verjährt gewesen. Sie habe die Nachversicherungsbeiträge
nicht vorsätzlich vorenthalten. Unabhängig davon sei es nicht ihre Sache darzulegen, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt
habe. Wenn die Beklagte sich auf die Verjährungsfrist von dreißig Jahren berufe, so treffe sie die Feststellungslast (Beweislast)
für diesen subjektiven Tatbestand.
Jedenfalls liege im Erlass des Säumiszuschlagbescheides eine unzulässige Rechtsausübung. Die Beklagte verstoße mit der Erhebung
von Säumniszuschlägen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sei es unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, sei es unter
dem des widersprüchlichen Verhaltens, weil sie für mehr als acht Jahre ihr Recht auf Erhebung von Säumniszuschlägen nicht
ausgeübt habe. Erst durch das bei ihr am 2. April 2003 eingegangene Schreiben vom 28. März 2003 sei sie von der Beklagten
davon in Kenntnis gesetzt worden, dass diese ihre bisherige Rechtsauffassung aufgeben und "künftig in allen Fällen der verspäteten
Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge" erheben werde. Sie habe auf Grund dieses Verhaltens und der angekündigten,
in die Zukunft gerichteten Änderung dieser Praxis darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihr Recht nicht für zurückliegende
Zeiträume geltend machen werde. Es sei nicht redlich, das Kriterium "künftig" im Sinne des Zeitpunkts des Forderungsbescheides
zu interpretieren, weil es sonst im Belieben der Beklagten stünde, dieses Kriterium zu erfüllen.
Abgesehen davon würden ihr mit der Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Fall wie in allen anderen
Fällen, in denen das Ausscheiden der Bediensteten schon längere Zeit zurückliege, unzumutbare Nachteile entstehen. Sie habe
nämlich keinerlei Möglichkeit gehabt, durch eigenes Verhalten das Entstehen von Säumniszuschlägen zu verhindern, während sie
zukunftsbezogene organisatorische Maßnahmen habe treffen können, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu unterbinden.
Das Sozialgericht (SG) hat die für zulässig gehaltene Klage durch das Urteil vom 25. Januar 2006 abgewiesen. Der Erhebung der Klage habe ein Widerspruchsverfahren
gemäß §
78 Abs.
1 Satz 2
SGG nicht vorausgehen müssen. Die Klägerin sei zur Zahlung von Säumniszuschlägen zu den Beiträgen zur Nachversicherung der Dr.
R. verpflichtet. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Beklagte die Klägerin zu Recht zur Zahlung von Säumniszuschlägen
verpflichtet habe. In der Person der Versicherten hätten bei ihrem unversorgten Ausscheiden aus dem Dienst keine Gründe für
einen Aufschub der Nachversicherung im Sinne des §
184 Abs.
2 SGB VI vorgelegen. Es sei bei der Versicherten seinerzeit nicht konkret vorauszusehen gewesen, dass sie innerhalb von zwei Jahren
nach ihrem Ausscheiden eine andere Beschäftigung aufnehmen werde, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft
Versicherungsfreiheit bestehe oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolge, sofern der Nachversicherungszeitraum
bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt werde. Die Erhebung von Säumniszuschlägen sei
nicht durch § 24 Abs. 2 Satz 1
SGB VI ausgeschlossen. Die Beklagte sei bezüglich der Nachversicherung nicht unverschuldet säumig gewesen. Mit der Erhebung von
Säumniszuschlägen verstoße die Beklagte vorliegend auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Weder sei der Anspruch
auf Säumniszuschläge verwirkt noch habe die Beklagte mit dem Erlass des Säumnisbescheids eine unzulässige Rückwirkung vorgenommen.
Ebenso wenig begründe die Erhebung der Säumniszuschläge für die Klägerin einen unzumutbaren Nachteil. Auf Verjährung könne
sich die Klägerin nicht berufen, weil hier nicht die kurze Verjährungsfrist von vier Jahren, sondern die lange Verjährungsfrist
von 30 Jahren gelte. Die Klägerin habe nämlich die Nachversicherungsbeiträge für die Versicherte Dr. R. mit bedingtem Vorsatz
vorenthalten. Ihr sei die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge bekannt gewesen. Sie habe es aber angesichts einer
fehlenden, die zügige Durchführung der Nachversicherung sicherstellenden Organisation billigend in Kauf genommen, dass die
Beiträge überhaupt nicht oder für eine sehr lange Zeit über einen möglichen Aufschubzeitraum hinaus nicht abgeführt wurden.
Abgesehen davon verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie die Nachversicherungsbeiträge trotz Verjährung zahle,
sich andererseits gegenüber den Säumniszuschlägen, einer Nebenforderung, auf Verjährung berufe.
Gegen das ihr am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. April 2006 Berufung eingelegt.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält insbesondere daran fest, dass der geforderte Säumniszuschlag
verjährt sei, weil sie Nachversicherungsbeiträge nicht vorsätzlich vorenthalten habe. Da die Nachversicherungsschuld 1997
fällig geworden sei, sei die Verjährungsfrist von vier Jahren für die Nachversicherungsbeiträge und damit auch für die Säumniszuschläge
mit Ende des Jahres 2001 abgelaufen. Der angefochtene Bescheid sei bei ihr erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen. An der
Geltendmachung der Verjährung der Säumniszuschläge sei sie nicht dadurch gehindert, dass sie sich nicht auch gegenüber der
Hauptforderung auf Verjährung berufen, sondern die Nachversicherungsbeiträge abgeführt habe. Darin liege kein widersprüchliches
und treuwidriges Verhalten; vielmehr sei es sachgerecht, weil es im Ermessen des Dienstherrn liege, auch verjährte Nachversicherungsbeiträge
aus fürsorgerischen Gesichtspunkten zu zahlen, damit dem ehemaligen Beschäftigten keine Versicherungslücke entstehe. Säumniszuschläge
hätten demgegenüber keine Auswirkungen auf das Versichertenkonto des ehemaligen Beschäftigten.
Sie habe zwar um ihre Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge gewusst, habe jedoch bis Ende des Jahres 2001 zu keinem
Zeitpunkt die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen. Vielmehr habe sie darauf vertraut, dass die Nachversicherung
unverzüglich nach dem (unversorgten) Ausscheiden versicherungsfrei Beschäftigter durchgeführt werde und die Nachversicherungsbeiträge
bei Fehlen von Aufschubgründen abgeführt werden. Die Annahme einer bedingt vorsätzlichen Vorenthaltung der Beiträge lasse
sich nicht auf eine angeblich fehlende Organisation ihrerseits gründen. Für ein Organisationsverschulden, das auf vorsätzlichem
Verhalten beruhe, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie habe die Durchführung der Nachversicherung so organisiert, dass die Bearbeitung
der Nachversicherungsangelegenheiten zunächst den ehemaligen Beschäftigungsbehörden der ausgeschiedenen Bediensteten oblegen
habe. Diese, d. h. die Personalstellen, hätten jeweils sofort eine Nachversicherungsanzeige zu übersenden und bereiteten damit
die Durchführung der Nachversicherung durch die zentrale Sozialversicherungsstelle bei ihr, der Klägerin, vor. Diesbezüglich
werde auf die diversen, seit 1958 hierzu ergangenen Verfügungen ihres Personalamtes, veröffentlicht im Mitteilungsblatt "Mitteilungen
für die Verwaltung (MittVw)", verwiesen.
Indem das SG seine Wertung ihres Verhaltens als bedingt vorsätzlich letztendlich (allein) auf die Vielzahl der bei ihm anhängigen Verfahren,
in denen es um ihre Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge geht, stütze, fingiere es
den Vorsatz des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn lediglich. Das sei unzulässig. Vielmehr müsse zum Vorsatz das Vorliegen
des inneren (subjektiven) Tatbestandes an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner
durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Eine solche Sachverhaltsaufklärung habe das SG nicht betrieben. Selbst wenn ihr ein Organisationsverschulden anzulasten sein sollte, wäre damit noch nicht erwiesen, dass
sie als Folge unzulänglicher Organisation die Nichtabführung von Beiträgen im Einzelfall billigend in Kauf genommen habe.
Einzelheiten über die Gründe für die Dauer der Bearbeitung der Nachversicherungsanzeige (in ihrem Hause) könne sie allerdings
nicht (mehr) nennen. Es sei zu vermuten, dass der hohe Arbeitsanfall dafür verantwortlich gewesen sei.
Bei der mit dem Eingang der Nachversicherungsbeiträge am 10. April 2003 durchgeführten Nachversicherung handele es sich um
einen vor der Änderung der Praxis der Beklagten abgeschlossenen Fall. Zu Unrecht spreche das SG ihr, der Klägerin, insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen ab. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten, keine Säumniszuschläge
zu erheben, sei ihr bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 nicht bekannt gewesen und habe ihr auch
nicht bekannt sein müssen. Letztendlich habe erst nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Februar 2004
(B 13 RJ 28/03 R, NZS 2005, 153ff) festgestanden, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen auf verspätete Nachversicherungsbeiträge rechtmäßig
sei. Die Anpassung an die geänderte Rechtsauffassung der Beklagten sei ihr, was den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum
betreffe, schlechterdings nicht zumutbar. Während sie zukunftsbezogen organisatorische Maßnahmen habe treffen können und getroffen
habe, um die Entstehung von Säumniszuschlägen auszuschließen, sei ihr das für die Vergangenheit nicht möglich gewesen.
Was den von ihr für die Zeit vom 1. April bis 30. September 1997 geltend gemachten Aufschubtatbestand nach §
184 Abs.
2 Nr.
2 SGB VI anbelange, gehe das SG mit seiner Auffassung fehl, nach der es schon deshalb an der für diesen Tatbestand erforderlichen Prognose fehle, weil die
Versicherte erst am 29. April 1998, also über ein Jahr nach ihrem Ausscheiden, ihr Habilitationskolloquium abgelegt habe.
Dieser berufliche Werdegang bestätige im Gegenteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass konkret zu erwarten gewesen
sei, dass die Versicherte innerhalb eines weiteren Jahres, also binnen zweier Jahre im Sinne der gesetzlichen Regelung, eine
andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen werde. Dass die den zweiten Platz in einem Berufungsverfahren für eine C
3-Professur an der Universität M. belegt habe, sei hierfür ein weiteres objektives Merkmal. Eine ex post-Beurteilung aufgrund
des objektiven Sachverhalts über den gesamten Zeitraum sei nicht statthaft. Wäre ihr - der Klägerin - zum Zeitpunkt des Ausscheidens
der Versicherten der Sachverhalt bekannt gewesen, so würde sie eine Aufschubentscheidung getroffen haben. Dass dieses unterblieben
sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Es sei unerheblich, ob und wann eine Aufschubentscheidung getroffen werde. Deshalb
sei zumindest bis zum 30. Juni 1999 die Voraussetzung für die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht gegeben.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Klägerin die Zahl der noch mit der Beklagten strittigen Nachversicherungsfälle,
in denen es um Säumniszuschläge gehe, mit einigen Hundert beziffert. Im Übrigen hat sie auf eine Nachholung der vor Erlass
des angefochtenen Bescheides unterbliebenen Anhörung verzichtet und macht auch die Aufrechnung mit angeblich zuviel gezahlten
Nachversicherungsbeiträgen nicht (mehr) geltend, weil sie insoweit vor dem SG ein Musterverfahren betreibt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai
2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihren Bescheid im Wesentlichen unter Hinweis auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz,
welches sie wiederholt und vertieft. Soweit die Klägerin darauf vertraut habe, dass weiterhin Säumniszuschläge nicht erhoben
würden, sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Verjährung sei nicht eingetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen
auf den Inhalt der Prozessakten, der Gerichtsakten zu den Verfahren L 6 RJ 64/06 und 65/06 und der Verwaltungsvorgänge der Klägerin und Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Urteil des SG ist nach §§
143,
144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, weil es eines Vorverfahrens nach Maßgabe von §
78 Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 SGG nicht bedurfte; sie ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 7. Mai 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass die Beklagte das klagende Land vor Erlass dieses Bescheides nicht gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört hat, begründet nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil die Klägerin auf ihre Rechte aus diesem Verfahrensmangel
in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2008 wirksam verzichtet hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. 11. 2007 - B 13 R 48/06 R, SozR 4-2600 § 186 Nr. 1 m. w. N.). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist §
24 Abs.
1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein vom Hundert des rückständigen, auf 50,00
EURuro nach unten abgerundeten, Betrages zu zahlen. Nach §
1 Abs
1 Satz 1
SGB IV gelten die Vorschriften des
SGB IV auch für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung, die im
SGB VI geregelt ist. Eine eigenständige - abweichende - Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Beiträge,
die nach §
1 Abs
3 SGB IV unberührt bliebe, enthält das
SGB VI nicht. Der Erhebung von Säumniszuschlägen nach §
24 Abs.
1 SGB IV stehen auch nicht die Regelungen der Nachversicherung in den §§
181 bis
186 SGB VI entgegen. Insbesondere verdrängen §
181 Abs.
1 und Abs.
4 SGB VI nicht als Spezialvorschriften die allgemeinen Säumnisregeln. Die in §
181 Abs.
1, Abs.
4 SGB VI enthaltene Regelung verfolgt nicht denselben Zweck wie die Bestimmung über die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach §
24 SGB IV und ist somit nicht geeignet, die Anwendung der allgemeinen Vorschrift über die Erhebung von Säumniszuschlägen auf fällige
(Nachentrichtungs-)Beiträge auszuschließen. Indem §
24 SGB IV die verspätete Beitragszahlung dadurch sanktioniert, dass durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits
Druck auf den Schuldner ausgeübt, andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen wird, soll
sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur
Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben. Auch soll ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch
rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil
erlangt. Demgegenüber modifiziert §
181 SGB VI die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge,
wenn der Dienstherr die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden gemäß §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Als Tatbestandsvoraussetzungen
für die Ermittlung der Beiträge werden gemäß §
181 Abs.
2 Satz 1
SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum vorausgesetzt.
Die Vorschrift dient somit allein dazu, die Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln; sie ist jedoch nicht als Sanktion ausgestaltet
für eine verspätete Beitragszahlung, und es fehlt dieser Regelung der mit §
24 SGB IV bezweckte Zahlungsanreiz. Ebenso wenig dient sie einem standardisierten Mindestschadensausgleich. Dies entspricht der Rechtsprechung
des BSG (vgl. Urteil vom 12.02.2004 - B 13 RJ 28/03 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Die Voraussetzungen, unter denen §
24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen (zwingend) vorschreibt, liegen hier vor. Die Säumnisregeln für Beiträge sind - ebenso
wie diejenigen zur Verjährung - auf nachzuentrichtende Beiträge uneingeschränkt anwendbar (BSG aaO.). Durch die erst zum 10.
April 2003 erfolgte Zahlung ist auch Säumnis eingetreten, denn die Klägerin hat die Beiträge zur Nachversicherung nicht bis
zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt.
Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß §
23 Abs.
4 SGB IV nach §
184 Abs.
1 SGB VI. Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und insbesondere keine
Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorhanden sind. Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers
entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls und wird in der Regel zugleich fällig (BSG 20.12.2001 - B 4 RA 38/01 R, SozR 3-2600 §
181 Nr.
1). Für den Fall der Nachversicherung enthält §
184 Abs
1 SGB VI gemäß §
23 Abs
4 SGB IV eine Sonderregelung zu der allgemeinen Regelung des §
23 Abs.
1 bis
3 SGB IV über die Fälligkeit von Beiträgen. Der "Nachversicherungsfall" war hier mit dem unversorgten Ausscheiden der Versicherten
aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf des 31. März 1997 eingetreten. Der Bezug von Übergangsgeld nach §
47 BeamtVG vom 1. April bis zum 30. September 1997 hat das unversorgte Ausscheiden der Versicherten bei der Klägerin nicht entsprechend
hinausgeschoben. Der Umstand, dass gemäß §
2 Abs. Nr. 5
BeamtVG auch das Übergangsgeld zu den Versorgungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes gehört, ist insofern unerheblich. Wenn §
8 Abs.
2 SGB VI zu den Voraussetzungen für die Nachversicherung das Fehlen eines Anspruchs oder einer Anwartschaft auf Versorgung nennt,
so ist "Versorgung" in diesem Sinne im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung
und den Gesamtzusammenhang von §§
5 Abs
1 Nr.
2 SGB VI, 8 Abs.
2 SGB VI i. V. m. §
184 Abs
2 SGB VI die der Rentenanwartschaft vergleichbare Anwartschaft im Sinne einer "lebenslänglichen" Versorgungsanwartschaft (vgl. BSG,
Urteil vom 9. November 1999 - B 4 RA 3/99 R m. w. N., juris). Diese Auslegung entsprach schon während der strittigen Zeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Eine
solche Versorgung hatte die Versicherte bis zu ihrem Ausscheiden nicht erworben. Deshalb war die Versicherte nach §§
8 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1,
181 Abs.
5 SGB VI mit Wirkung vom 1. April 1997 durch die Klägerin nachzuversichern.
Dem entgegen stehende Aufschubtatbestände liegen nicht vor. Soweit die Klägerin aus den bereits für das Jahr 1997 dokumentierten
zielstrebigen und letztlich erfolgreichen Bemühungen der Versicherten um eine Tätigkeit als Hochschullehrerin folgert, es
sei damals vorauszusehen gewesen, dass diese innerhalb der nachfolgenden zwei Jahre den einen Aufschub bewirkenden Tatbestand
des §
184 Abs.
2 Nr.
2 SGB VI erfüllen werde, geht sie fehl. Für den Aufschub der Nachversicherung kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht,
dass der Beschäftigte innerhalb der Frist eine erneute entsprechende Beschäftigung aufnimmt (BSG, Urteil vom 29. 07. 1997
- 4 RA 107/95, SozR 3-2600 § 8 Nr. 2, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/4124, S. 187 f.). Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens muss
aufgrund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen,
dass der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung aufnehmen wird, in der er - unter Einbeziehung der
bisherigen Nachversicherungszeiträume - wiederum außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist (BSG, Urteil
vom 29. 07.1997 - 4 RA 107/95, aaO.) Eine hinreichende (subjektive und objektive) Aussicht ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abdeckung aller Umstände
im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung
innerhalb von zwei Jahren benahe legen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen praktischen Zweifel daran verbleiben (BSG,
Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95, aaO.).
Eine solche hinreichende subjektive und objektive "Voraussichtlichkeit" bestand im Falle der Versicherten nicht. Die schon
bei ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit Ende März 1997 fortgeschrittenen Arbeiten an ihrer Ende Juni 1997
bei der Universität B. eingereichten Habilitationsschrift rechtfertigten zwar Hoffnungen auf eine Hochschullaufbahn, für welche
auch die Möglichkeit bestand, nicht aber die keinen Raum für erhebliche Zweifel lassende Wahrscheinlichkeit, dieses Ziel innerhalb
der kommenden zwei Jahre zu erreichen. Die weitere Entwicklung war zumindest in zeitlicher Hinsicht nicht vorhersehbar. Erst
am 29. April 1998 legte die Versicherte ihr Habilitationskolloquium ab. Sodann war sie den Angaben in ihrer Homepage im Internet
(http://S.- R ...de/f person. html) von 1998 bis 2002 im Ausland (Dänemark) beschäftigt, und zwar während des besagten Zeitraums
als so genannter "Part time Lecturer" am Institut for Folkloristik der Universität K. sowie in den Jahren 1998 und 1999 in
einer Vertretungsprofessur für Scandinavian Media, Gender and Cultural Studies an der Universität A ... Erst in den Jahren
2000/2001 hatte sie daneben die Vertretung einer Professur bzw. in den Jahren 2001/2002 einen Lehrauftrag im Inland (E., B.)
inne. Das ergibt sich aus den Personalakten der Universität S. (Unterordner A). Nimmt man die schriftliche Erklärung der Versicherten
vom 29. November 1996 hinzu, dass sie ab 1. April 1997 keine Beschäftigung im öffentlichen Dienst eingehen werde und eine
solche Stelle auch nicht in Aussicht habe, so waren die Voraussetzungen des §
182 Abs.
2 Nr.
2 SGB VI bei ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Klägerin keinesfalls erfüllt.
Der Erhebung des Säumniszuschlages steht auch §
24 Abs.
2 SGB IV nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit
festgestellt wird, ein hierauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu entheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht,
dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. aaO.) ist es geboten,
diese Vorschrift entsprechend in den Fällen anzuwenden, in denen die Beitragsschuld vom Beitragsschuldner selbst ermittelt
und durch die Zahlung dokumentiert wird. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass Beitragsforderungen zwar regelmäßig
bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entstehen und auf Grund gesetzlicher Regelungen fällig werden, dem Beitragsschuldner
aber unter Umständen die Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Eine solche Situation kann gerade bei
der Nachversicherung eintreten, weil zwar objektiv der Nachversicherungsfall und die Fälligkeit der Beiträge bereits mit dem
unversorgten Ausscheiden vorliegen, der Versorgungsträger aber unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob etwaige Aufschubgründe
gegeben sind, weil etwa der Nachzuversichernde noch keine hinreichend sicheren Angaben über seine weitere Beschäftigung machen
kann. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat, weil sie - anders als die offenbar entgegenstehende Praxis der Versicherungsträger
- den Schwierigkeiten in Nachversicherungsfällen Rechnung trägt.
Die Klägerin hat aber nicht im Sinne dieser Vorschrift glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht
hatte. Spätestens mit dem Eingang der Nachversicherungsanzeige im Personalamt - Zentrale Personaldienste am 27. Februar 2001
hatte der für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Amtswalter und damit die Klägerin (vgl. BSG Urteil vom 17.
April 2008 - B 13 R 123/07 R, juris) positive Kenntnis vom Nachversicherungsfall Dr. R ... Es ist davon auszugehen, dass der Vorgang seinerzeit auch
der bei ihr für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Dienststelle P XXX zugegangen ist, die als Adressatin ausdrücklich
benannt war.
Ob eine solche positive Kenntnis schon mit Rücksicht darauf bestanden hat, dass die UniHH die Besoldungs- und Versorgungsstelle
- Sachgebiet 42 - im Dezember 1996 anlässlich der zu veranlassenden Gewährung von Übergangsgeld auf das bevorstehenden Ausscheiden
der Versicherten hingewiesen hat, mag auf sich beruhen. Zwar ist die schon vorher bei der Personalstelle der Uni HH vorhandene
Kenntnis von der Nachversicherungspflicht in Bezug auf die Versicherte der Dienststelle Zentrale Personaldienste nicht als
eigene Kenntnis zuzurechnen (BSG Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R m. w. N., juris). Auf eine solche fehlende Kenntnis könnte sich die Klägerin nach Überzeugung des Senats jedoch nicht berufen,
denn sie wäre nicht unverschuldet, sondern Folge einer von ihr zu verantwortenden unzureichenden Organisation des Nachversicherungsverfahrens.
Dessen seinerzeit vorhandene Mängel werden schon durch die Vielzahl der zwischen den Beteiligten streitigen Nachversicherungsfälle
deutlich, in denen es um Säumniszuschläge geht. In allen diesen Verfahren ist das Nachversicherung nicht ordnungsgemäß, sondern
säumig abgelaufen. Die Beschäftigungsbehörden haben Nachversicherungsanzeigen - wie hier - erst Jahre nach dem Ausscheiden
des Nachzuversichernden erstattet. Bei der zuständigen Nachversicherungsdienststelle wurden diese Anzeigen - wie hier - mit
Verzögerungen von einem Jahr (oder mehr) nach ihrem Eingang bearbeitet. Die Klägerin selbst hat diese Mängel und auch ihre
Verantwortlichkeit bzw. den sich aus ihnen ergebenden Handlungsbedarf zumindest indirekt eingeräumt. Sie hat nämlich - in
einem anderen Zusammenhang - ausgeführt, sie habe nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 zukunftsbezogene
organisatorische Maßnahmen treffen können, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu unterbinden. Es ist nicht ersichtlich,
warum die Klägerin diese Maßnahmen, die nach eigenem Bekunden dazu geführt haben, dass die Nachversicherungen nunmehr unverzüglich
- ohne Säumnis - durchgeführt wurden, nicht schon früher hätte durchführen und damit die Mängel des Nachversicherungsverfahrens
früher, auch schon 1997, hätte abstellen können. Diese Maßnahmen hätte sie in erster Linie durchführen müssen, um im Interesse
der ausgeschiedenen Bediensteten und des zuständigen Rentenversicherungsträgers ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen - "ungesäumten"
- Durchführung der Nachversicherung nachzukommen, weniger, um die Belastung mit Säumniszuschlägen zu vermeiden. Die Klägerin
war sich dieser Verpflichtung, wie die von ihr vorgelegten, in der Vergangenheit herausgegebenen Dienstanweisungen zeigen,
durchaus bewusst. Jedoch wurden diese schon in ihrem eigenen Hause nicht umgesetzt, wie die verspätete Bearbeitung dort eingegangener
Nachversicherungsanzeigen - wie hier - zeigt. Aufgrund des teilweise erheblich verspäteten Eingangs dieser Nachversicherungsanzeigen
in ihrem Hause - wie gerade im vorliegenden Fall - war ihr zudem bekannt, dass ihre Anweisungen von anderen Dienststellen
nicht umgesetzt wurden. Die bereits oben angesprochene erhebliche Anzahl vergleichbarer Fälle belegt, dass es sich dabei nicht
um einige wenige, zu vernachlässigende Einzelfälle handelte, die das Eingreifen der Klägerin nicht erforderten. Die "unter
ihren Augen" bzw. in ihrem eigenen Hause aufgetretenen Mängel bzw. fehlerhaften Bearbeitungen hätten sie schon lange vor der
Änderung der Praxis der Beklagten im Frühjahr 2003 zum Umgang mit Säumniszuschlägen bei verzögerter Durchführung der Nachversicherung
veranlassen müssen, in Erfüllung ihrer Verpflichtung, für eine unverzügliche Durchführung der Nachversicherung zu sorgen,
das Nachversicherungsverfahren - ob durch personelle Verstärkungen oder andere administrative Maßnahmen - zu verbessern. Wenn
die Klägerin dies ihren Einlassungen zufolge nach der Änderung der Praxis der Beklagten realisieren konnte, so hätte dies
auch schon vorher geschehen können und müssen. Mit ihrer Untätigkeit und Duldung der bekannten Mängel hat die Klägerin die
Fortsetzung der verzögerten und damit ihren eigenen Maßstäben widersprechenden Durchführung der Nachversicherung bewusst in
Kauf genommen. Hat sie mithin die Unkenntnis von der im konkreten Fall eingetretenen Nachversicherungspflicht schuldhaft herbeigeführt,
so kann dies vor der Heranziehung zu Säumniszuschlägen nicht schützen. Es wäre im hohem Maße widersprüchlich, würde man der
Klägerin die Belastung mit Säumniszuschlägen ersparen, die sie erst - wie es offenkundig ist - zu einer Erfüllung ihrer Verpflichtung
zur unverzüglichen, "ungesäumten" Durchführung der Nachversicherung bzw. zu Maßnahmen zu ihrer Sicherstellung veranlasst hat.
Unter diesen Umständen kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg einwenden, die streitbefangene Forderung sei verjährt.
Nach §
25 Abs
1 Satz 1
SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt
auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie u. a. Säumniszuschläge (vgl. BSG vom 8.4.1992
- 10 RAr 5/91, BSGE 70, 261= SozR 3-2400 § 25 Nr. 4). Der Beitragsschuldner kann zwar auf die Hauptleistung zahlen - etwa weil er hierzu
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist -, sich jedoch nur wegen einer Nebenforderung auf Verjährung berufen
(BSG Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris). Die Verjährungsfrist von vier Jahren war hier zwar bei der Festsetzung der Säumniszuschläge durch den angefochtenen
Bescheid bereits abgelaufen. Jedoch greift vorliegend die Verjährungsfrist von dreißig Jahren ein.
Beiträge, auch Nebenleistungen hierzu, verjähren in 30 Jahren (§
25 Abs
1 Satz 2
SGB IV), wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind. Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG
vom 30. 3. 2000 - B 12 KR 14/99 R - SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 35 m. w. N). Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls
und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln (aaO., S. 35 f). Ein solches zumindest bedingt vorsätzliches
Fehlverhalten der Klägerin, das mit der 30-jährigen Verjährungsfrist sanktioniert ist, lag hier nach Überzeugung des Senats
vor.
Die oben dargestellte bewusste Hinnahme einer fehlerhaften, den eigenen Dienstanweisungen widersprechenden Behandlung der
Nachversicherungsanzeigen durch die in das Nachversicherungsverfahren einbezogene jeweilige Beschäftigungsbehörde, die bewusste
Fortsetzung der ebenso säumigen Behandlung der Nachversicherungsanzeigen im eigenen Hause und die damit verbundene bewusste
Inkaufnahme einer Verzögerung der Durchführung der Nachversicherung durch die Klägerin bzw. die für die Durchführung der Nachversicherung
zuständigen Dienststelle schlagen zwangsläufig auf den Einzelfall durch und führen dort wie im vorliegenden Fall der Versicherten
Dr. R. zu einer zumindest bedingt vorsätzlichen Vorenthaltung der Nachversicherungsbeiträge.
Gegenüber der Festsetzung von Säumniszuschlägen kann die Klägerin sich auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 28.
März 2003 berufen. In diesem Schreiben ist weder ein Verzicht auf die streitige Forderung noch die Zusicherung zu sehen, von
einer Festsetzung von Säumniszuschlägen in dem vorliegenden Falle absehen zu wollen. Einen Verzicht konnte die Beklagte als
Träger öffentlicher Verwaltung nur in der Form des Erlasses aussprechen. Nach §
76 Abs.
2 Nr.
3 SGB IV kommt dieser aber nur in Betracht, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dies setzt
das Bestehen der Forderung und die Prüfung der Umstände im Einzelfall voraus (vgl. BSG 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90, SozR 3-2400 § 76 Nr. 1; BSG 09.02.1995 - 7 RAr 78/93, SozR 3-4427 § 5 Nr. 1). Hieran fehlt es hier, zumal sich das Schreiben auf keinen Einzelfall bezieht, in dem Zuschläge bereits
festgesetzt wurden. Ebenso wenig enthält das Schreiben die Zusicherung, von einer Festsetzung absehen zu wollen. Zwar genügt
es den aus § 34 SGB X sich ergebenden Formerfordernissen. Jedoch kann ihm entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnommen werden, die Beklagte
wolle im Sinne einer "Stichtagsregelung" Festsetzungen von Säumniszuschlägen erst nach Zugang des Schreibens und auch nur
für diejenigen Nachversicherungsfälle vornehmen, die künftig anfallen. Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf das beigefügte
"Informationsblatt" der Beklagten, in dem davon die Rede ist, dass "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen"
Säumniszuschläge erhoben werden, und ferner daraus, dass ausdrücklich auf den 01. Januar 1995, den Zeitpunkt der Änderung
des geltenden Rechts, als frühesten Zeitpunkt der Säumnis abgehoben wird. Nach allem handelt es sich lediglich um einen Hinweis
auf die Rechtslage.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Anpassung an die geänderte Rechtauffassung der Beklagten sei ihr, was den in der
Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffe, schlechterdings nicht zumutbar. Denn dieselben Maßnahmen - ob personeller oder
organisatorischer Natur -, die die Klägerin nach Bekanntwerden der Änderung der Praxis der Beklagten getroffen hat, um eine
Säumnis bei der Durchführung der Nachversicherung zu vermeiden, hätte sie schon in der Vergangenheit treffen können und auch
müssen.
Die Klägerin kann sich gegenüber der Festsetzung von Säumniszuschlägen auch nicht auf Verwirkung berufen. Der Senat kann auf
sich beruhen lassen, ob diese überhaupt in Betracht kommen kann, wenn die Säumnis in einer bedingt vorsätzlichen Vorenthaltung
der Beiträge besteht. Der Senat kann auch dahingestellt sein lassen, ob die Forderung nach der Entrichtung von Säumniszuschlägen
dann als unbillig anzusehen ist, wenn Schuldnerin und Gläubigerin über Jahre das geltende Recht falsch anwenden, indem einerseits
die Schuldnerin in einer Vielzahl von Fällen ohne Vorliegen von Aufschubgründen die Nachversicherung verspätet vornimmt und
andererseits die Gläubigerin es unterlässt, dies durch die Erhebung von Säumniszuschlägen zu sanktionieren. Zwar ist das Rechtsinstitut
der Verwirkung als Ausprägung eines in §
242 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes, wonach der Schuldner eine Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben
mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, auch für das öffentliche Recht und hier namentlich auch auf Nachforderung
von Beiträgen zur Sozialversicherung (vgl. BSG vom 14. Juli 2004 - B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 4) im Grundsatz anwendbar. Indes führt dieses Rechtsinstitut hier bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit
der Festsetzung, weil die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern durch die gesetzliche Regelung verpflichtet war und ist,
die entsprechenden Festsetzungen vorzunehmen. Nach der durch das Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) eingeführten und mit Wirkung vom 1. Januar 1995 geltenden Fassung des §
24 SGB IV steht es nämlich nicht mehr im Ermessen des Versicherungsträgers, einen Säumniszuschlag festzusetzen, vielmehr "ist dieser
zu zahlen". Dem entspricht im Rahmen ihrer aus Art.
20 Abs.
3 Grundgesetz folgenden Bindung an Recht und Gesetz die Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden Festsetzung, wie sie einfachgesetzlich
in §
76 Abs.
1 SGB IV in dem Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung ihren Ausdruck findet. Der Gesetzgeber hat des Weiteren
angeordnet, dass besonderen Umständen, aus denen sich im Einzelfall die Unbilligkeit der Abgabeerhebung ergeben könnte, gesondert,
nämlich durch Stundung oder Erlass nach §
76 Ab. 2 Nrn. 1 oder 3
SGB IV, Rechnung zu tragen ist. Der Lücken ausfüllenden Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedarf es im Streit um die
Festsetzung folglich nicht. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen bleibt dem Einziehungsverfahren und hier namentlich
der Entscheidung über Erlass und Stundung der Forderung vorbehalten. Beides ist vorliegend nicht im Streit.
Die getroffene Festsetzung kann von der Klägerin mit Erfolg schließlich auch der Höhe nach nicht beanstandet werden. Ausgehend
von einem Ausscheiden der betroffenen Bediensteten am 31. März 1997 und einer Wertstellung der Nachversicherungsbeiträge am
1. April 2003 ergeben sich 73 angefangene Monate der Säumnis, von denen die Beklagte im Hinblick auf das Rundschreiben des
Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 - 224 012/55 -) nur 70 Monate berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte
ihrer Berechnung eine Nachversicherungsschuld in Höhe von lediglich 48.262,41 EUR (entsprechend 94.393,46 DM) gegenüber von
der Klägerin im Rahmen der Nachversicherung abgeführten 48.262,61 EUR zugrunde gelegt hat, ist dieses womöglich rechtswidrig.
Hierdurch wäre die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie nicht zusätzlich beschwert ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin, die nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist, dem Grunde nach die Kosten des Berufungsverfahrens, d. h. nach §
162 VwGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten, zu tragen, da weder sie noch
diese zu den in §
183 SGG genannten Personen gehört.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG nicht vorliegen.