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LSG Hamburg, Urteil vom 15.03.2017 - 5 KA 16/15
Kassenarztrecht Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer Honoraranforderung Rechtsgrundlage Nachgehende Richtigstellung von Honorarbescheiden Vertrauensschutz
1. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist § 106a SGB V; danach obliegen der Kassenärztlichen Vereinigung - insoweit neben den Krankenkassen - die Prüfung der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität sowie die Feststellung von deren sachlich-rechnerischer Richtigkeit.
2. Bei Fehlern berichtigt sie die Honorarforderung des Vertragsarztes; die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots, erbracht und abgerechnet worden sind.
3. Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung); sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheids. Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängen.
4. Die Interessen des einzelnen Vertragsarztes an der Kalkulierbarkeit seiner Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit einerseits und die Angewiesenheit der Kassenärztlichen Vereinigung auf die Weitergabe nachträglicher Änderungen der rechtlichen Grundlagen der Honorarverteilung an alle Vertragsärzte andererseits müssen zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht werden.
5. Mit Veränderungen hinsichtlich der Abrechenbarkeit seiner Leistungen muss ein Vertragsarzt insbesondere nicht rechnen, soweit ihm die Erbringung einer bestimmten Leistung durch bestandskräftigen Verwaltungsakt ausdrücklich gestattet worden ist, ihm ist also in diesem Fall ein Vertrauensschutz zuzubilligen.
Normenkette: ,
SGB I § 37 S. 1
,
SGB X § 45
Vorinstanzen: SG Hamburg 07.09.2015 S 27 KA 159/14
1. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. September 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. September 2014 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Honorarbescheids für das Quartal IV/2013 weiteres Honorar in Höhe von 980,36 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt 88% der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, der Kläger 12%.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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