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LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - 5 KA 29/11
Neubescheidung einer ärztlichen Honorarabrechnung Berechtigung zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarforderungen Abrechenbarkeit der Nr. 03313 EBM 2000plus im freiwilligen Notfalldienst Freiwilliger und organisierter Notfalldienst
1. Die Berechtigung zur sachlich-rechnerischen Richtigstellungen von Honorarforderungen ergibt sich aus § 45 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä bzw. § 34 Abs. 4 Satz 2 BMV-Ä/EKV, wonach die Kassenärztliche Vereinigung die Honorarforderung des Vertragsarztes bei Fehlern hinsichtlich der sachlich-rechnerischen Richtigkeit berichtigt.
2. Es bestehen keine Bedenken gegen die Abrechenbarkeit von Nr. 03313 EBM 2000plus im freiwilligen Notfalldienst; der Senat geht hierbei davon aus, dass es für diese Frage auf dieselben Kriterien ankommt, die das Bundessozialgericht für die Abrechnung im organisierten Notdienst (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V) entwickelt hat.
3. Die Partner der Honorarverteilungsvereinbarung waren nicht aus Gleichbehandlungsgründen dazu verpflichtet, den freiwilligen Notfalldienst hinsichtlich der Vergütung dem organisierten Notfalldienst (völlig) gleichzustellen, denn es handelt sich rechtlich betrachtet um unterschiedliche Institute.
4. Der zentrale Unterschied liegt hierbei in der Freiwilligkeit der Teilnahme.
Normenkette:
EBM 2000plus Nr. 03313
,
BMV-Ä § 45 Abs. 2 S. 1
,
BMV-Ä/EKV § 34 Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 75 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 13.04.2011 S 3 KA 153/08
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. April 2011 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger unter Abänderung des Honorarbescheides vom 23. August 2006 und des Bescheides vom 29. August 2006, beide in Gestalt der Bescheide vom 30. Januar 2008 und vom 19. August 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2008, die Honorarabrechnung des Klägers für das Quartal I/2006 mit der Maßgabe neu zu bescheiden, dass sieben Leistungen nach Nummer 03313 EBM 2000plus zu vergüten sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts Hamburg.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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