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LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - 5 KA 4/13
Höhe einer Nachzahlung für extrabudgetär vergütete Leistungen Sperrwirkung der Rechtshängigkeit für ein zweites Verfahren Sperrwirkung unzulässiger Klagen
1. Nach § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann eine Sache während der Rechtshängigkeit von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden.
2. Die Rechtshängigkeit entfaltet mithin für ein zweites Verfahren über denselben Streitgegenstand Sperrwirkung, was zur Unzulässigkeit der zweiten Klage führt.
3. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Klagen zulässig sind, denn auch unzulässige Klagen lassen die Sperrwirkung der anderweitigen Rechtshängigkeit eintreten.
Normenkette:
SGG § 202 S. 1
,
SGG § 94
,
GVG § 17 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg S 27 KA 295/12 WA
1. Berufung wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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