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LSG Hessen, Urteil vom 13.04.2012 - 5 R 154/11
Anforderungen an die Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs
1. Hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in § 65a SGG Gebrauch gemacht und den elektronischen Rechtsverkehr eingeführt, ist die sozialgerichtlichen Urteilen beigefügte Rechtsmittelbehrung ohne einen Hinweis auf die Möglichkeit, die Berufung mittels elektronischen Dokuments einzulegen, unvollständig und unrichtig mit der Folge, dass die Beteiligten dann innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG Berufung einlegen können.
2. Die notwendige „Wegweiserfunktion“ einer Rechtsmittelbelehrung ist nicht gegeben, wenn über die Möglichkeit, Dokumente elektronisch einzureichen, nicht ausdrücklich belehrt wird.
3. Die „Wegweiserfunktion“ der Rechtsmittelbelehrung setzt voraus, dass hinsichtlich der Berufungseinlegung in elektronischer Form auf die Möglichkeit hierzu sowie auf das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur hingewiesen wird. Alle weiteren Hinweise zu den übrigen Erfordernissen des elektronischen Rechtsverkehrs können durch bloßen Verweis auf die Internetseite zum elektronischen Gerichtspostfach erteilt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: , ,
SGG § 151 Abs. 1
,
SGG § 151 Abs. 2
,
SGG § 65a
,
SGG § 66 Abs. 1
,
SGG § 66 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Kassel 11.11.2010 S 8 R 614/07
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. November 2010 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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